Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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September 2017

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 20 (Jahressonderzahlung)

Rundschreiben des EOK zu § 20 TVöD: Jahressonderzahlung

  1. Das beigefügte Rundschreiben des BMI vom 11. April 2007 zur Jahressonderzahlung ab 2007 (321 KB) bitten wir entsprechend zu beachten. Soweit das Rundschreiben auf Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die unter den TVöD bzw den TVL fallen abzielt, gilt dies für kirchliche Arbeitgeber, die unter die AR-M fallen entsprechend.

  2. Unser Rundschreiben 11/2006 galt nur für die Jahressonderzahlung 2006, somit auch die Bestimmung über die übertarifliche Anrechnung von Zeiten anderer kirchlicher Arbeitgeber.

  3. Nunmehr zielt das BMI in Nr. 1.3 seines Rundschreibens darauf ab, dass diese Zeiten bei den genannten AG nur dann für die Jahressonderzahlung berücksichtigt werden können, wenn für die Gewinnung des Beschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestand. Wir sind damit einverstanden, wenn diese Handhabung entsprechend für die unter die AR-M fallenden Arbeitgeber angewandt wird. Dies erfordert allerdings ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gremiums.

  4. Zu der nicht im Rundschreiben des BMI behandelten Frage, wie mit der Jahressonderzahlung vorangehender Praktikantenverhältnisse umzugehen ist, teilen wir folgendes mit.

    Sofern es sich um ein Anerkennungspraktikum handelt (z.B. einer Erzieherin) auf das der Zuwendungstarifvertrag für Praktikanten Anwendung findet (zu finden im landeskirchklichen Portal des Intranet unter infos und Produkte/Arbeitsrecht weitere Informationen/Praktikanten) steht die Zuwendung in Höhe und Umfang nach diesem TV anteilig für die Monate des Praktikums zu, wenn im unmittelbaren Anschluss ein Rechtsverhältnis bei einem kirchl. und öffentl. AG begründet wurde. Die Zuwendung ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die zusätzliche Jahressonderzahlung nach TVöD bemisst sich nur in dem Umfang der Tätigkeit nach TVöD. Wir sind damit Einverstanden, dass die Voraussetzung des unmittelbarer Anschlusses des Arbeitsverhältnisses auch dann erfüllt sind, wenn zwischen den unterbrochenen Rechtsverhältnissen ein arbeitsfreies Wochenende oder Schließzeiten gefallen sind.

  5. Die Vorpraktikanten unserer Arbeitsrechtsregelungen erhalten nach § 4 VP Kita bzw. § 6 VP BAJ eine WZ entsprechend § 14 TVAöD. Insofern gelten die Ausführungen des BMI zu vorangehenden Ausbildungsverhältnissen entsprechend. Wir bitten um Beachtung

Rundschreiben des EOK vom 9. August 2017

  1. Die Regelung nach AR-M lautet: "Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Jahressonderzahlung

    Werden Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss (Unterbrechungen von bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) an ein Arbeitsverhältnis bei einem unter die AR-M fallenden Anstellungsträger eingestellt und erfüllen sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 20 TVöD, so entfällt die Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TVöD.


  2. Frage zu Praktikanten

    Bei der Übernahme von Anerkennungspraktikanten bei derselben Kirchengemeinde zahlen wir anteilig 8/12 als AP und 4/12 als Erzieherin Weihnachtzuwendung. Wie sieht es bei einem Wechsel nach dem Anerkennungspraktikum zu einer anderen Kirchengemeinde aus? Eigentlich ist das Praktikum kein Arbeitsverhältnis und gem. Attraktivitätsregelung dürfte es zu keiner Berücksichtigung der Zeiten bei der Weihnachtszuwendung kommen. Sollte man es doch berücksichtigen müssen: muss anteilig mit dem Gehalt einer Anerkennungspraktikantin bezahlt werden?

    Antwort bei gleichem Arbeitgeber:
    Es besteht Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikanverhältnis aus § 14 Absatz 4 TVPöD sowie anteiliger Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis aus § 20 TVöD. Beide Ansprüche sind zusammen im Monat November fällig. Bitte die Sonderregelung des § 14 Abs. 4 TVPöD bei Übernahme im Laufe des Kalendermonats beachten. Die Regelung des § 4 Nr. 20 AR-M ist nicht anwendbar.

    Antwort bei Wechsel zu anderem Arbeitgeber:
    Aus dem Praktikantenverhältnis steht eine Jahressonderzahlung nicht zu. Die Regelung des § 14 Abs. 4 TVPöD greift nicht, da keine Übernahme beim gleichen Anstellungsträger erfolgt. Der unter AR-M fallende Arbeitgeber muss die Zeit im vorhergehenden Praktikantenverhältnis nicht berücksichtigen, da der Anspruch des Beschäftigten aus § 4 Nr. 20 AR-M nur bei einem vorausgehende Arbeitsverhältnis zu einem unter die AR-M fallenden Arbeitgeber gegeben ist. Wir haben jedoch keine Bedenken, wenn im Rahmen von Personalgewinnung übertariflich die gleichen Leistungen bei der Jahressonderzahlung, wie bei einer Übernahme beim gleichen Arbeitgeber zugesagt werden, sofern die Finanzierung gesichert ist. In diesem Fall wäre die übertarifliche Leistung allgemein genehmigt.


  3. Frage bei Übernahme aus einem Arbeitsverhältnis

    Müssten wir vom Vorarbeitgeber einen Nachweis anfordern, mit welchem Deputat die Mitarbeiterin in den Monaten Juli, August und September gearbeitet hatte und die WZ anteilig entsprechend bezahlen ? Die Attraktivitätsregelung macht leider über die Höhe der WZ keine Aussage. Oder gilt einfach nur das Deputat für das bestehende Arbeitsverhältnis.

    Antwort
    Über die Höhe der Jahressonderzahlung ist in § 4 Nr. 20 AR-M keine Sonderregelung getroffen. Es ist daher allein § 20 TVöD einschlägig. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September beim neuen Arbeitgeber begonnen haben, tritt nach § 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses zum neuen Arbeitgeber. Ein Nachweis des Vorarbeitgebers ist daher nicht erforderlich.
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