Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: lenssen@kirchengewerkschaft.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Kommentar zu § 4 Nr. 27 AR-M
Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. bis unter 50 v.H., welche in einem Arbeitsverhältnis stehen zur Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, erhalten einen Zusatzurlaub entsprechend der für Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen.
Bezug genommen wird hier auf
Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD
(KirchenbeamtenAG – AG KBG.EKD)
Vom 29. April 2006 (GVBl. S. 149),
zuletzt geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295)
Ordnungsnummer: 440.100
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster]
Im § 8 dieses Kirchengesetzes [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] sind die vom Land Baden-Württemberg zur Anwendung kommenden Bestimmungen aufgelistet. Im Absatz 1 ist unter Nr. 4 die Arbeitszeit angeführt mit Verweis auf [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] § 28 Abs. 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD) [Ordnungsnummer: 440.110].
Dieser Paragraph lautet:
§ 28 Arbeitszeit
( 1 ) 1 Die Arbeitszeit regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich. 2 Telearbeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Somit kommen für die Kirchenbeamtinnen und -beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden bezüglich der Arbeitszeit folgende Regelungen zur Anwendung:
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Vom 29. November 2005
In dieser AzUVO sind im § 23 Abs. 1 Nr. 1 [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] geregelt, dass bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 ein Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen zusteht.
Dadurch beträgt der in § 4 Nr. 27 AR-M begründete Zusatzurlaub drei Arbeitstage.