EVANGELISCHE KIRCHE IN DEUTSCHLAND
MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ)
insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Was ändert sich am 01.01.2007?
Zum 01.01.2007 tritt eine Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Kraft, wonach ab diesem Zeitpunkt für alle „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ die Rundfunkgrundgebühr von 5,52 EURO monatlich zu zahlen ist. Begründet wird dies damit, dass theoretisch die öffentlich-rechtlichen Radioprogramme im Internet empfangen werden können. Im Einzelnen:
- Unter den Begriff der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ fallen internetfähige PCs. Ob später weitere Geräte dazu gezählt werden, ist noch offen, aber wahrscheinlich, da der Staatsvertrag bewusst keine Definition der „neuartigen Empfangsgeräte“ vornimmt.
- Die Rundfunkgebühr wird nur fällig, wenn nicht bereits für ein Radio oder Fernsehen auf demselben Grundstück, auf dem sich der PC befindet, Rundfunkgebühren bezahlt wer-den.
- Entscheidend kommt es somit darauf an, auf welchem Grundstück sich der PC befindet. Betroffen sind somit alle Grundstücke, auf denen sich zwar PCs befinden, aber keine bereits angemeldeten Radios oder Fernseher. Für diese wird ab dem 01.01.2007 eine Rundfunkgebühr von 5,52 Euro monatlich für alle auf diesem Grundstück befindlichen PCs fällig. Dabei ist unerheblich, ob sich 1 PC oder 50 PCs auf dem Grundstück befinden, da die Rundfunkgebühr alle auf dem Grundstück befindlichen PCs umfasst.
- Es ist völlig unerheblich, ob der PC tatsächlich eine Verbindung zum Internet hat oder mit dem PC Rundfunkprogramme empfangen werden (können). Im Klartext: Jeder PC fällt ab 2007 unter die Rundfunkgebührenpflicht. Dieses Ergebnis kommt dadurch zustande, dass nach Auffassung der Rundfunkanstalten und auch der Gerichte nur erforderlich ist, dass „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ damit Rundfunkpro-gramme empfangen werden können.
- Dass diese Auslegung nicht praxisnah ist, soll nicht bestritten werden. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte sollten Sie jedoch nicht davon ausgehen, dass unter Verweis auf z.B.
- ein arbeitsrechtliches Verbot des Empfangs von öffentlich-rechtlichen Sendern
- darauf, dass der PC nicht über eine Verbindung zum Internet verfügt
- oder die mangelnde technische Ausstattung des PCs
Merksatz: Nur eine Gebühr für alle PCs auf demselben Grundstück.
Was bedeutet dies für kirchliche Einrichtungen ab dem 01.01.2007?
- Sofern sich in Ihrer Einrichtung bereits ein angemeldetes Radio- oder Fernsehgerät befindet, ändert sich nichts. Sie müssen Ihre PCs nicht gesondert anmelden, da Sie von der laufenden Rundfunkgebühr umfasst sind.
- Nur wenn sich in Ihrer Einrichtung weder ein angemeldetes Radio noch ein angemeldetes Fernsehgerät befindet, wird – sofern Sie mindestens einen PC in Ihrer Einrichtung haben – die Rundfunkgrundgebühr von 5,52 € im Monat fällig.
- Wie ausgeführt kommt es nicht auf die Anzahl der PCs an – es wird nur eine Rundfunkgebühr für alle PCs auf demselben Grundstück fällig.
- Verteilt sich Ihre Einrichtung über mehrere Grundstücke – etwa verschiedene Verwaltungsgebäude in unterschiedlichen Straßen – kann je Grundstück eine Rundfunkgebühr fällig werden, sofern dort jeweils mindestens 1 PC vorhanden ist, aber weder Radio noch Fernseher angemeldet sind.
Was sollten Sie tun?
- Die Rechtslage ist eindeutig: Unter den oben genannten Voraussetzungen müssen Sie Ihren PC als Rundfunkempfangsgerät anmelden, auch wenn diese Gebührenpflicht in der Presse scharf kritisiert wurde. Dies gilt zumindest, bis anders lautende Gerichtsurteile vorliegen. Entsprechende Klagen sind aufgrund der heftigen Kritik sehr wahrscheinlich.
- Eine Besonderheit besteht jedoch hinsichtlich von mobilen PCs (Laptops, Notebooks): Sofern diese einem Grundstück zugeordnet werden, auf dem sich bereits ein angemeldetes Gerät (Radio, Fernseher oder PC) befindet, muss für den mobilen PC keine neue Rundfunkgebühr gezahlt werden.
- Anders ausgedrückt: Ordnen Sie sofern möglich die mobilen PCs, die sich auf einem anderen Grundstück befinden, dem Hauptgrundstück zu, auf dem sich ein angemeldetes Gerät befindet. Damit entfällt die Rundfunkgebühr für den mobilen PC, sofern er sich nicht dauerhaft auf dem anderen Grundstück befindet.
- Die Zuordnung sollte nachweisbar, d.h. schriftlich etwa durch ein Inventarverzeichnis erfolgen, in dem alle dem Hauptgrundstück zugeordneten mobilen PCs aufgeführt sind. So können Sie gegenüber den Gebührenbeauftragten nachweisen, dass die mobilen PCs keiner eigenen Gebührenpflicht unterliegen.
Wer kann von der Rundfunkgebühr befreit werden?
- Bestimmte Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Behindertenwerkstätten etc. sind auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Einzelheiten sind § 5 Absatz 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zu entnehmen. Der Auszug aus dem Staatsvertrag ist diesem Merkblatt beigefügt.
- Sofern in einer solchen Einrichtung kein Radio oder Fernsehgerät angemeldet, aber ein PC vorhanden ist, muss auch für diesen PC ab dem 01.01.2007 ein Befreiungsantrag gestellt werden.
- Vorsicht! Die Befreiung greift nach Auffassung der Rundfunkanstalten und der GEZ erst ab dem Tag der Antragstellung. Folgendes Szenario sollte daher vermieden werden:
- Eine Einrichtung wird von einem Gebührenbeauftragten der GEZ besucht. Dieser weist darauf hin, dass ein Befreiungsantrag gestellt werden kann, was in dem Glauben, keine Gebühren zahlen zu müssen, auch geschieht. Im Befreiungsantrag werden Sie explizit aufgefordert anzugeben, seit wann Sie Radio bzw. Fernsehgeräte zum Empfang bereithalten. Sie geben hier z.B. an, dass die Geräte seit 2003 vorhanden sind.
- Kurz darauf wird die Gebührenbefreiung ab Antragstellung erteilt, gleichzeitig aber eine Nachforderung der Rundfunkgebühren für die vergangenen drei Jahre erhoben. Dies wird damit begründet, dass ja bereits vor Stellung des Antrags gebührenpflichtige Geräte vorhanden gewesen seien und eine Verjährung der Forderungen erst nach drei Jahren eintritt.
- Tipp: Sofern Sie nachweisen können, dass Sie unmittelbar vor der Antragstellung Ihr Radio oder Fernsehgerät erworben haben (z.B. Kaufbeleg vom 01.01. und Befreiungsantrag vom 02.01.) können keine Nachforderungen gestellt werden.
- Vorsicht! Der Befreiungsantrag wirkt nicht unbefristet, sondern wird nur für drei Jahre und muss von Ihnen unaufgefordert neu beantragt werden. Vergessen Sie dies, werden Sie wieder gebührenpflichtig!
- Schließlich: Sie sind nicht verpflichtet, einen sog. Gebührenbeauftragten der GEZ in Ihre Einrichtung einzulassen, sondern können ihm den Zutritt verwehren. Die Gebührenbeauftragten arbeiten auf Provisionsbasis und haben daher ein hohes Interesse an einem Nachweis, dass Sie gebührenpflichtige Geräte besitzen.
Bei weiteren Fragen
Die Neuregelung sowie das Rundfunkgebührenrecht insgesamt sind in hohem Maße unübersichtlich und bürokratisch. Bei Zweifelsfragen sollten Sie daher zunächst Rücksprache mit der zuständigen Rechtsabteilung in Ihrer Landeskirche oder ggf. mit dem Kirchenamt der EKD nehmen (E-Mail: rainer.gritzka.@ekd.de).
Stand: 1.12.2006