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Oktober 2010

Februar 2007

Lohnsteuerpflicht von Job-Tickets ab 2004

Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr leistet, waren bisher steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Gleiches galt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Steuerbefreiung ist durch den Gesetzgeber zum 01.01.2004 ersatzlos aufgehoben worden. Derartige Vorteile sind nach dem StÄndG 2003 in vollem Umfang steuerpflichtig.

Pauschalbesteuerung mit 15 %

Mit dem Wegfall der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber von geldwerten Vorteilen und Barzuschüssen im Zusammenhang mit Job-Tickets Lohnsteuer und daran anknüpfend Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Der Gesetzgeber bietet allerdings als Alternative zum Lohnsteuerabzug nach der Steuerkarte dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 15 % pauschal zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Pauschalierungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die bislang nur bei Benutzung des eigenen Pkws oder Firmenwagens von Bedeutung war, ist ab 1.1.2004 (bis heute) auch auf geldwerte Vorteile und Geldleistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln - sog. Job-Tickets - anwendbar.

Der geldwerte Vorteil bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Job-Tickets bestimmt sich nach dem Betrag, den der Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Eine etwaige Tarifermäßigung, die häufig öffentlich-rechtliche Arbeitgeber als "Großkunden" in Form eines prozentualen Preisnachlasses erhalten, ist deshalb nicht lohnsteuerpflichtig.

Praxis-Tipp

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Lohnsteuer-Pauschalierung, sind die steuerpflichtigen Job-Tickets auch sozialabgabenfrei. Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass die Zuschüsse und geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Fälle der sog. Barlohnumwandlung sind nicht begünstigt. Pauschalbesteuerte Bezüge, die der Arbeitgeber zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern erbringt, sind nach der Arbeitsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, so dass weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfallen (§ 2 Abs. 1 ArEV). Zulässig ist aber, dass die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis durch arbeitsrechtliche Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, indem sie bei der monatlichen Lohnabrechnung vom Auszahlungsbetrag der Nettobezüge einbehalten wird.

Die Lohnsteuer-Pauschalierung von Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer ohne Pauschalbesteuerung als Werbungskosten geltend machen könnte. Lohnsteuerpflichtige Zuschüsse und geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Job-Tickets können deshalb in vollem Umfang pauschaliert werden. Eine Begrenzung auf den Betrag der Entfernungspauschale ist nicht zu beachten. Da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind, können sie auch insoweit mit 15 % pauschal besteuert werden, als die Aufwendungen über dem Betrag der Entfernungspauschale liegen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG). Dies kann insbesondere bei geringen Wegstrecken zur Arbeitsstätte der Fall sein.

Praxis-Hinweis

Die Pauschalbesteuerung von Zuschüssen kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweist. Er sollte deshalb dem Lohnbüro die entsprechenden Fahrausweise vorlegen. Das Entsprechende gilt für die unentgeltliche Überlassung von Job-Tickets. Auch hier ist eine Ablichtung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Anwendung der 44 EUR-Freigrenze

Neu ist ab 1.1.2004, dass mit dem Wegfall der Steuerbefreiungsvorschrift für Job-Tickets die Anwendung der 44 EUR- Freigrenze (bis 31.12.2003: 50 EUR) in Betracht kommt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu berücksichtigen. Liegen solche nicht vor, so scheidet die Anwendung der Vorschrift gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 EUR überschreitet. Hiervon ist regelmäßig auszugehen bei Job Tickets, die für einen längeren Zeitraum gelten, weil hier der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job Tickets zufließt. Jahresfahrscheine sind deshalb lohnsteuerpflichtig. Dasselbe gilt in jedem Fall für Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zum Job-Ticket seines Arbeitnehmers leistet. Die Freigrenze ist nur für Sachbezüge anwendbar, also auf die unmittelbare (unentgeltliche oder verbilligte) Überlassung der öffentlichen Fahrausweise durch den Arbeitgeber.

Bei Arbeitnehmern von Verkehrsunternehmen kann ebenfalls erstmals ab 2004 der Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen des Rabattfreibetrages lohnsteuerfrei bleiben. Bei Job-Tickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte, die bis zum Freibetrages von 1.080 EUR pro Jahr lohnsteuerfrei sind (§ 8 Abs. 3 EStG). Der Rabattfreibetrag war für diese geldwerten Vorteile bis zum 31.12.2003 wegen der bis dahin vorrangig geltenden Steuerfreiheit von Job-Tickets nicht anwendbar. Ab 1.1.2004 ist deshalb die Anrechung der nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreien Belegschaftsrabatte ausdrücklich im Gesetz geregelt worden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG).

Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Wie bereits bisher sind pauschalbesteuerte Leistungen des Arbeitgebers bei Benutzung eines eigenen Pkws oder eines Firmenwagens auf die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähige Entfernungspauschale anzurechnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG). Neu ist ab 1.1.2004 die Anrechnung von Sachbezügen, die als Belegschaftsrabatte bis zu 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben (§ 8 Abs. 3 ESt). Dasselbe gilt für die Sachbezüge, die im Rahmen der 44 EUR-Grenze steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Job-Tickets gewährt. In den Fällen, in denen ein Verkehrsträger der Arbeitgeber ist, muss für die Bewertung des steuerfreien geldwerten Vorteils der Preis angesetzt werden, den ein Dritter für die Job-Tickets an den Verkehrsträger zu zahlen hätte.

Praxis-Tipp

Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anrechnung der steuerfreien und pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend vornehmen kann, ist eine betragsmäßige Bescheinigungspflicht eingeführt worden. Der Betrag der steuerfreien Bezüge ist in Zeile 17 der Lohnsteuerkarte, der Betrag der pauschalbesteuerten Bezüge in Zeile 18 der Lohnsteuerkarte auszuweisen.

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