Geschäftsordnung *)
der Bundesdelegiertenkonferenz
der Kirchengewerkschaft Deutschland
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie
InhaltAbschnitt 1 Einberufung und Delegierte der Bundesdelegiertenkonferenz
§ 1 Einberufung der Bundesdelegiertenkonferenz
§ 2 Zahl der Delegierten
Abschnitt 2 Ämter und Sitzungen
§ 3 Vorsitz und Aufgaben der Sitzungsleiterin
§ 4 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 5 Sitzungsprotokolle
Abschnitt 3 Anträge und Abstimmungen
§ 6 Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz
§ 7 Stimmrecht
§ 8 Beratung der Vorlagen
§ 9 Abstimmungen
Abschnitt 4 Ausschüsse und Kassenprüfer
§ 10 Einsetzung von Ausschüssen
§ 11 Kassenprüfer
Abschnitt 5 Sonstiges
§ 12 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Einberufung und Delegierte der Bundesdelegiertenkonferenz
§ 1 Einberufung der Bundesdelegiertenkonferenz
(1) Die Bundesdelegiertenkonferenz findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz ist einzuberufen, wenn der Verbandsrat es für erforderlich hält oder wenn es 2/3 aller Delegierten einfordern.
(2) Die Einberufung der Bundesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand und hat mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und mit der Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Die Einladung ist direkt an die gemeldeten Delegierten zu senden. Die Tagesordnung wird endgültig durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz festgesetzt.
(3) Die Landesverbände melden die Namen ihrer Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Bundesdelegiertenkonferenz der Geschäftsstelle, wozu der Geschäftsführende Vorstand zwölf Wochen vor dem Verbandstag die Landesverbände auffordern sollte.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten.
Die Zahl der Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz beträgt höchstens 33; davon vier aus jedem Landesverband (zwölf Delegierte); weitere zwölf Delegierte anteilig nach der Mitgliederzahl der Landesverbände und den Mitgliedern des Verbandsrats (zwei Vertreterinnen aus den Landesverbänden und den drei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes).
Protokollnotiz zu „anteilig nach der Mitgliederzahl“: Nach derzeitigem Mitgliederstand zwei aus dem LV Baden, zwei aus dem LV Kurhessen-Waldeck und acht aus dem LV Nordelbien.
Abschnitt 2
Ämter und Sitzungen
§ 3 Vorsitz und Aufgaben der Sitzungsleiterin
(1) In der Regel leitet die Sitzungen (Verhandlungen und Geschäfte) der Bundesdelegiertenkonferenz die Vorsitzende der Kirchengewerkschaft Deutschland. Im Falle der Verhinderung vertritt sie eine der stellvertretenden Vorsitzenden, falls sie hierzu keine andere Regelung getroffen hat.
(2) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit nach freiem Ermessen der Sitzungsleiterin erteilt. Ausführungen einer Delegierten zur Geschäftsordnung sollen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
Die Bundesdelegiertenkonferenz kann für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
(3) Die Sitzungsleitung kann Rednerinnen, die vom Verhandlungsbestand abschweifen, zur Sache rufen. Wird eine Rednerin zweimal zur Sache gerufen, so kann ihr durch die Sitzungsleitung das Wort entzogen werden.
Rednerinnen, welche die Ordnung verletzen, können von der Sitzungsleitung zur Ordnung gerufen werden. Nach zweimaligem Ordnungsruf gegenüber derselben Rednerin kann ihr die Sitzungsleitung das Wort entziehen.
(4) Einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Besprechung kann nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat.
§ 4 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz sind grundsätzlich für alle Mitglieder der Landesverbände offen.
(2) Gäste aus anderen kirchlichen MitarbeiterInnenverbänden können auf Einladung des Geschäftsführenden Vorstands an den Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz teilnehmen. Sie haben ein Rederecht, dürfen an Abstimmungen jedoch nicht teilnehmen.
(3) Sachkundige Personen können zur Teilnahme an der Bundesdelegiertenkonferenz vom Geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden.
(1) Über die Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz sind Niederschriften (Ergebnisprotokolle) anzufertigen und jeweils von der Protokoll führenden Person und der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen. Sie sind allen Delegierten so bald wie möglich zuzuleiten.
(2) Die Protokoll führende Person wird durch die Bundesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag der Sitzungsleiterin bestätigt.
Abschnitt 3
Anträge und Abstimmungen
§ 6 Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz
(1) Antragsberechtigt sind die Landesverbände, der Verbandsrat, der Geschäftsführende Vorstand und die Tarifkommissionen. Anträge der Berufsgruppen und einzelner Mitglieder können nur über die genannten Organe eingebracht werden.
(2) Die Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der Bundesdelegiertenkonferenz schriftlich der vkm Geschäftsstelle zuzuleiten. Später eingereichte Anträge werden nach der Geschäftsordnung verhandelt.
Jede anwesende Delegierte der Bundesdelegiertenkonferenz oder deren Stellvertreterin hat Sitz und Stimme.
(1) Die Bundesdelegiertenkonferenz kann jederzeit beschließen, eine Vorlage einem Ausschuss gemäß § 10 zur Vorbereitung zu überweisen.
(2) Änderungsanträge zu den Vorlagen können von jeder Delegierten gestellt werden. Der Antragstellerin ist am Schluss der Beratung zu ihrem Antrag das Wort zu erteilen.
Wird die Vorlage an einen Ausschuss überwiesen, so hat dieser mit der Vorlage alle bis dahin dazu gestellten Anträge gleichfalls zu behandeln. Mit dem Bericht des Ausschusses an die Bundesdelegiertenkonferenz sind diese Anträge erledigt.
(3) Der Abstimmung über die einzelnen Teile einer Vorlage schließt sich die Abstimmung über die gesamte Vorlage in der Fassung an, die sie durch die Einzelabstimmungen erhält.
(1) Nach Schluss der Besprechungen teilt die Sitzungsleiterin die Anträge, über die abgestimmt werden soll und die Reihenfolge in der abgestimmt werden soll, mit.
(2) Grundsätzlich ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Werden Einwendungen gegen Inhalt oder Form der Abstimmung erhoben oder Gegenvorschläge gemacht, so entscheidet die Bundesdelegiertenkonferenz.
(3) Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann mit 1/3 der Stimmberechtigten eine andere Form der Abstimmung beschließen.
(4) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel.
(5) Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Abschnitt 4
Ausschüsse und Kassenprüfer
§ 10 Einsetzung von Ausschüssen
(1) Zur Behandlung einzelner Aufgaben können besondere Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird von der Bundesdelegiertenkonferenz bestimmt. Sie kann jederzeit durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz geändert werden. Soll sie vermindert werden, so muss eine Neuwahl des Ausschusses erfolgen. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, falls sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
(3) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und je nach seinem Ermessen eine oder mehrere Berichterstatterinnen.
(4) In die Ausschüsse können auch Mitglieder der Kirchengewerkschaft Deutschland berufen werden, die der Bundesdelegiertenkonferenz nicht angehören.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vertraulich und nicht öffentlich.
(6) Die Ausschüsse (Absatz 1) sind berechtigt, auch außerhalb der Tagung der Bundesdelegiertenkonferenz zusammenzutreten.
(7) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auch können die Ausschüsse Delegierte der Bundesdelegiertenkonferenz mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
(8) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben Ort und Zeit der von ihnen anberaumten Sitzungen der Vorsitzenden der Kirchengewerkschaft Deutschland bekannt zu geben.
(9) Die Ausschüsse regeln ihre Geschäftsordnung selbst nach den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung.
(1) Zur Prüfung der Kasse der Kirchengewerkschaft Deutschland und der Verwendungsnachweise der Landesverbände wählt die Bundesdelegiertenkonferenz aus ihrer Mitte zwei Kassenprüferinnen und jeweils eine Stellvertreterin. Diese sollen nach Möglichkeit verschiedenen Landesverbänden angehören, dürfen aber nicht dem Vorstand eines Landesverbandes oder dem Geschäftsführenden Vorstand noch dem Verbandsrat angehören.
(2) Die Kassenprüferinnen werden für vier Jahre gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Amt endet durch die in der Satzung unter 5.2 aufgeführten Gründe sowie durch Zeitablauf.
(4) Es ist mindestens eine Kassenprüfung im Haushaltsjahr durchzuführen; der Jahresabschluss ist spätestens in der 1. Jahreshälfte nach Ablauf des Haushaltsjahres zu prüfen.
(5) Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Der Bundesdelegiertenkonferenz ist darüber zu bereichten. Die Entlastung ist von ihr zu beantragen.
(6) Den Kassenprüferinnen werden Auslagen in dem für den Geschäftsführenden Vorstand üblichen Rahmen erstattet.
Abschnitt 5
Sonstiges
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Verbandstages am 01. Juli 2006 verabschiedet und tritt mit demselben Tage in Kraft.
*) Bei der Verwendung der weiblichen Form in dieser Geschäftsordnung sind sowohl Personen mit weiblichem als auch mit männlichem Geschlecht gemeint.