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Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern
(AR-AzKimu)
Die AR-AzKimu bestimmt sinngemäß, dass die wöchentliche Arbeitszeit durch Addition der jährlichen Dienste gemäß den pauschalen Zeitansätzen der AR ermittelt wird.
Momentane Verwaltungspraxis:
1. Für Anstellungsverträge auf C-Stellen werden die Berechnungen von den Kirchenverwaltungsämtern vorgenommen. Nur im Einzelfall muss hierbei die Hilfe der Fachberatung (Bezirks- oder Landeskantor in Anspruch genommen werden). Da Zeitansätze für Konzerte auf C-Stellen nicht vorgesehen sind (AR sieht Abrechnung als Mehrarbeit mit Höchstangaben für die Zeitansätze vor), gibt es hier in der Regel keine Interessenskonflikte und wenig Probleme.
2. Das Berechnungsverfahren ist für A- oder B-Kantorenstellen hingegen relativ kompliziert. Hier liegt eine Fülle von Diensten vor, die der vergleichenden Bewertung gegenüber anderen Kantorenstellen bedarf. Zudem müssen die Dienste in bezirkliche und gemeindliche Anteile aufgeteilt werden. Daher legt in der Regel der zuständige Landeskantor einen Entwurf des Beschäftigungsnachweises vor, der dann - ggf. mit Modifikationen - von Anstellungsträger(n) und Kirchenmusiker(in) gegengezeichnet wird. In der Praxis wird der unterzeichnete Beschäftigungsnachweis zugleich als Dienstanweisung verstanden. Zudem gibt der Beschäftigungsnachweis Aufschluss über die übergemeindlichen Tätigkeitsanteile und damit über die Höhe der zentralen Mitfinanzierung.
1. Die Arbeitszeitberechnung gemäß der AR-AzKimu ist relativ genau. Es gibt nicht viel Gestaltungsspielraum, damit aber auch eine gute Rechtssicherheit für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.
2. Da die Kirchenmusiker(innen) die Beschäftigungsnachweise in der Regel übererfüllen, trägt das Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten bei, die ohne ein Berechnungsmodell größere Schwierigkeiten hätten, ihre Erwartungen aneinander zu klären.
Probleme:
1. Die Arbeitszeitberechnung für A- oder B-Kantorenstellen ist für die Gremien vor Ort nur schwer zu verstehen. Dies gilt umso mehr, seit für alle Kantorate die Notwendigkeit zur Ausweisung des übergemeindlichen Tätigkeitsanteils besteht. Da die Zeitansätze teils festliegen, teils der Beratung des Landeskantors bedürfen (Konzerte), teils in der AR-AzKimu völlig fehlen, ohne dass freilich ausgeschlossen wäre, hierfür Zeitansätze vorzunehmen (insbesondere alle Beratungsaufgaben), erwecken Beschäftigungsnachweise einen zwiespältigen Eindruck von allerhöchster Genauigkeit einerseits und gleichzeitiger Realitätsferne andererseits.
2. Da auf Kantorenstellen für gewöhnlich die Beschäftigungsumfänge sowie die Finanzierungsanteile aufgrund des Bedarfsstellenplans und der getroffenen Finanzierungsverabredungen bereits vorab festliegen, ergibt sich für den vorlegenden Landeskantor zudem die große Schwierigkeit, die Interessen
- adäquate Darstellung des auf dieser Stelle Geleisteten,
- Festlegung einer den Wünschen und Möglichkeiten der Beteiligten entsprechenden Dienstanweisung,
- genaues Erreichen des "Sollwertes" bezüglich des Dienstumfanges und
- genaues Erreichen des "Sollwertes" bezüglich der Finanzierungsanteile
im Beschäftigungsnachweis sämtlich zu befriedigen.
3. Die tatsächlich geleistete Arbeit auf A- oder B-Stellen von besonderer Bedeutung oder größeren Zuschnitts übersteigt in den meisten Fällen real wie auch nach dem Berechnungsschema der AR-AzKimu die wöchentliche Regelarbeitszeit von 39,0 Wochenstunden. Da dies aber bereits im Profil der Stelle liegt, das in der Regel von allen Beteiligten so gewünscht wird, haben die Vertragspartner meist kein Interesse an einer aktiven Beschneidung der Aufgaben. Ein Beschäftigungsnachweis, der ein "Idealbild" der Stelle mit genauer 100%-Auslastung zeichnet, wird in der Regel realitätsfremd sein; er ist zudem schwierig zu erstellen, weil bei den Beteiligten häufig keine Einigkeit auf die - fiktiv bleibende - Frage, welche Dienste wegfallen sollten, wenn man hierzu gezwungen wäre, besteht (Konzerte? Gottesdienste? Dienstbesprechungen? Sonderproben? Sonstige Gemeindeveranstaltungen?).
Bislang hat der vorlegende Landeskantor in diesen Fällen zumeist auf den Überhang hingewiesen, darum gebeten, hierüber ins Gespräch einzutreten, zugleich aber feststellen können, dass die Kantorin bzw. der Kantor diese Mehrarbeit ehrenamtlich zu übernehmen bereit sind. Sofern der Beschäftigungsnachweis tatsächlich als gültige Dienstanweisung angesehen wird, ist dies juristisch sicherlich problematisch.
Lösungsvorschlag:
Die Bedeutung des Beschäftigungsnachweises auf A- und B-Stellen ist offensichtlich überbewertet. Er kann nicht gleichzeitig Darstellung des Geleisteten und Dienstanweisung sein. Daher wird der Beschäftigungsnachweis künftig als ein Teil des Beratungsvorganges durch den Landeskantor verstanden. Dies bedeutet, dass die AR-AzKimu um den Passus erweitert werden muss:
"Die Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern auf A- oder B-Kantorenstellen wird aufgrund des Stellenbedarfsplanes bei Vertragsabschluss festgelegt. Die zuständige Landeskantorin bzw. der zuständige Landeskantor ermittelt anhand den in §§ 3 bis 7 genannten Stundenansätzen die Auslastung der Stelle. Bei Stellen mit zentraler Mitfinanzierung ermittelt sie bzw. er zudem auf 5% genau den Anteil der übergemeindlichen Tätigkeit und teilt diesen den an der Stelle beteiligten Anstellungsträgern mit. Sofern die Stelle nicht ausgelastet ist, informiert sie bzw. er den Anstellungsträger unverzüglich mit dem Ziel einer Veränderung der Dienstanweisung."
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4
Obwohl Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Teilzeitbeschäftigung ( im Nebenamt ) in der Regel ausschließlich bei einer Gemeinde tätig sind (vornehmlich in Südbaden), ist eine nicht unerhebliche Zahl von Chorleitern hingegen für Chöre in verschiedenen und unter-schiedlichen Gemeinden Badens angestellt (besonders in Nordbaden). Letztere haben für ihre Vorbereitung einen erhöhten Zeitaufwand gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen mit nur einem Dienstort zu erbringen.
Chorleiterinnen und Chorleiter unterschiedlicher Ensembles - auch innerhalb von den-selben Gemeinden - haben für Proben und Auftritte wesensbedingt unterschiedliche Vor-bereitungen zu leisten (z. B. Chorleitung bei "klassischen" Kantoreien oder bei einer Band-Leitung). Diesen wird seit Juli 2003 aber generell insgesamt nur eine einzige Grundvorberei-tungszeit für Chorleitung angerechnet, was zu Ungerechtigkeiten führt. Die Eingruppierung der unterschiedlichen Chorgattungen erfolgt auf Anregung der Grundsatzkommission durch den Beirat für Kirchenmusik und die Landeskantoren. Sie ist in Anmerkung 2 zu § 4 der obigen Vorlage übernommen und übersichtlich nachvollziehbar aufgelistet.
Die bis Juni 2003 geltende Arbeitszeitberechung für Kirchenmusiker nach dem Deputatstunden - System sah für jede Dienstzeitstunde eine Vorbereitung von 0,674 Zeitstunden vor. Hier war die Arbeitszeit von "Einfach-Chorleitern" und "Mehrfach-Chorleitern" im Nebenamt adäquat bemessen.
Durch die Neuregelung seit Juli 2003 erleiden nicht wenige teilzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker deutliche Einbußen bei der Chorleitervergütung.
Aus der Praxis seit Inkrafttreten der Neufassung der AR-AzKimu am 1.7.2003 ist darüber hinaus zu berichten, dass z. Zt. gleiche kirchenmusikalische Dienste unterschiedlich vergütet werden. So ist ein Chorleiter mit nur einem Chor an einer Gemeinde mit der vollen Vorbereitungszeit in dieser Gemeinde zu entlohnen. Hingegen wird die Grundvorbereitungszeit von Chorleitern mit mehreren Chören an verschiedenen Gemeinden entsprechend der Anzahl der Chöre geteilt und anteilig bei den einzelnen Gemeinden angerechnet.
Das führt dazu, dass für die anstellenden Einzelgemeiden kirchenmusikalische Dienste in dem einen Fall mit einer ganzen, in andern Fällen mit halber, drittel oder viertel Grundvorbereitung zu vergüten sind. Dies bringt Verwirrung mit sich und stellt die Gleichbehandlung dieser Dienste sowohl von Arbeitgebern wie auch von Arbeitnehmern in Frage.
Besonders bei Veränderungen in einer Gemeinde (Wegfall oder Hinzutreten eines Chores) müssen alle übrigen Gemeinden, die die betroffene Chorleiterin bzw. den betroffenen Chorleiter angestellt haben, ihre Chorleitervergütung entsprechend ändern. Dies ist mit erheblichem und unzumutbarem Verwaltungsaufwand verbunden!
Die Novellierung der AR-AzKimu § 4 Abs.1 Ziffer 4 ist deshalb einerseits zur Vereinfachung der Vergütung und anderseits zur gerechteren Vorbereitungs-Anrechnung dringend erforderlich!