Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2014

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 7 TVöD

Im § 7 TVöD werden die Sonderformen der Arbeit definiert:

Im Gegensatz zu § 15 Abs. 8 Satz 5 BAT (20 Uhr) beginnt gemäß § 7 Abs. 5 TVöD die Nachtarbeit erst ab 21 Uhr. Die anderen Definitionen gleichen denen im BAT.

Eine in der Industrie übliche Praxis wurde durch § 4 Nr. 7 Abs. 2 AR-M aufgenommen:
Für Mitarbeitende (Führungskräfte) der Entgeltgruppe 15 sind Mehrarbeit und Überstunden mit dem Tabellenentgelt abgegolten, und für Mitarbeitende (Führungskräfte) der Entgeltgruppen 13 und 14 gibt es zwar einen einfachen Zeitausgleich für Überstunden (wie für Mehrarbeit), jedoch keine Zuschläge.

Für ärztliches Personal gelten diese Regelungen jedoch nicht. Hintergrund dafür ist, dass in den Krankenhäusern Überstunden und Mehrarbeit an der Tagesordnung und Teil des (Entgelt-) Systems sind.

Geduldete Mehrarbeit bzw. Überstunden, welche nicht ausgeglichen werden, müssen ausbezahlt werden.
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (vgl. BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12).

=> Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Urteil vom 22.01.2014, 2 Sa 180/13

Kommentar zu § 7 Absätze 3, 6 und 7 TVöD
keine Verpflichtung zu Mehrarbeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern

Mit Urteil vom 21. November 2006, 9 AZR 176/06, hat das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich festgestellt:

Die Regelung im § 7 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR Caritas, der bestimmt, dass “die Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes” zu erbringen haben, gemäß § 124 SGB IX für schwerbehinderte Beschäftigte auf deren Verlangen nicht zur Anwendung kommt.

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. (§ 124 SGB IX)
In der Urteilsbegründung jedoch geht das Gericht von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden aus. Insofern besteht ein Sprachunterschied zwischen SGB IX und TVöD bei dem Begriff der Mehrarbeit. Dieser Unterschied muss bei einer vergleichenden Betrachtung berücksichtigt werden.

Der § 7 Abs. 1 der Anlage 5 AVR Caritas legt fest, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige Arbeitszeit betrachtet wird.

"Diese Regelung der AVR, dass Bereitschaftsdienst keine Arbeitszeit darstellt, ist wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 ArbZG nichtig (§ 134 BGB), soweit dadurch die gesetzliche Arbeitszeit iSd. § 3 Satz 1 ArbZG verlängert wird."
so die Ausführungen des Gerichts.

=> zum Urteil des BAG (externer Link)

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