betriebliche Übung
Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig und vorbehaltlos Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, so kann ein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen. Die Zahlung muss zumindest nach dreimaliger Gewährung aufgrund einer sogenannten "betrieblichen Übung" fortgeführt werden.
Bislang sah die Rechtsprechung des BAG vor, dass der Arbeitgeber durch eine gegenläufige Praxis diese Übung wieder rückgängig machen konnte.
Durch das Urteil des Bundesareitsgerichts (BAG) vom 18. März 2009, 10 AZR 281/08 [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] jedoch wurde diese Praxis wesentlich geändert:
Die Beendigung einer betrieblichen Übung durch die sogenannte "gegenläufige betriebliche Übung" wurde für nicht rechtens und nicht wirksam erklärt. Um eine betriebliche Übung aufzulösen bedarf es nunmehr einer Änderungskündigung oder einer "einvernehmlichen Abänderung mit dem Arbeitnehmer".
=> zum Urteil des BAG [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]