Juli 2003
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit , durch die die vereinbarte individuelle Arbeitszeit unterschritten und eine vorübergehende Arbeitseinstellung (Aussetzen der Arbeit, Feierschichten) erreicht wird Sie kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder einer tariflichen Regelung / Arbeitsrechtsregelung. Gegebenenfalls muss die Anordnung der Kurzarbeit im Wege der Änderungskündigung herbeigeführt werden. Während der Kurzarbeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, die Pflicht zur Arbeitsleistung und zur Entgeltzahlung ist jedoch zeitweise eingeschränkt.
Ursache für die Einführung von Kurzarbeit ist ein vorübergehender Arbeitsausfall. Ein Anlass, der eigentlich keine betriebsbedingte Beendigungskündigung zu rechtfertigen vermag. Der Arbeitgeber kann dieses Indiz jedoch damit entkräften, dass er die Kündigung damit begründet, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für einige seiner Kurzarbeiter auf Dauer weggefallen ist (BAG 26.06.1997 - 2 AZR 494/96).
Da der Arbeitnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung sowie auf Beschäftigung im vertraglichen Umfang hat, bedarf die Einführung von Kurzarbeit einer eigenen Rechtsgrundlage. Diese kann (zur Vermeidung von Entlassungen) in § 19 KSchG gesehen werden, ansonsten in tariflichen Regelungen / Arbeitsrechtsregelungen. Die Möglichkeit von Kurzarbeit kann auch in den Arbeitsverträgen festgelegt werden, in diesem Fall praktischerweise aber in allen Verträgen.
Tarifliche Regelung / Arbeitsrechtsregelung:
Für den Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie hat die Arbeitsrechtliche
Kommission 1998 eine Arbeitsrechtsregelung zur Einführung von Kurzarbeit
durch Dienstvereinbarung beschlossen.
Arbeitsrechtsregelung zur Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA)
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