ATV
Anlage 1: Geltungsbereich
1Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem
Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags auf-
geführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufge-
führten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen
Geltungsbereich.
2Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten
a. des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich des Bremischen Ruhelohngesetzes vom 22. Dezember 1998 fallen,
b. der Freien und Hansestadt Hamburg,
c. der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.