Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2013

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 26 Absatz 1 TVöD bzw. § 4 Nr. 26 Abs. 3 AR-M
Urlaubsdauer beim Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis

Auszubildende erhalten gemäß § 9 der besonderen Teile zum TVAöD (Besonderer Teil Pflege [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] und Besonderer Teil BBiG) einen Regelurlaub von 27 Tagen.

Wechseln Auszubildende unter dem Jahr vom Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis, steht ihnen für die vollendeten Monate jeweils 1/12 des Jahresurlaubs aus beiden Verhältnissen zu (§ 26 Abs. 2 TVöD und Verweise in § 9 TVAöD auf diese Regelung).

Ungeregelt allerdings ist die Urlaubsberechnung, wenn der Wechsel vom Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats erfolgt.

Dazu hat das Bundesinnenministerium ein Rundschreiben herausgegeben, welches zwar keine tarifliche Rechtssicherheit gibt, im evtl. Rechtsstreit jedoch erhebliches Gewicht haben dürfte.

Danach wird der Monat, in dessen Verlauf der Wechsel in das Arbeitsverhältnis erfolgt, bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Beschäftigungsmonat nach dem TVöD angesehen.
Zur Vermeidung von Verwerfungen allerdings sind beide Teilansprüche spitz zu berechnen und erst anschließend nach Addition einmal kaufmännisch zu runden.

Somit ergibt sich folgende Tabelle:
Der Gesamtjahresurlaubsanspruch beträgt nach dieser Berechnung bei einem nahtlosen Wechsel vom Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis

im Laufe der Monate

29 Urlaubstage

28 Urlaubstage und

27 Urlaubstage.




Rundschreiben Bundesministerium des Innern
27. Mai 2013
AZ: D 5 - 31005/15#1


Dieses Problem wurde von der ARK aufgegriffen und am 2. Oktober 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 behoben durch den § 4 Nr. 26 Absatz 3 AR-M:

Erläuterung:

Hintergrund dieser Arbeitsrechtsregelung ist ein Rundschreiben des BMI, welches die Übergänge aus einem Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis aus dem Bereich des TVAöD bzw. TVPöD in den TVöD bezüglich der Berechnung des Urlaubsanspruches regelt. Da die Rundschreiben des BMI für das kirchliche Arbeitsrecht keine bindende Wirkung entfalten, wird der Grundgedanke des Rundschreibens für die Bereiche der AR-AVR und AR-M in eine AR verbindlich geregelt:

1. Die Berechnung im TVöD sieht nur volle Monate vor
2. Regelungen im TVAöD und TVPöD verweisen auf den TVöD
3. Beim Wechsel innerhalb eines Monats von einem in das andere Tarifwerk ginge somit 1/12 des Urlaubsanspruchs verloren.
4. Das Rundschreiben des Bundesinnenministerium empfiehlt, den Monat des Wechsels so zu berechnen, als wäre dieser Monat im TVöD erfüllt.

Die vorliegende Arbeitsrechtsregelung greift diesen Gedanken auf und regelt für den Bereich der AVR und AR-M verbindlich, dass der Monat des Wechsels zu betrachten ist, als wäre er im Geltungsbereich der AR-AVR bzw. AR-M erfüllt worden.

Kosten:
Gegenüber dem durch Bundesurlaubsgesetz garantiertem Anteil (24 Werktage/Jahr) des Urlaubsanteils des Wechselmonats von 2 Werktagen pro Monat
entstehen in den Monaten

- Januar bis April 29 Urlaubstage
- Mai bis Oktober 28 Urlaubstage und
- November und Dezember 27 Urlaubstage

Angesichts der Häufigkeit der Fälle kann dies unberücksichtigt bleiben.

Anlage:
Rundschreiben des BMI
http://www.kirchengewerkschaft-baden.de/infothek/Urlaub_TVAoeD-TVoeD.pdf [26,6 KB]

Ebenso wurde der Sachverhalt in einem Rundschreiben des EOK thematisiert und ausgeführt:

=> EOK-Rundschreiben 4/2013

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