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Januar 2016

Dienstplan

"Der Dienstplan ist ein Instrument der Personaleinsatzplanung in Betrieben und Unternehmen. Er soll sicherstellen, dass der mittels des Einsatzes von Arbeitskräften verfolgte Zweck erreicht wird und die Zweckerreichung den Qualitätsanforderungen entspricht."

...so beginnt der Artikel "Dienstplan" bei Wikipedia Dienstplan[externerLink]

Für Beschäftigte im Religionsunterricht ist dies der Stundenplan nebst den angesetzten anderen Terminen, für Beschäftigte in Sozialstationen oder Kindertagesstätten der Dienstplan und für Gemeindediakoninnen und -diakone sowie Bezirksjugendreferentinnen und -referenten der zu erstellende Dienstplan.

Untenstehende Ausführungen beziehen sich insbesondere auf den Dienstplan für Gemeindediakoninnen und -diakone sowie Bezirksjugendreferentinnen und -referenten.

Bei der Erstellung oder Veränderung eines Dienstplanes für eine Gemeindediakonin oder einen Gemeindediakon bzw. einer Bezirksjugendreferentin oder eines Bezirksjugendreferenten sind allgemein gesetzliche, kirchenrechtliche, tarifrechtliche und verordnungsrechtliche Vorgabenzubeachten. Die wichtigsten Vorschriften sind unter den folgenden Stichworten aufgeführt:

Arbeitsschutzgesetze
Arbeitsrechtsregelungen(Kirchliches Arbeitsrecht)
Tarifvertrag TVöD - Bund
Kirchliche Gesetze und Rechtsverordnungen

Einevorgeschriebene Form für den Dienstplan gibt es nicht; er sollte jedoch übersichtlich die Schwerpunkte erkennen lassen, eine klare zeitliche Gewichtung beinhalten und die in Frage kommenden Regelungen (siehe oben) beachten. Einmöägliches Beispiel eines Dienstplans steht unter dem folgenden link als WORD-Dokument zur Verfügung:

=> Muster: Dienstplan

Arbeitsschutzgesetze

Die Arbeitsschutzgesetze sind (aus gewerkschaftlicher Sicht) letztendlich dadurch beschlossen worden, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die Politik erkannt haben:
Nur gesunde, zufriedene und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterer füllen auf Dauer die an sie gestellten Anforderungen.
Zugegebenermaßen ist diese Sicht einseitig - die Geschichte der Sozialgesetzgebung jedoch unterstützt diese Sicht.

Die für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Bezirksjugendreferentinnen und -referenten wichtigsten (Arbeitsschutz-) Gesetze sind:

Arbeitsschutzgesetz [externer Link]
Arbeitssicherheitsgesetz [externer Link]
Arbeitszeitgesetz [externer Link]
Bundesurlaubsgesetz [externer Link]
Datenschutzgesetz [externer Link] + kirchliches Datenschutzgesetz [externer Link]
Dienstreisekostengesetz
Mutterschutzgesetz [externer Link]
evtl. SGB IX [externer Link]
Teilzeit- und Befristungsgesetz [externer Link]

Zum Teil (wie etwa beim Bundesurlaubsgesetz oder beim Teilzeit- und Befristungsgesetz) sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder tarifliche Regelungen des TVöD besser wie die Mindestanforderungen der Arbeitsschutzgesetze. Es gibt aber immer wieder Fallkonstellationen, bei denen die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter greifen.

kirchliches Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht regelt vorrangig vor den tariflichen Regelungswerken wie etwa dem TVöD die Arbeitswirklichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kirche und Diakonie.

Dieser gibt sich aus dem Wortlaut des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes (ARGG) [externer Link]

Arbeitsrechtsregelungen, welche direkt auf die Arbeit der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie der Bezirksjugendreferentinnen und -referenten und damit auf deren Dienstplan Auswirkungen haben, sind:

AR-M Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
AR-SoFei Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund)

Nach §2AR-M gelten für die Arbeitsverhältnisse die Regelungen des TVöD, sofern sie nicht in der AR-M modifiziert oder ersetzt werden.

Die Kirchengewerkschaft hat dafür die synoptische Darstellung des TVöD und der AR-M hinterlegt.

Für den Dienstplan und dessen Erstellung sind vorallem die § § 6 bis 9 TVöD interessant.

Kirchliche Gesetze und Rechtsverordnungen

In der Rechtsverordnung zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz (RVO-GDG) sind die für den Dienstplan und die Tätigkeiten einer Gemeindediakonin und eines Gemeindediakons konkretesten Angaben zu finden.

Die Rechtsverordnung bezieht sich auf das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG)

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