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Kommentar zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie ähnliche Rechtsverhältnisse (Mai 2012)
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der
Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie ähnliche Rechtsverhältnisse
Vom 21. März 2012
Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie ähnliche Rechtsverhältnisse (AR-Ausbi/Prakt)
Die Arbeitsrechtsregelung AR-Ausbi/Prakt vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 83), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. März 2010 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Auszubildende der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe erhalten ein Ausbil-dungsentgelt in Höhe des in § 8 Abs. 1 S. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - festgeleg-ten Betrages im ersten Ausbildungsjahr."
2. § 5 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"(2) Für andere nicht unter Tarifverträge bzw. Arbeitsrechtsregelungen fallenden Ausbil-dungs- und Praktikantenverhältnisse bzw. ähnliche Rechtsverhältnisse sind die Richtli-nien des Finanzministeriums Baden-Württemberg für die Gewährung von Praktikanten-vergütung (Praktikanten-Richtlinien) vom 15. April 2010 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Anstelle der Verweise in den Richtlinien auf die Bestimmun-gen des TVA-L BBiG gelten die entsprechenden Bestimmungen des TVAöD BT-BBiG.
(3) Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien, mit denen ein Ausbil-dungsvertrag über die praktischen Ausbildungen abgeschlossen wurde, ist eine Ausbil-dungsvergütung in entsprechender Anwendung des § 8 des Tarifvertrags für Auszubil-dende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Im Übrigen findet dieser Tarifvertrag keine An-wendung. Die Studierenden der Dualen Hochschulen bzw. Berufsakademien unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung."
Begründung:
Zu Artikel I Nr. 1:
Beim Ausbildungsentgelt der Schülerinnen bzw. Schülern der Kranken- bzw. Altenpflegehilfe wurde bisher auf den Vergütungstarifvertrag für Schülerinnen und Schüler des Krankenpfle-gegesetzes oder des Hebammengesetzes verwiesen. Dieser wurde letztmals im Jahr 2003 angepasst.
Die Vergütung betrug vom 1. Mai 2004 an
a) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 729,06 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 788,57 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 884,44 Euro,
b) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe 662,93 Euro.
Allerdings gab es schon bisher bezüglich dem Ausbildungsentgelt keinen Unterschied zwischen Schülerinnen bzw. Schülern der Kranken- bzw. Altenpflege und den Schülerinnen bzw. Schülern der Kranken- bzw. Altenpflegehilfe.
Das Ausbildungsentgelt im ersten Ausbildungsjahr beträgt nach dem jetzt in Bezug genommenen Tarifvertrag ab 1. August 2011 825,69 Euro.
Zu Artikel I Nr. 2:
Die bisher in § 5 Abs. 2 Nummer 1 angeführten Richtlinien über die Vergütung der nicht durch Tarifvertrag geregelten Praktikanten- und Praktikantinnenverhältnisse wurden vom Finanzministerium Baden-Württemberg mit Datum vom 15. April 2010 und Wirkung vom 1. Januar 2011 neu geregelt. Die neue Arbeitsrechtsregelung soll den Bezug zu den neuen Richtlinien des FM herstellen. Die Richtlinien des FM sind hinsichtlich der Ausgestaltung der Praktikantenvergütung vielfältiger und mehr auf die Bedürfnisse unserer Praktikantenverhält-nisse zugeschnitten. Die Übernahme der Richtlinien des Bundes ist an dieser Stelle nicht zu empfehlen.
Ebenso wurden die in § 5 Abs. 2 Nummer 2 angeführten Richtlinien über Arbeitsbedin-gungen des Finanzministeriums Baden-Württemberg der nicht durch Tarifvertrag geregelten Praktikanten- und Praktikantinnenverhältnisse neu geregelt. Von diesen Richtlinien ist lediglich die Nummer 3 für uns einschlägig. Die Übernahme der gesamten Richtlinien erscheint damit nicht sinnvoll. Der Entwurf sieht daher lediglich die Übernahme der Nummer 3 in den bisherigen Absatz 3 des § 5 AR-Ausbi/Prakt vor. Die Grundsatzkommission hat sich in ihrer Sitzung am 07. März 2012 darauf verständigt, dass ein Anspruch auf das Entgelt aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag gegeben sein soll.
Zu Artikel II
Die Grundsatzkommission hat in der vorstehenden Sitzung sich für das Inkrafttreten am 1. Mai 2012 verständigt, da rückwirkende, unklare Rechtszustände nicht zu befürchten sind.