Arbeitsrechtsregelung über Verzichtserklärung auf teilweises Entgelt geringfügig und kurzfristig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-Entgeltverzicht)
mit Ablauf 31. Dezember 2014 außer Kraft
vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 82)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2008 (GVBl. Nr. 13/2008 S. 203)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. November 2011 (GVBl. Nr. 2/2012 S. 51)
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2013 (GVBl. Nr. S. )
Inhalt [nicht amtlich]
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ermöglichung von Verzicht auf Entgelt
§ 3 Information der ARK
§ 4 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse
1. der geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (geringfügig entlohnte Beschäftigungen, derzeit 400-Euro Beschäftigungen [gestrichen ab 01.01.2013]),
2. der kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beschäftigung 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, soweit keine Berufsmäßigkeit vorliegt) und
3. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bezug von Rente und Pension der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
(3) 1Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2Für Sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 2 Ermöglichung von Verzicht auf Entgelt
(1) 1Die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können - nach schriftlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen in der Sozialversicherung und betrieblichen Altersversorgung - auf Teile des künftig zustehenden Entgelts verzichten, sofern sie nach eigenen Angaben grundsätzlich über eine soziale Absicherung (Unterhaltsansprüche, Rentenansprüche, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, eigenes Vermögen) verfügen. 2Die erfolgte Belehrung ist dem Arbeitsvertrag beizufügen.
(2) 1Der Entgeltverzicht muss arbeitsvertraglich vereinbart oder von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter schriftlich erklärt werden. 2Das Entgelt darf 60 % des zustehenden Entgelts, das zu bezeichnen ist, nicht unterschreiten. 3Zur Vermeidung des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung [ab 01.01.2013:] Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] können geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch auf einmalig zu zahlendes Entgelt (z.B. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt, die tarifliche Einmalzahlung) ganz oder teilweise verzichten.
(3) 1Die Vereinbarung bzw. Erklärung eines Entgeltverzichts ist jederzeit widerruflich. 2Ein Widerruf bezieht sich lediglich auf den Entgeltverzicht als solchen und nicht auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen. 3Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 4Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. 5Er entfaltet keine Rückwirkung.
§ 3 Information der ARK
Der Evangelische Oberkirchenrat berichtet der Arbeitsrechtlichen Kommission jährlich jeweils zum 30. Juni detailliert über die Inanspruchnahme dieser Arbeitsrechtsregelung.
§ 4 In-Kraft-Treten
1Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. 2Das Außer-Kraft-Treten berührt nicht die Wirksamkeit der erklärten Verzichte.