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Dezember 2019

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: lenssen[at]kirchengewerkschaft[dot]de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung einer Zulage im Rahmen des Bundesprogramms Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher gemäß der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25.03.2019 (AR-Bundesprogramm Fachkräfteoffensive)

Das vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend aufgelegte Bundesprogramm "Fachkräfteoffensive Erzieherinnen und Erzieher" (Bundesprogramm) soll Impulse zur Personalgewinnung und -bindung in der Kindertagesbetreuung setzen.


Im Programmbereich 3 wird der Aufstiegsbonus geregelt, der eine bessere Vergütung von Erzieherinnen und Erzieher zum Ziel hat, die eine Zusatzqualifikation erworben haben und besondere Aufgaben übernehmen.


Soweit der Aufstiegsbonus in Form einer (befristeten) Zulage aufgrund des Bundesprogramms gewährt würde , handelt es sich um eine übertarifliche Leistung, deren Gewährung dem Genehmigungsvorbehalt durch den Evangelischen Oberkirchenrat unterläge.

Mit dieser Arbeitsrechtsregelung entfällt diese Hürde.

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