Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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September 2011

Filmnutzung an Schulen

Mit Schreiben vom 3. März 2011 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 14-0521.31/147 klargestellt, dass eine Filmvorführung in einer Klasse oder eines Kurses keine öffentliche Filmvorführung im Sinne des [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] § 15 Abs. 3 UrhG darstellt.
Unerheblich sei es, ob es sich um einen Film im Besitz der Schule, der Lehrkraft oder einer Schülerin bzw. eines Schülers handle.

Nicht abgedeckt durch diese Regelung sind Filmvorführungen für mehrere Klassen oder Kurse oder für die ganze Schule.


Ein Übertragen auf die Kirchengemeinde ist grundsätzlich nicht möglich, da die Kirchengemeinde grundsätzlich Öffentlichkeit darstellt. Inwieweit es ggf. auf den Konfi-Unterricht anzuwenden ist, kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich für eine Konfi-Gruppe erscheint dies anwendbar. Sind mehrere Konfi-Gruppen in der Kirchengemeinde, gilt das Gleiche wie für den sog. Schulerlass, in diesem Falle wäre wieder die Öffentlichkeit gegeben. Ebenso bei Konfi-Tagen (etwa mit Eltern) ist die Öffentlichkeit gegeben.
Die im Schreiben des Kultusministeriums aufgegriffene Erweiterung, dass vom sog. Schulerlass auch legal erworbene Filme im Eigentum der Lehrkräfte bzw. Schüler in der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Kurses eingeschlossen sind, findet sich in der Literatur so nicht und kann deshalb nicht bestätigt werden.
Hier wird der privat erworbene Film etc. mit der Vorführung in der Schulklasse aus der Privatspähre entnommen und dadurch einer Öffentlichkeit, hier Schulklasse, gezeigt. Zumindest verbietet der Hinweis auf dem erworbenen Film etc. eine Verwendung außerhalb des Privatbereiches.

Es gibt inzwischen Kirchengemeinden, die mit der MPLC einen Pauschalvertrag abgeschlossen haben. Die EKD hat bisher von einem Pauschal- bzw. Rahmenvertrag abgesehen, ebenso von einer Empfehlung, da das Filmangebot sehr eingeschränkt sei. Es bleibt deshalb jeder Kirchengemeinde etc. anheimgestellt, ob sie für ihre Filmvorführungen einen Vertrag eingehen möchte.
Hinzuweisen ist zumindest, dass neben den Vorführrechten grundsätzlich der Pauschalvertrag mit der GEMA für den Soundtrack etc. zusätzlich zum Tragen kommt. D.h., dass vor einer lizenzierten Filmvorführung der Bezirksdirektion Stuttgart der GEMA (Stuttgart ist seit 1. Januar 2011 für unsere gesamte Landeskirche zuständig, davor war für Südbaden Augsburg zuständig) unter Vorlage der Vorführerlaubnis mitzuteilen ist, dass eine Filmvorführung stattfindet. Wird kein Entgelt oder nur ein Schutzbeitrag bis zu 1 Euro erhoben, fallen keine weiteren Lizenzgebühren für die Musik an. Ansonsten werden von der GEMA Lizenzgebühren für die Musik in Rechnung gestellt (erfahrungsgemäß bis zu derzeit 20 Euro).

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