Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von
Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten
in Kindertagesstätten
(AR-VP/KiTa)
Vom 19. September 1990 (GVBl. S. 187)
geändert durch Artikel 2 Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2005, GVBl. 13/2005, S. 187,
geändert durch Artikel 12 Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2005 (AR-Umstellung), GVBl. 3/2006 S. 80,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2012, GVBl. 2/2013 S. 22,
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. November 2017, GVBl. 4/2018 S. 126 (ab 1. Juli 2018).
Inhalt [nicht amtlich]
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Rechtsgrundlage
§ 3 Zu § 11 BBiG - Dauer
§ 4 Zu § 17 BBiG - Vergütung
§ 5 Zu § 18 BBiG - Auszahlung der Vergütung
§ 6 Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung
§ 7 Form und Inhalt des Praktikantenvertrages
§ 8 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Außer-Kraft-Treten<
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muß. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung zu stehen.
Auf das Beschäftigungsverhältnis von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005 (BGBl. _) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im folgenden ergänzende oder abweichende Regelungen nicht getroffen wurden:
§ 3
Zu § 11 BBiG
- Dauer
Das Vorpraktikantenverhältnis in Kindertagesstätten ist für die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegte oder für die von der Ausbildungsstätte geforderte Dauer einzugehen. Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraumes an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden.
§ 4
Zu § 17
BBiG - Vergütung
(1) Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 450,00 Euro.
(2) Mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, erhöht sich die Vergütung auf monatlich 500,00 Euro.
(3) Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten von der zustehenden Praktikantenvergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] § 14 TVAöD – Allgemeiner Teil - mit Ausnahme dessen Absatz 5.
§ 5
Zu § 18 BBiG
- Auszahlung der Vergütung
Die Berechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD .
§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub,
Arbeitsbefreiung
1Die Vorpraktikantin/Der Vorpraktikant erhält Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG-.
2Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.
Anmerkung des Webmaster:
die
zu berücksichtigenden Bestimmungen sind zu finden: § 2 AR-M i.V.m § 28 und § 29 TVöD, sowie § 4 Nr. 29 AR-M.
§ 7
Form und Inhalt des Vorpraktikantenvertrags
Der Praktikantenvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Vereinbarung muß Angaben über Beginn und Dauer des Praktikantenverhältnisses, die tägliche Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung und einen Hinweis auf die ggf. geltende Dienstordnung enthalten.
§ 8
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Die vorstehende Arbeitsrechtsregelung tritt mit In-Kraft-Treten einer neu gefassten ErzieherVerordnung (derzeit: Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik [ErzieherVO] vom 13. März 1985, Gesetzesblatt Baden-Württemberg S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 1997, GBl. S. 219) außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2004. Auf Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage der vorstehenden Arbeitsrechtsregelung begründet wurden, findet diese bis zum Abschluss des Vorpraktikums auch nach dem 31. Juli 2004 Anwendung.
(2) Soweit mit Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung für ein zweites Ausbildungsjahr eine Vergütung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Bestimmungen vereinbart wurde, tritt in dessen Höhe keine Änderung ein.
(3) Leisten Vorpraktikanten/Vorpraktikantinnen ein Praktikum für eine Ausbildung ab, deren Ausbildungsordnung noch ein Praktikum im Sinne des § 1 dieser Arbeitsrechtsregelung vorsieht, so findet für diese Vorpraktikanten/Vorpraktikantinnen die Arbeitsrechtsregelung auch über den 31. Juli 2004 hinaus Anwendung
[Die Änderungen nach AR-Umstellung Artikel 12 treten am
1. Januar 2006 in Kraft.]
[Die Änderung des § 6 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft]
[Die Änderungen der Beträge in § 4 treten zum 1. Juli 2018 in Kraft.]
=> zum Rundschreiben des EOK zur Änderung vom 29. November 2017