Tagesaushilfen
Auf Grund saisonal schwankenden Arbeitsbedars ist es im Bereich der Hotellerie und Gastronomie durchaus üblich, Tagesaushilfsverträge abzuschließen. Diese bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, so das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 13. Juni 2007 (AZ: 27 Ca 5063/07).
Da sich diese Konstellation auch in der Pflege oder im Bereich Kindertagesstätten ergeben kann, wird das Urteil hier aufgeführt:
[weiter aus der Urteilsbegründung]:
Der Anstellungsträger hätte mit der Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung abschließen können, in welcher er sich das Recht vorbehält, der Aushilfskraft Arbeitsangebote zu unterbreiten und diese frei entscheiden kann, ob sie dieses Angebot annimmt. Für den Fall der Annahme hätte sodann jeweils ein auf einen Tag befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis begründet werden können, welches jeweils der Schriftform bedarf.
Behält sich der Anstellungsträger vor, die Aushilfskraft nur bei Bedarf auf Abruf zu beschäftigen, besteht gem. § 12 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf Abruf.
Gem. § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
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