Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
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Herzlichen Dank
Kommentar zur Altersstaffelung des Urlaubs
die Rechtsprechung zu Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung nimmt kein Ende. Es besteht Veranlassung auf zwei Urteile hinzuweisen, für die wir nachfolgende Handlungsempfehlungen geben:
1. Das BAG hat mit Urteil vom 20. März 2012 zur tariflichen Urlaubsdauer im TVöD entschieden, dass die Staffelung wegen des Alters gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und Beschäftigte vor Vollendung des 40. Lebensjahres unmittelbar benachteiligt. im Ergebnis steht jedem Beschäftigten ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage Woche zu. Das Urteil zum TVöD ist wegen der diskriminierenden Altersstaffelung auch für die TV-L Beschäftigten und wegen des tariflichen Verweises auf die entsprechende Anwendung der für die Beschäftigten geltenden Regelung auch für die unter die entsprechendenTarifverträge fallenden Praktikanten und Auszubildenden anzuwenden. Unsere ergänzende Bestimmung in § 4 Nr. 26 Abs. 3 AR-M ist damit auch nicht diskriminierungsfrei und bedarf einer Änderung.
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Urlaub für das Jahr 2011:
Für die Übertragung von Resturlaub aus dem Jahr 2011 verweisen die tarifvertraglichen Regelungen auf die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann der Urlaub nur wegen dringend betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe übertragen werden, wobei der Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht werden muss. Nach allgemeiner Auffassung ist dies dann der Fall, wenn die Geltendmachung innerhalb des Urlaubsjahres erfolgt. Wir vertreten daher die Rechtsauffassung, dass mit einem Antrag im Jahr 2012 ein höherer Urlaubsanspruch für das Jahr 2011 nicht mehr wirksam geltend gemacht werden kann und nicht zu befriedigen ist. - Urlaub für das Jahr 2012:
Da derzeit nicht absehbar ist, ob und in welcher Weise die Tarifvertragparteien auf dieses Urteil hin Änderungen am Tarifvertrag vereinbaren, empfehlen wir, den Beschäftigten, die unter die oben genannten Tarifverträge fallen, von Amts wegen einen tariflichen Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Tagen bei einer 5-Tage-Woche einzuräumen bzw. für sie einzuplanen. Nach § 4 Nr. 26 Abs. 4 AR-M wird bei der Gewährung von Urlaub vorrangig der gesetzlich zustehende Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz erfüllt. Der nach dem BAG-Urteil zustehende Urlaub aus der tariflichen Urlaubsstaffelung beträgt sonach für alle Beschäftigten 10 Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche. Wird in diesem Ausmaß bis zu einer tariflichen Änderung der Urlaubsbestimmungen Urlaub für 2012 oder seine Übertragung in das Jahr 2013 aufgrund der gesetzlichen Grundlagen beantragt, ist dieser bzw. seine Übertragung zu gewähren. Sobald sich die Rechtslage ändern sollte, werden wir hierüber informieren.
2. Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.12.2011 die Rechtsprechung vom EuGH in seinem Urteil vom 22.11.2011 übernommen und die Übertragung von Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter begrenzt. Danach sollen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (31. März des übernächsten Jahres) untergehen und sind bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Die Rechtsprechung erfolgte unter Auslegung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetzes [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]. Ob diese Auslegung statthaft ist oder es einer entsprechende gesetzlichen Norm bedarf, wird das BAG zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 225/12 anhängig. Bis zur Entscheidung des BAG empfehlen wir, Urlaub, der abzugelten ist, in dem vom LAG zugesprochenen Umfang abzugelten. Über diese Frist hinausgehende Urlaubsansprüche empfehlen wir bis zur Entscheidung durch das BAG nicht abzugelten bzw. die Entscheidung über die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs bis zu dem zu erwartenden BAG-Urteil zurückzustellen.
Evangelischer Oberkirchenrat
Recht und Rechnungsprüfung
Blumenstr. 1-7
76133 Karlsruhe