Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
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Herzlichen Dank
Kommentar zu § 3 AR-Einzelentgelt
Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 3, wonach das Entgelt nach dem Lebensalter unter 18 Jahren abgesenkt wurde, birgt einen Verstoß gegen das AGG. Nunmehr soll in Absatz 2 geregelt werden, dass allein Mitarbeitende ohne einjährige Berufserfahrung bzw. ohne förderliche Qualifikation Entgelt nach Stufe 1 erhalten. Das Entgelt der Stufe 1 entspricht in etwa 85 % der Stufe 3. Im Hinblick auf die zu erwartende geringere Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Berufserfahrung bzw. ohne förderliche Qualifikation, ist die Regelung als Alternative zur Absenkung des Entgelts aufgrund des Lebensalters sachgerecht.
Eine weitere Differenzierung nach Stufen ist zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwands nicht vorgesehen. Eine einjährige Berufserfahrung oder eine förderliche Qualifikation führt zum Anspruch auf Zahlung des Einzelentgelts nach Stufe 3.