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Kommentar zu den §§ 6 und 14 Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für pädagogisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder (AR-Dienstordnung Kita)
1) Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden hat mit der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert am 17. April 2008 (GVBl. S. 121), in der ab 1. Mai 2008 geltenden Fassung das Kirchliche Gesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG -) beschlossen.
2) In § 4 ARRG ist geregelt, dass
a. die von der Kommission (ARK) oder von der Schiedskommission beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen (AR) verbindlich sind, soweit es nicht zu einer Entscheidung der Landessynode nach § 16 Abs. 2 kommt,
b. die arbeitsrechtlichen Regelungen unmittelbar und zwingend für alle kirchlichen Rechtsträger und deren Mitarbeiter gelten,
c. nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen, die diese Regelungen zum Inhalt haben,
d. die nach diesem Gesetz beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen Mindestarbeitsbedingungen darstellen, von denen nicht zu Ungunsten des Mitarbeiters abgewichen werden darf, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine Abweichung ausdrücklich zulassen.
3) Zudem findet das ARRG gem. § 5 auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
4) Gem. §§ 11 und 12 ARRG hat die ARK am 13. Juli 2011 die Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für pädagogisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder (AR-Dienstordnung Kita) beschlossen.
5) Einwendungen dagegen und letztlich eine Entscheidung der Landessynode nach § 16 Abs. 2 ARRG sind nicht erfolgt. Damit ist die AR-Dienstordnung Kita rechtskräftig.
6) In § 6 Abs. 1 AR-Dienstordnung Kita ist geregelt:
"Die Arbeitszeit aller pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzt sich aus der Arbeit mit Kindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung und der Verfügungszeit zusammen. Näheres regelt der Anstellungsträger im Rahmen der kirchlichen Richtlinie zur Dienstplangestaltung."
7) Auf Nachfrage erklärten sowohl der Evangelische Oberkirchenrat (EOK) als auch das Diakonische Werk Baden (DW), dass es außer dem "Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden" keine weiteren kirchlichen Richtlinien zur Dienstplangestaltung für den Bereich der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Baden gebe.
8) Nach § 1 Abs. 2 Satzung des DW [externer Link / öffnet in eignem Fenster] stehen das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche.
9) Gem. § 2 Abs. 5 Satzung des DW [externer Link / öffnet in eignem Fenster] übt das Diakonische Werk die Fachaufsicht unbeschadet der Verantwortlichkeit der zuständigen Organe des Trägers über die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Baden aus.
10) Im Rahmen dieser Fachaufsicht hat das DW in Abstimmung mit dem EOK die im Kapitel 4.5 (Dienstplangestaltung) [482 kb] Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden geregelten Richtlinien zur Dienstplangestaltung erlassen.
11) Weiter regelt der § 6 Abs. 3 AR-Dienstordnung Kita:
"Der Dienstplan der Tageseinrichtung für Kinder wird von der Leitung im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger, im Rahmen der vom Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk Baden erlassenen Richtlinien bzw. Empfehlungen erstellt."
12) Der Rahmen wird in der AR-Dienstordnung Kita eindeutig durch die Ausführungen im Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden in Bezug genommen. Der Begriff "Rahmen" lässt juristisch keine andere Bezugnahme oder Ausweitung zu.
13) Somit gelten für die unter § 6 Abs. 1 AR-Dienstordnung Kita erfassten Beschäftigten die Regelungen, welche der Rahmen der Ausführungen (hier Kapitel 4.5) [482 kb] im Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden hergibt.
14) In sämtlichen Verhandlungen der ARK und ihrer Grundsatzkommission (GK) zur Beschlussfassung der AR-Dienstordnung Kita war die Anwendung der Richtlinien des DW, wie sie in den Ausführungen im Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden geregelt sind, nie strittig.
15) Auch in den Bemerkungen zur Vorlage des Evangelischen Oberkirchenrat der AR-Dienstordnung Kita an die ARK ist kein Hinweis zu finden, welcher eine andere Interpretation zulassen würde.
16) Zumindest die GK hat die fachliche Kompetenz des DW bei diesem Teilaspekt durch ihr Votum bestärkt:
(Protokollauszug aus der GK-Sitzung vom 29. Juni 2011)
"Es wird die Frage diskutiert, ob in die Dienstordnung nicht ein Mindestmaß an Verfügungszeit aufgenommen werden sollte. Die Dienstgeberseite warnt eindringlich davor, da dies bei den Kommunen in den gegenwärtigen, schwierigen Verhandlungen nur schwer durchsetzbar sei. Beide Seiten kommen zum Ergebnis, die Verfügungszeit offen zu lassen und nicht in der Dienstordnung festzuschreiben."
17) Die Vollkommission der ARK hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und durch den Beschluss der AR-Dienstordnung Kita die Regelung der Aufteilung zwischen der Arbeit mit den Kindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung und der Verfügungszeit der Fachaufsicht des DW überlassen, allerdings mit der klaren Aussage, dass die Aufteilung und damit verbunden die jeweiligen Dienstpläne entsprechend der Ausführungen im Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden zu erfolgen hat.
18) Zudem hat sich die Evangelische Landeskirche in Baden mit ihrer Diakonie, und damit auch mit ihren Kirchengemeinden und sonstigen Einrichtungsträgern von Kindertagesstätten durch die Ausführungen im Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden in eine Selbstbindung (analog zur Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften) begeben.
19) Bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit (insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) wird die Verfügungszeit zeitratierlich auf die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit hinzugerechnet, es sei denn, die Verfügungszeit ist im Dienstplan auf die einzelnen Wochentage unterschiedlich bzw. zeitratierlich abweichend verteilt ausgewiesen.
20) Da auch Beschäftigte als Leitungen pädagogisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, gelten die o.a. Ausführungen selbstverständlich auch für diese, obwohl in § 14 AR-Dienstordnung Kita explizit kein Bezug auf die Ausführungen im Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden genommen wird.
Zusammenfassung:
1) Pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in evangelischen Kindertagesstätten können bei Vollbeschäftigung von einer Verfügungszeit in Höhe von 8,25 Stunden ausgehen.
2) Die Höhe der Verfügungszeit bedarf keines Antrages der Beschäftigten, sie ist von der Leitung bei der Dienstplangestaltung einzuplanen.
3) Bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub zählt die anteilige Verfügungszeit zur täglichen Arbeitszeit.
4) Die Leitung ist gem. der Ausführungen in Kapitel 8.3 Handbuch der evang. Tageseinrichtungen für Kinder in Baden vom Gruppendienst für die Aufgaben der Leitung freizustellen.
5) Die dafür notwendigen Stellenausweitungen sind mit Zustimmung bzw. in Abstimmung mit der Kommune und Genehmigung des EOK zu realisieren.