Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

März 2010

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu den Änderungen im § 3 der Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie ähnliche Rechtsverhältnisse

1. Neufassung § 3 Abs. 1
Der neue Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 u. a. den bisherigen Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikanten vom 13. September 2005 und den Tarifvertrag über eine Zuwendung an Praktikanten vom 12. Oktober 1973.

Das Praktikantenentgelt (§ 8) entspricht den bislang geltenden Beträgen. Die Jahressonderzahlung (§ 14) beträgt nach wie vor 82,14 v.H. im Tarifgebiet West. Dies entspricht der Regelung im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikanten vom 12. Oktober 1973 in der zuletzt geltenden Fassung. Auch die vermögenswirksamen Leistungen bleiben im bisherigen Umfang bestehen.

2. Neufassung § 3 Abs. 2 UAbs. 1
Neu eingefügt ist die sinngemäße Anwendung des Praktikantentarifvertrages für das Praktikantenverhältnis zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik. Bislang wurden solche Praktikantenverhältnisse frei vereinbart. Die vorgeschlagene Regelung dienst der Rechtssicherheit.

3. Neu: § 3 Abs. 2 UAbs. 4
Das vorgenannte Praktikantenverhältnis wurde bislang monatlich mit 80% der Vergütung nach BAT Vb vergütet. Nach TVöD entspricht das der Entgeltgruppe 9. 80% aus Entgeltgruppe 9 Stufe 1 entsprechen derzeit rund 1.790 Euro. Mit der Anerkennung als kirchliche Ausbildung erhalten die Mitarbeiter bei Weiterbeschäftigung ein Entgelt nach EG 9 Stufe 2, da das Praktikum auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Mit dem Bestehen der kirchlichen Aufbauausbildung erfolgt tarifliche Höhergruppierung in EG 10 nach dem EPL 13.

Das bedeutet: Das Praktikum bis zur kirchlichen Anerkennung wird mit 80 % aus EG 9 Stufe 1 bezahlt. Nach Bestehen des Kollogiums ist dann tariflich nach EPL 13 FG 2 und damit 100 % EG 9 bis zum Bestehen der kirchlichen Aufbauausbildung zu vergüten. Danach dann EG 10.

4. Neufassung des § 3 Abs. 3
Rein redaktionelle Anpassung.

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