Ordnung der Balintgruppenarbeit
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
vom 06.08.1991
1. Zur Unterstützung der seelsorgerlichen Arbeit bietet die Evang.
Landeskirche in Baden ihren Mitarbeitenden tiefenpsychologisch fundierte
Gesprächsgruppen zu Seelsorgefällen an (Balintgruppen).
2. Eine Balintgruppe soll aus sechs bis zwölf Teilnehmenden bestehen.
Die Gruppen treffen sich im Regelfall zu Sitzungen von 90 Minuten Dauer.
Es ist anzustreben, daß die Gruppe zwei Jahre arbeitet bzw. mindestens
40 Sitzungen durchgeführt werden. Eine länger dauernde Teilnahme
(z.B. bei halboffenen Gruppen) bedarf der besonderen Genehmigung.
3. Das Setting einer Balintgruppe muß zwischen den Teilnehmenden und
dem Gruppenleiter/der Gruppenleiterin gemäß den unter Ziff. 4
dargestellten Modellen vereinbart werden.
4. Bewährt haben sich folgende Modelle:
4.1 Die geschlossene Gruppe: Die Teilnehmenden verpflichten sich zur
regelmäßigen Teilnahme für den vereinbarten Zeitraum.
Ublicherweise arbeitet eine solche Gruppe mit 14-tägiger Sitzungsfolge
für die Dauer von zwei Jahren, danach löst sie sich auf.
4.2 Die halboffene Gruppe ersetzt ausscheidende Mitglieder durch neue
Interessenten/-innen, die sich ihrerseits zur regelmäßigen Teilnahme
verpflichten.
4.3 In Proiektgruppen finden sich für kürzere Zeit Teilnehmende
(z.B. für zehn Sitzungen) zusammen, um sich in einem besonderen
Seelsorgegebiet zu sensibilisieren (z.B. Kasualgespräche).
5. Die Bildung einer Balintgruppe erfolgt in enger Absprache zwischen dem Evang. Oberkirchenrat, den Dekanen/Dekaninnen bzw. Schuldekanen/Schuldekaninnen des entsprechenden Einzugsbereichs, dem in Aussicht genommenen Balintgruppenleiter/der Balintgruppenleiterin und den Landeskirchlichen Beauftragten für die pastoralpsychologische Fortbildung.
5.1 Die Initiative zur Bildung einer Gruppe kann von Teilnehmenden, dem
Gruppenleiter/der Gruppenleiterin, Dekanen/-inhen, Schuldekanen/-innen oder
den Landeskirchlichen Beauftragten für die pastoralpsychologische
Fortbildung ausgehen.
5.2 Bei der Zusammensetzung von Balintgruppen in bestimmten institutionellen
Zusammenhängen (z.B. Schule, Krankenhaus) ist darauf zu achten, daß
sie die Kooperation zwischen kirchlich Mitarbeitenden anderer Institutionen
fördert. Die Einschränkung des Balintgruppenangebotes auf
landeskirchlich Mitarbeitende (vgl. Ziff. 1 dieser Ordnung) ist insoweit
flexibel zu handhaben.
5.3 Voraussetzung für das Zustandekommen der Gruppe ist die Zulassung
der Teilnehmenden durch den Evang. Oberkirchenrat, die vor Beginn der
Gruppenarbeit auf dem Dienstweg zu beantragen ist. Mit der Zulassung gibt
der Evang. Oberkirchenrat im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine
Finanzierungszusage gemäß Nr.6 dieser Ordnung.
6. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien: Für
die Termine erfolgt die dienstliche Freistellung, die Teilnehmenden zahlen
pro Sitzung einen Eigenbeitrag, die Landeskirche erstattet die Fahrtkosten.
7. Die Leiter/-innen der Balintgruppen werden auf Vorschlag der Landeskirchlichen
Beauftragten für die pastoralpsychologische Fortbildung vom Evang.
Oberkirchenrat berufen.
8. Sollen vom Evang. Oberkirchenrat Balintgruppenleiter/-innen bestellt werden,
die nicht an der pastoralpsychologischen Fortbildung der Landeskirche
teilgenommen haben, müssen zuvor die Landeskirchlichen Beauftragten
für die pastoralpsychologische Fortbildung gehört werden.
9. Die Ordnung tritt mit dem 1. September 1991 in Kraft, gleichzeitig wird
die Ordnung vom 31.07.1984 außer Kraft gesetzt.