Kirchengewerkschaft
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Oktober 2016

Kirchliches Gesetz über den Dienst
der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG)

Vom 18. April 2008 (GVBl. Nr. 8/2008 S. 118)
geändert am 16. April 2011 (GVBl Nr. 6/2011 S. 102)
geändert am 20. April 2013 (GVBl Nr. 7/2013 S. 118)
zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl Nr. 9/2014 S. 164)
- Kirchenrecht Baden 470.100 [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] -


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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

§ 1

1Zur fachgerechten und selbstständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemeindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone.

2Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen (Artikel 98 GO).

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§ 2

(1) Voraussetzung für die Anstellung durch die Landeskirche ist der Abschluss eines Diplom- bzw. Bachelorstudiengangs der Religionspädagogik/Gemeindediakonie an einer Evangelischen Fachhochschule.

(2) 1Die Ausbildung an anderen kirchlichen Ausbildungsstätten kann vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkannt werden. 2Die Anerkennung kann mit besonderen Auflagen verbunden werden.

(3) Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn sie der in Absatz 1 vorgesehenen Ausbildung als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.

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§ 3

(1) 1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in den Dienst der Kirche berufen. Zu Beginn des Dienstes wird die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon in einem Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten der jeweiligen Prälatur, in der der erste Einsatz erfolgt, gesegnet und gesendet. 2Im Ausnahmefall kann dies der Dekanin bzw. dem Dekan des Kirchenbezirks, in dem der erste Einsatz erfolgt, übertragen werden. 3Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten können durch die Landesjugendpfarrerin bzw. den Landesjugendpfarrer eingeführt werden.

(2) Mit der Berufung durch die Landeskirche (Artikel 98 GO) beauftragt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof die Gemeindediakonin bzw. den Gemeindediakon mit der Übernahme von Aufgaben im Predigtamt gemäß Artikel 96 GO.

(3) 1Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt. 2Mit der Berufung ist die Verpflichtung verbunden, die im Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden genannten Bekenntnisgrundlagen anzuerkennen und die Ordnungen der Landeskirche zu halten. 3Dies schließt die Verpflichtung zu einer Lebensführung ein, die dem kirchlichen Auftrag entspricht.

(4) 1Die Berufung erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2Bei Wiedereintritt in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Funktion als Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon lebt die Berufung wieder auf.

(5) Die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts über die seelsorgliche Schweigepflicht, das Beichtgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit (§§ 30, 31 PfDG.EKD) finden entsprechend Anwendung.

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§ 4

(1) 1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon steht in einem Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden. 2Auf das Arbeitsverhältnis findet das Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.

(2) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon übt den Dienst in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit anderen Diensten aus.

(3) Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses werden in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages ist.

(4) 1Die allgemeine Dienstanweisung gemäß Absatz 3 wird in einem Dienstplan konkretisiert. 2Diesen legen bei gemeindlichem Einsatz – unter Berücksichtigung der kirchenbezirklichen Planungen – der Ältestenkreis bzw. der Kirchengemeinderat, bei kirchenbezirklichem Einsatz der Bezirkskirchenrat und die zuständigen Bezirksgremien jeweils im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit der Gemeindediakonin bzw. dem Gemeindediakon fest. 3Bei einem Einsatz im Religionsunterricht gilt der vorzulegende Stundenplan als Dienstplan.

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§ 5

(1) 1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, im Religionsunterricht oder in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen eingesetzt. 2Der Evangelische Oberkirchenrat schlägt im Benehmen mit dem Kirchenbezirk geeignete Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone einer Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde zur Wahl im Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat vor; bei Einsatz im Kirchenbezirk erfolgt die Wahl im Bezirkskirchenrat.

(2) In einer Pfarrgemeinde eingesetzte Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone können vom Evangelischen Oberkirchenrat damit beauftragt werden, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen. Die näheren Voraussetzungen regelt die Rechtsverordnung nach Artikel 15 a Abs. 4 GO.

(3) 1Wird eine Gemeindediakonin bzw. ein Gemeindediakon im Religionsunterricht eingesetzt, erfolgt die Zuweisung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in den Kirchenbezirk. 2Der Einsatz an den Schulen des Kirchenbezirks erfolgt durch die Schuldekanin bzw. den Schuldekan.

(4) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone, die einen Masterstudiengang im Fachgebiet Religionspädagogik/Gemeindediakonie abgeschlossen haben, auf dafür vorgesehene Stellen berufen.

(5) Ein Wechsel des Aufgabenfeldes ist möglich und wird durch Beratung und Fortbildung unterstützt.

(6) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon ist versetzbar.

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§ 6

Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon gehört dem jeweiligen Leitungsgremium nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes (LWG) an.

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§ 7

1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon hat in den ersten Dienstjahren eine besondere Fortbildungsverpflichtung. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann Fortbildungsauflagen erteilen.

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§ 8

1Unmittelbare Vorgesetzte sind bei Tätigkeiten für Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken die Dekanin bzw. der Dekan; bezogen auf den Religionsunterricht, die Schuldekanin bzw. der Schuldekan. 2Die Funktion der mittelbaren Vorgesetzten wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. 3Der Evangelische Oberkirchenrat legt für bestimmte Aufgabenfelder abweichende Regelungen fest.

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§ 9

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, den Einsatz, den Inhalt und Umfang und die Voraussetzungen der Beauftragung nach § 3 Abs. 2 und die Gestaltung des Dienstes durch Rechtsverordnung zu regeln.

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§ 10

1Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Dienst der gemeindepädagogischen Mitarbeitenden, die in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken angestellt werden. 2Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, nähere Regelungen über die Voraussetzung zur Anstellung sowie den Dienst der gemeindepädagogischen Mitarbeitenden in einer Rechtsverordnung zu regeln.

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§ 11

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

(2) Das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diplomreligionspädagogen und Diplomreligionspädagoginnen, insbesondere der Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen (Dipl.-Religionspädagogengesetz) vom 22. April 1996 (GVBl. S. 89) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
K a r l s r u h e , den 18. April 2008
Der Landesbischof
D r . U l r i c h F i s c h e r

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