Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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November 2014

Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten
(AR-OPraktikum)

Vom 17. Juni 2004,
geändert durch Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2005, GVBl 13/2005, S. 186,
geändert durch Artikel 10 der Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2005 (AR-Umstellung), GVBl 3/2006, S. 79
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2012, GVBl 2/2013 S. 22
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Oktober 2014, GVBl 16/2014 S. 302
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 2014, GVBl 2/2015 S. 23

Inhalt  [nicht amtlich]

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Rechtsgrundlage
§ 3 Zu § 11 BBiG - Dauer
§ 4 Zu § 17 BBiG - Vergütung
§ 5 Zu § 18 BBiG - Auszahlung der Vergütung
§ 6 Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung
§ 7 Inhalt des Praktikantenvertrages
§ 8 In-Kraft-Treten
Anlage zu § 7 AR-OPraktikum



§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

Praktikantinnen bzw. Praktikanten nach dieser Arbeitsrechtsregelung sind Personen, die zum Zwecke der Berufsorientierung in einer Dienststelle oder Einrichtung tätig sind. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Er-fahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.

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§ 2
Rechtsgrundlage

Auf das Praktikantenverhältnis findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.

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§ 3
Zu § 11 BBiG - Dauer

[Fassung bis 31. Dezember 2014]
Das Praktikantenverhältnis kann für die Dauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden. Eine Verlängerung über 12 Monate hinaus ist nur möglich, wenn die Praktikantin bzw. der Praktikant ein konkretes Ausbildungsverhältnis in Aussicht hat, dessen Beginn sich aber nicht unmittelbar an das Praktikantenverhältnis anschließt.

[Fassung ab 1. Januar 2015]
(1)      Das Praktikantenverhältnis kann für Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2

(2)      Bei Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. während des Praktikantenverhältnisses vollenden, kann das Praktikantenverhältnis für die Dauer von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden.

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§ 4
Zu § 17 BBiG - Vergütung

[Fassung bis 31. Dezember 2014]
(1)     Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten eine  monatliche Vergütung von

  1. 150 Euro bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
  2. 220 Euro nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

(2)     Mit Beginn des 13. Praktikantenmonats erhält die Praktikantin/der Praktikant eine Vergütung in Höhe von 350 Euro.

(3)     Anstelle einer Vergütung können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf die Vergütung anzurechnen. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.

(1)      Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.

(2)     Anstelle einer Vergütung können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf die Vergütung anzurechnen. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.

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§ 5
Zu § 18 BBiG - Auszahlung der Vergütung

Die Berechnung und die Auszahlung der Vergütung erfolgt in Anwendung der Bestimmungen der AR-M.

[Anmerkung des Webmaster:
die zu berücksichtigenden Bestimmungen sind zu finden: § 2 AR-M i.V.m. § 24 TVöD und § 4 Nr. 24 AR-M]

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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitszeitverkürzung

1Praktikantinnnen bzw. Praktikanten erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG-.

2Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.

Anmerkung des Webmaster:
die zu berücksichtigenden Bestimmungen sind zu finden: § 2 AR-M i.V.m § 28 und § 29 TVöD, sowie § 4 Nr. 29 AR-M.

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§ 7
Inhalt des Praktikantenvertrages

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.

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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2004 in Kraft. [Die Änderungen nach AR-Umstellung Artikel 10 treten am 1. Januar 2006 in Kraft].

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Anlage zu § 7 AR-OPraktikum

Vertrag
für Orientierungspraktikantinnen bzw. -praktikanten

Zwischen
                                                                                                                                                 

vertreten durch_____________________________________________________________

und

Frau / Herrn________________________________________________________________

geb. am __________________________in________________________________________

Konfessionszugehörigkeit:___________________________________________________

wohnhaft in_________________________________________________________________

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1
Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums

Frau / Herr                                                                                                                                 

wird ab ___________________________________________________________________

zum Zwecke der Berufsorientierung

als Orientierungspraktikantin / Orientierungspraktikant eingestellt.

Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des __________________________________

[gestrichen ab 1. Januar 2015]
Nur bei Vorliegen der in § 3 der AR-OPraktikum festgelegten Voraussetzungen kann das Orientierungspraktikum über die Dauer von 12 Monaten hinaus verlängert werden.

Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.

§ 2
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Auf das Praktikumsverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelungen über die Rechtsverhältnis-se der Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) in der jeweils gel-tenden Fassung sowie der § 26 in Verbindung mit den §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der AR-OPraktikum Anwendung.

§ 3
Probezeit

Die ersten 3 Monate des Orientierungspraktikums sind Probezeit.

§ 4
Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Orientierungspraktikantin /des -praktikanten richtet sich nach der jeweils geltenden Arbeitszeit der Angestellten der Einrichtung, bei der das Praktikum durchgeführt wird.

(2) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

§ 5
Praktikumsvergütung

[Fassung bis 31. Dezember 2014]
Die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant erhält eine monatliche Praktikumsvergütung

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe von 150 Euro
  2. nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe von 220 Euro.

Dauert das Orientierungspraktikum in den Ausnahmenfällen länger als 12 Monate, erhält die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant mit Beginn des 13. Praktikumsmonats eine Praktikumsvergütung in Höhe von 350 Euro.

[Fassung ab 1. Januar 2015]
Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten eine monatliche Praktikumsvergütung in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.

Auf die Praktikumsvergütung werden nach § 4 Abs. 3 AR-OPraktikum angerechnet:

o gewährte Sachleistungen für freie Unterkunft bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich       Euro
o gewährte Sachleistungen für freie Verpflegung bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich       Euro
o Fahrtkostenerstattungen in Höhe von derzeit monatlich       Euro.

Die auszuzahlende Praktikumsvergütung beträgt unter Anrechnung vorgenannter Sachleistungen zu Beginn des Praktikantenverhältnisses monatlich       Euro. Werden Sachleis-tungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.

§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

1Die Orientierungspratikantin/Der Orientierungspraktiktikant erhält Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG-.

2Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der AR-M.

Anmerkung des Webmaster:
die zu berücksichtigenden Bestimmungen sind zu finden: § 2 AR-M i.V.m § 28 und § 29 TVöD, sowie § 4 Nr. 29 AR-M.

§ 7
Beendigung des Orientierungspraktikums

(1) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  2. von der Orientierungspraktikantin bzw. von dem Orientierungspraktikanten mit einer Kün-digungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht den selben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 der AR-Grundl-AV).

§ 9
Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit

Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der AR-M in sinngemäßer Anwendung.

§ 10
Sozialversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht nicht.

§ 11
Nebenabrede

Die Vereinbarungen von Nebenabreden zum Praktikantenvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

 

 

§ 12
Ausfertigungen

Der Praktikumsvertrag wird _______-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, die Orientierungspraktikantin bzw. der -praktikant sowie                                                                                                                        

__________________________________, den __________________________________ 

U. ___________________________________      Orientierungspraktikantin / -praktikant:

U. ___________________________________      _____________________________

                                                  Bei Minderjährigen

                                                                                  ______________________________
                                                                                   (gesetzliche Vertreter)

Anlagen:
AR-OPraktikum
Auszug aus Berufsbildungsgesetz §§ 3 bis 19
Auszug aus AR-M

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