Einmalzahlungsgesetz tritt in Kraft Zum 1. Januar 2001 ist das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai vergangenen Jahres umgesetzt, nach der sog. Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen sind. Damit hat die Bundesregierung die von der früheren Regierung Kohl zu verantwortende verfassungswidrige Regelung, Einmalzahlungen zwar zu Beiträgen heranzuziehen, nicht jedoch bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, unverzüglich korrigiert. Nun ist klar geregelt: Wer Beiträge zur Sozialversicherung für Einmalzahlungen entrichtet hat, erhält auch entsprechend höhere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, gilt eine unbürokratische Regelung, nach der sich das jeweilige Bemessungsentgelt (Bruttoentgelt) der Leistung pauschal um zehn Prozent erhöht. Bereits unmittelbar nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juni 2000 haben das Bundesarbeitsministerium und die Bundesanstalt für Arbeit sichergestellt, dass durch vorläufige Entscheidungen Einmalzahlungen bei der Leistungsberechnung in pauschalierter Weise berücksichtigt werden. Mit großem Einsatz und Engagement haben die Arbeitsämter zwischenzeitlich die erforderlichen Umstellungsarbeiten in ca. 2,3 Mio. Altfällen und Bestandsfällen abgeschlossen und auch die seither ca. 2 Mio. neu entstandenen Leistungsansprüche in die Pauschalregelung einbezogen. Ein Beispiel: Ein Arbeitsloser (verheiratet, 1 Kind, Steuerklasse III), hat im maßgeblichen Bemessungszeitraum (i.d.R. 52 Wochen vor Anspruchsbeginn) 60.000 DM verdient. Das zusätzlich gezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld beläuft sich auf 7.000 DM. Der Arbeitslose erhält statt bisher ca. 2.384 DM monatlich künftig ein Arbeitslosengeld von rd. 2.576 DM monatlich (+ 192 DM). |