Hinweis des Webmasters: die Zuordnungen in die Entgeltgruppen (EG) des TVöD sind nicht amtlich,
sondern auf der Grundlage der Anlagen 2 bzw. 4 zum TVÜ erfolgt

Eingruppierungsrichtlinien: gültig ab 1. Oktober 2003

1 Allgemeine Grundsätze

Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund- und Hauptschulen, Realschulen Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, Schulverbünden, Schulen besonderer Art und an Grundschulförderklassen werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eingruppiert,

1.1 wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen,
nach den Nrn. 2.1 bis 2.4,

1.2 wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen,
nach den Nrn. 3.1 bis 3.8.4.

2. Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen

2.1 Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn die Angestellten die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet haben.

Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft entspricht; Besoldungsgruppe in diesem Sinne ist die Besoldungsgruppe, in welche Beamte nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung erstmals angestellt werden:

Besoldungsgruppe

Vergütungsgruppe

A 9

V b

A 10

IV b

A 11

IV a

A 12

III

A 13

II a

A 14

I b

A 15

I a

A 16

I

2.1.1 Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulart verwendet werden, sind mit den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden. Beamten zu vergleichen; sie sind jedoch höchstens entsprechend der Besoldungsgruppe der vergleichbaren Beamten an der Schulart, an der sie beschäftigt werden, einzugruppieren. Abweichend von Absatz 1 werden Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, die an Grund-oder Hauptschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchfuhren, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.

2.2 Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungsamt erfüllen würden und mindestens acht Jahre an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen tätig waren, werden in die Vergütungsgruppe der nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrkraft im ersten Beförderungsamt eingruppiert. Lehrkräfte des Satzes 1, die die Voraussetzungen für ein zweites von der Zuweisung einer Funktion unabhängiges Beförderungsamt erfüllen würden, werden frühestens nach weiteren fünf Jahren in die Vergütungsgruppe der nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrkraft im zweiten Beförderungsamt eingruppiert. Bei der Festsetzung der Zeiten für die Höhergruppierung nach den Abs. 1 und 2 ist im Einzelfall von den für Vergleichbare Beamte maßgebenden Beförderungswartezeiten auszugehen.

2.3 Lehrkräfte, denen eine Funktion übertragen ist, für die die Besoldungsordnung die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe vorsieht, werden in die dieser Besoldungsgruppe nach Nr. 2.1 entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert.

2.4 Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin / zum Schulleiter oder deren ständigen Vertreter bestellt sind, kann eine stets widerrufliche Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften in dieser Funktion in der entsprechenden Besoldungsgruppe als Amtszulage nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zusteht.

3 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Nr. 2 fallen, werden wie folgt in die Vergütungsgruppen des BAT eingruppiert:

3.5 Lehrkräfte an beruflichen Schulen

3.5.1 Lehrkräfte mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen
Verg.Gr. II a (EG: 14 / neu: 13 [zwingend Stufe 1, keine Stufe 6])

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. I b (EG: 14)

Würde die Lehrkraft bei Anwendung des Abschnitts 2 der Richtlinien nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe 1 b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt 2 erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit.

(Dieses Merk mal gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen / -Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen / -Übersetzer und nicht für Absolventen von Fach-hochschulen.)

3.5.2 Lehrkräfte mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen
Verg.Gr. III (EG: 12 / neu: 12 [zwingend Stufe 1, keine Stufe 6])

nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. II a (EG: 12)

(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen / -Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen / -Übersetzer und nicht für Absolventen von Fachhochschulen.)

3.5.3 Lehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule und Abschlussexamen, die überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fächern erteilen
Verg.Gr. III (EG: 12 / neu: 12 [zwingend Stufe 1, keine Stufe 6])

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. II a (EG: 12)

(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen / -Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen / -Übersetzer.)

3.5.4 Lehrkräfte mit Ausbildung nach Nr. 3.5.3 oder Lehrkräfte ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht, in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen
Verg.Gr. IV a (EG: 11 / neu: 11 [zwingend Stufe 1, keine Stufe 6])

nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. III (EG: 11)

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Nummern 3.5.5 bis 3.5.9.)

3.5.5 Lehrkräfte ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.4 mit anderweitiger einschlägiger Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen
Verg.Gr. IV b (EG: 10 / neu: 10 [zwingend Stufe 1, keine Stufe 6])

nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. IV a (EG: 10)

3.5.6 Erzieherinnen Erzieher mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung als Fachlehrerin / Fachlehrer
Verg.Gr. V c (EG: 8 / neu: 8)

nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. V b (EG: 9 [Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6])

3.5.7 Technische Lehrerinnen Lehrer für die gewerbliche Fachrichtung mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatlicher Anerkennung als Technikerin / Techniker oder Technische Assistentin / Technischer Assistent
oder
für die kaufmännische Fachrichtung mit Abschlussprüfung der Fachschule für Textverarbeitung in Baden-Württemberg oder des Kaufmännischen Berufskollegs II, Wahlpflichtfach Bürokommunikation, die in den Fächern Textverarbeitung und Büroorganisation unterrichten
oder
für die hauswirtschaftliche Fachrichtung mit Zeugnis über die Abschlussprüfung des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II in Baden-Württemberg, die in den Fächern Nahrungszubereitung und Textilarbeit Werken unterrichten
Verg.Gr. V b (EG: 9 [keine Stufe 6] / neu: 9 [zwingend Stufe 1, keine Stufe 6])

nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. IV b (EG: 9 [keine Stufe 6])

3.5.8 Technische Lehrerinnen / Lehrer mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift oder Textverarbeitung
Verg.Gr. V c (EG: 8 / neu: 8)

nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
Verg.Gr. V b (EG: 9 [Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6])

3.5.9 Sonstige Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien nach den Nrn. 3.4.5 bis 3.4.17 eingruppiert

3.8 Ergänzende Bestimmungen zu den Nrn. 3 bis 3.7.5

3.8.1 Für die Auslegung der Begriffe "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" bzw. "Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen" gilt Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, welches das zuständige Oberschulamt als gleichwertig anerkannt hat.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Nrn. 3.1.1 und 3.2.1 auch die Erste Staatsprüfung für das betreffende Lehramt (Erste Lehramtsprüfung) an einer wissenschaftlichen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen bei der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals der Nr. 3.4.2.

3.8.2 Für die Eingruppierung ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die zeitlich mindestens zur Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuüben ist. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

3.8.3 Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt § 23 b Abschn. A BAT entsprechend.
Auf die Bewährungszeit können im Einzelfall (ggf. nach Ableistung einer Probezeit) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Zeiten einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schuldienst der Länder oder im kirchlichen Dienst nach Maßgabe des Absatzes 1 angerechnet werden.
Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten gilt § 72 Abschn. B BAT entsprechend.

3.8.4 Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

4 Übergangsregelung

4.1 Lehrkräfte, die aufgrund der EingrRL -Lehrer i. d. F. vom 3. August 1992 in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert sind als sie nach den Nrn. 1 bis 3 dieser Richtlinien einzugruppieren wären, verbleiben für ihre Person in der bisherigen Vergütungsgruppe.

4.2 Lehrkräften der Verg.Gr. IV a BAT des Abschnitts 2, denen die Funktion eines Fachoberlehrers als Fachbetreuer bzw. Stufenleiter an einer Schule für geistig Behinderte übertragen ist, kann - anstelle der bisherigen Zulage nach Nr. 2.4.1 i.V. mit Nr. 2.6 der EingrRL - Lehrer i.d.F. vom 3. August 1992 - bis auf weiteres eine stets widerrufliche (nicht dynamisierte) Zulage in Höhe von 75 Euro/monatlich gewährt werden.

5 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab sind die Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet (EingrRL - Lehrer) i. d. F. vom 3. August 1992 nicht mehr anzuwenden.