Neuregelung zum Betriebsrentengesetz

Am Freitag, den 11. Mai 2001, ist das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Bundesrat verabschiedet worden. Hierin enthalten sind auch eine Reihe von Neuregelungen zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Das Gesetz trat zum großen Teil am 01.01.2002 in Kraft, einzelne Regelungen werden jedoch rückwirkend zum 01.01.2001 wirksam.

Im Wesentlichen beinhalten die Neuregelungen folgende Punkte:



Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfristen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG)

Zukünftig sind Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gesetzlich unverfallbar, sobald der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Diese neuen Fristen gelten für alle Zusagen, die seit dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.

Wenn Leistungen auf betriebliche Altersversorgung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugesagt wurden, so bleiben die bisherigen Unverfallbarkeitsfristen (Alter 35 Jahre + Zusage seit mind. 10 Jahren bzw. Alter 35 Jahre, mind. 12 Jahre Betriebszugehörigkeit und seit mind. 3 Jahre die Zusage) bestehen (§ 30f BetrAVG). Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Zusagen, die seit dem 01.01.2001 mindestens 5 Jahre bestehen und der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Für bereits vor dem 1. Januar 2001 erteilte Zusagen bedeutet dies, daß bis zum 1. Januar 2006 die Unverfallbarkeit nur aufgrund der alten Regelung eintreten kann.

Wegfall des Nachfinanzierungsrisikos bei Entgeltumwandlungen (§ 2 Abs. 5a BetrAVG)

Entgegen der bisherigen Regelung gilt für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung, die aus Entgeltumwandlungen finanziert werden, das sog. m/n-tel Verfahren zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nicht mehr. Statt dessen hat der Arbeitnehmer nunmehr bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Anspruch auf Leistungen aus die mit den umgewandelten Entgeltbestandteilen finanzierte Anwartschaft. Ein evtl. aufgrund langer Vordienstzeiten bestehendes Nachfinanzierungsrisiko auf Seiten des Arbeitgebers besteht somit nicht mehr.

Diese Regelung gilt jedoch nur für Zusagen, die seit dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind (§ 30g Abs. 1 BetrAVG). Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann jedoch auch bei älteren Zusagen von der Neuregelung Gebrauch gemacht werden.


Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfristen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG)

Zukünftig sind Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gesetzlich unverfallbar, sobald der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Diese neuen Fristen gelten für alle Zusagen, die seit dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.

Wenn Leistungen auf betriebliche Altersversorgung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugesagt wurden, so bleiben die bisherigen Unverfallbarkeitsfristen (Alter 35 Jahre + Zusage seit mind. 10 Jahren bzw. Alter 35 Jahre, mind. 12 Jahre Betriebszugehörigkeit und seit mind. 3 Jahre die Zusage) bestehen (§ 30f BetrAVG). Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Zusagen, die seit dem 01.01.2001 mindestens 5 Jahre bestehen und der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Für bereits vor dem 1. Januar 2001 erteilte Zusagen bedeutet dies, daß bis zum 1. Januar 2006 die Unverfallbarkeit nur aufgrund der alten Regelung eintreten kann.


Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)

Abweichend vom bisher geltenden Grundsatz der Freiwilligkeit des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer ab Januar 2002 einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bereits bestehende Versorgungssysteme auf der Basis von Entgeltumwandlungen können auf den Rechtsanspruch angerechnet werden. Dies bedeutet in der Praxis, daß der Arbeitnehmer im Jahr 2002 kraft Gesetz in allen Durchführungswegen insgesamt 4.272,- aus seinem Gehalt in betriebliche Altersversorgung umwandeln kann. Selbstverständlich kann im Rahmen der Angemessenheit und bei Zustimmung durch den Arbeitgeber auch eine höhere Entgeltumwandlung erfolgen.

Die Wahl des Durchführungsweges für die Entgeltumwandlung steht zunächst dem Arbeitgeber zu. Entscheidet er sich für die Pensionskasse oder den neuen Pensionsfonds, so muß der Arbeitnehmer diese Durchführungsformen akzeptieren. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, daß sein Arbeitgeber eine Direktversicherung für ihn abschließt. Bei beiderseitigem Einvernehmen stehen natürlich auch die weiteren sehr interessanten Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage offen. (Siehe hierzu jedoch den nächsten Abschnitt: Tarifvorbehalt )

Regelung des Tarifvorbehaltes für Entgeltumwandlungen (§ 17 Abs. 1 und 5 BetrAVG)

Bereits mit Veröffentlichung des Gesetzes treten Regelungen in Kraft zum Geltungsbereich des Anspruchs auf Entgeltumwandlung sowie zum Tarifvorbehalt. Demnach können nur Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, den Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen.

Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes können zudem nur noch außer- bzw. übertarifliche Entgeltansprüche wirksam umgewandelt werden. Soweit die umzuwandelnden Ansprüche ausschließlich auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese nur noch dann eine Entgeltumwandlung erfolgen, wenn der Tarifvertrag (oder eine Arbeitsrechtsregelung) dies vorsieht.

Diese Regelung betrifft alle durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen, die nach Veröffentlichung des Gesetzes erteilt werden. Bereits bestehende Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung bleiben davon unberührt.


Einführung des Durchführungsweges Pensionsfonds (§ 1 Abs. 2 BetrAVG)

Zu den bereits bestehenden Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse und Pensionskasse kam zum 1. Januar 2002 der Pensionsfonds neu hinzu. Dieser ist, wie auch die Unterstützungskasse, eine eigenständige juristische Person in Form einer AG oder eines VVaG, unterliegt aber im Gegensatz zur Unterstützungskasse dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungen.

Unterscheiden wird sich der Pensionsfonds von den bestehenden Durchführungswegen in erster Linie durch größere Anlagefreiheit im Bezug auf die zugewendeten Mittel. So wird eine höhere Anlagequote in Investmentanlagen möglich sein als es das Kapitalanlagegesetz für Lebensversicherungen zuläßt.

Zugesagt werden können über einen Pensionsfonds ebenso wie bei den anderen Durchführungswegen Leistungen im Falle des Alters, der Invalidität oder zur Hinterbliebenenversorgung.


Einführung von Beitragszusagen mit Mindestleistungen (§ 1 Abs. 2 BetrAVG)

Als neue Form der Zusage kommt, soweit die Versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung erfolgt, zu den bestehenden (Leistungszusage und beitragsorientierte Leistungszusage) die Beitragszusage mit Mindestleistungen. Als Mindestleistung ist hier die Summe der zugesagten Beiträge anzusehen, soweit sie nicht für biometrische Risiken verbraucht wurden.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers reduziert sich diese Mindestleistung auf die Summe der bis zu seinem Ausscheiden zugesagten Beiträge, soweit sie nicht für biometrische Risiken verbraucht wurden. Dieser Betrag steht dem Arbeitnehmer dann zum zugesagten Leistungsalter zu.

Die Einführung dieser Zusageform in Verbindung mit den flexiblen Zahlweisearten eine Pensionsfonds ermöglicht es dem Arbeitgeber, ohne jegliches Risiko ein rein vom Unternehmensgewinn abhängiges System der arbeitgeberfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Dies wird sicherlich einer Vielzahl von Unternehmern die Entscheidung zu Gunsten einer bAV erheblich leichter machen.


Regelung zur Sozialabgabenersparnis bei Entgeltumwandlungen

Über die Neuregelung des Betriebsrentengesetzes hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen der §§ 14 Abs. 1 SGB IV, 17 SGB IV, 115 SGB IV sowie § 2 ArEVO auch Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von umgewandelten Entgeltbestandteilen getroffen.

Demnach sind bis einschließlich 2008 Entgeltumwandlungen über Unterstützungskassen, Pensionszusagen und Pensionsfonds bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Bei der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung bleiben die bisherigen Regelungen bis einschließlich 2008 unverändert bestehen.

Ab dem 1. Januar 2009 werden Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung generell beitragspflichtig.

Wie die bislang durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen der betrieblichen Altersversorgung zeigen, hat die Beschränkung der sozialabgabenfreien Aufwendung auf 4 Prozent nahezu keine Auswirkungen, da Arbeitnehmer, die mehr als 4 Prozent der BBG aufwenden i.d.R. auch ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufweisen.

Arbeitgeberfinanzierte Systeme bleiben selbstverständlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus sozialabgabenfrei.


Pflicht zur 1-prozentigen Rentenanpassung bei Entgeltumwandlungen (§ 16 Abs. 5 BetrAVG)

Soweit eine betriebliche Altersversorgung aus einer Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen (Rentenzahlungen) jährlich um 1 Prozent anzupassen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Möglichkeit, eine Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex durchzuführen.

Da jedoch in der Vergangenheit die Dynamisierung einer Rentenversicherung in der Rentenphase stets über 1 Prozent lag (Stand 2001: 3,5 Prozent), ist diese Regelung gegenüber der bisherigen für den Arbeitgeber nicht nachteilig. Zudem gibt es über bestimmte Tarife die Möglichkeit, eine 1-prozentige Rentensteigerung als garantierte Leistung abzusichern.

Ausgenommen von der Pflicht zur Anpassung bleiben wie bisher Direktversicherungen, soweit ab Rentenbeginn alle Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet werden.