Arbeitsverweigerung
Begriffsklärung:
Von einer Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers spricht man, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllen will und seine Arbeit nicht aufnimmt oder nicht zu Ende bringt. Dabei genügt es, wenn er Nebenpflichten aus dem Vertrag nicht erbringt. Die Arbeitsverweigerung kann unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen, und zwar sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche.
Wann ist eine Arbeitsverweigerung kein Kündigungsgrund?
In bestimmten Fällen kann die Weigerung des Arbeitnehmers, eine bestimmte Arbeit nicht zu übernehmen, nicht als Kündigungsgrund angesehen werden. Eine allgemeingültige Regel, nach der sich diese Fälle beurteilen lassen, kann dabei nicht aufgestellt werden. Jeder Fall muss nach den konkreten Umständen beurteilt werden.
Ergreift z.B. der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. (§ 14 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
In der Rechtsprechung ist beispielsweise anerkannt worden, dass ein echter und unvermeidbarer Gewissenskonflikt zu berechtigter Verweigerung der Arbeit führen kann (BAG, Urteil v. 20.12.1984, 2 AZR 436/83).
Daneben liegt auch kein Kündigungsgrund vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teilnimmt und deshalb die Arbeit verweigert.
Ordentliche Kündigung nach Arbeitsverweigerung
Weigert sich ein Arbeitnehmer, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, so kann, auch wenn Kündigungsschutz besteht, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Allerdings ist zum einen notwendig, dass die Arbeit beharrlich verweigert wird, der Arbeitnehmer also nachdrücklich nicht dazu bereit ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Keine Arbeitsverweigerung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich langsam ist oder aus Vergesslichkeit nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend arbeitet. Zum anderen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt haben.
Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung
Eine Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen und als solcher eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch hier ist wie bei der ordentlichen Kündigung erforderlich, dass der Arbeitnehmer bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Außerdem ist erforderlich, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
(Zum Teil Textauszüge aus: Haufe Personal Office Professional [externer Link])