Kirchliches Gesetz
über die Besoldung und Versorgung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
Vom 29. April 1998 (GVBl. S. 101),
zuletzt geändert am 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 26)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Landeskirche, der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden sowie für Stiftungen und Einrichtungen, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen.
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und
ihrer Hinterbliebenen finden die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie
Versorgungsempfänger die §§ 11 und 12 des Pfarrerbesoldungsgesetzes hinsichtich des
Ausgleichsbetrages, der Auszahlung des Familienzuschlages und der Konkurrenzregelungen
Anwendung. 2Anzuwenden sind ferner die § 36 Abs. 3 und § 48 Pfarrerbesoldungsgesetz.
(3) Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2013 bei den Landesbeamten
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vermindert werden zur Bildung von Versorgungsrücklagen,
werden die entsprechenden Unterschiedsbeträge (§ 14a Bundesbesoldungsgesetz)
einer kirchlichen Versorgungsstiftung zugeführt.
§ 3 Verzicht auf Teile der Bezüge
(1) 1Eine Kirchenbeamtin bzw. ein Kirchenbeamter kann auf Teile der zustehenden Bezüge
oder Bezügebestandteile verzichten. 2Gleiches gilt für Versorgungsempfänger. 3Für
die Dauer des Verzichtes vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge
entsprechend.
(2) 1Der Verzicht erfolgt durch eine gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat abzugebende
schriftliche Erklärung, die Gegenstand und Geltungsdauer angibt. 2Er bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3Der Verzicht
kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.
(3) 1Die Verzichtserklärung kann jederzeit zum Ablauf eines Monats schriftlich widerrufen
werden. 2Sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
§ 4 Änderung von Bezügen
Bei einer Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten kann der Landeskirchenrat deren Geltung in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Pfarrerbesoldungsgesetz ausschließen.
§ 5 Einstufung in Besoldungsgruppen
Stimmberechtigte nichttheologische Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates gemäß
§ 128 Abs. 1 Nr. 2 GO (Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte) werden in Besoldungsgruppe
B 2/B 3 eingestuft, das geschäftsleitende Mitglied des Evangelischen
Oberkirchenrates (§ 128 Abs. 1a GO) in Besoldungsgruppe B 6.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 Pfarrerbesoldungsgesetz
gilt entsprechend.
=> Beamtenbesoldung