Pressestelle | Berlin, den 22.10.2003 |
Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zur Klarstellung in der aktuellen Diskussion um die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung, erklärt das Bundessozialministerium:
Bei der Berücksichtigung von beruflichen Ausbildungszeiten
ändert sich nichts.
Für sie werden Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt. Diese werden künftig - wie schon heute - bis
zu 36 Monate berücksichtigt und höher bewertet.
Bei der Rentenberechnung
werden sie mit 75 Prozent des persönlichen Durchschnittsverdienstes, maximal mit
75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt.
Zeiten der Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung ab dem 17.
Lebensjahr, also Zeiten in denen keine Beiträge gezahlt werden, werden
künftig - wie heute schon - mit bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeit
berücksichtigt. Diese beitragsfreien Zeiten - von der vor allem Akademiker
profitieren - werden bei der Ermittlung von Wartezeiten beispielsweise für die
Erwerbsminderungsrente oder für die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs
mit Abschlägen berücksichtigt. Dabei bleibt es auch in Zukunft.
Was sich
ändert, ist folgendes:
Die bisherige rentenrechtliche Höherbewertung von bis
zu 36 Monaten, für die keine Beiträge gezahlt werden, entfällt nach einer
dreijährigen Übergangsfrist ab dem 1.1.2008. Die Höherbewertung hängt vom
Versicherungsleben ab und macht monatlich bis zu rd. 55 Euro aus.
Vor dem Hintergrund steigender demographischer Belastungen der Alterssicherungssysteme kann es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Zeiten in denen keine Beitragszahlung erfolgt, rentenrechtlich auszugleichen. Akademiker profitieren aber nach wie vor von der Berücksichtigung von bis zu 8 Anrechnungsjahren.