Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Kommentar zu § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG beschränkt sich nach den Ausführungen des EuGH nicht nur auf die Personen, die selbst behindert sind, sondern auch - wie im vorliegenden Fall - auf die Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung seines Kindes.
Eine britische Anwaltssekretärin hatte ihren Arbeitgeber verklagt, der sie wegen ihres behinderten Sohnes diskriminierte. Im Gegensatz zu ihren Kollegen wären ihr keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt worden und sie habe sich mehrfach unangemessene und verletzende Äußerungen über sich und ihr Kind anhören müssen. Nach jahrelangen Schikanen stimmte sie ihrer "freiwilligen Entlassung" zu, erhob jedoch kurz darauf Klage. Durch die diskriminierende Behandlung ihres Arbeitgebers sei sie zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen worden.
Der EuGH entschied, dass das in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt ist. Ein Arbeitgeber verstößt gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung auch dann, wenn er einem Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt als einen anderen Arbeitnehmer und nachweisbar ist, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Behinderung seines Kindes erfolgt, für das er die erforderliche Pflegeleistung erbringt.
Diese Entscheidung wird künftig auch auf die anderen Bereiche des Benachteiligungsverbots des § 1 AGG anzuwenden sein.