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März 2023
Kirchenrecht Nr. 923.100

Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung - AR-Entgeltumwandlung -

Vom 3. Dezember 2008 (GVBl Nr. 2/2009, S. 17),
zuletzt geändert am 2. Mai 2018 (GVBl Nr. 8/2018, S. 203)
geändert am 17. Oktober 2018 (GVBl Nr. 14/2018, S. 319)
zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (GVBl Nr. 4/2022 Teil I S. 54)

Inhalt [nicht amtlich]

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entgeltumwandlung
§ 2a Durchführung
§ 3 Fortführung bestehender Entgeltumwandlungen und Übertragung von Versorgungsanwartschaften vorausgehender Beschäftigungsverhältnisse
§ 4 Umwandelbare Arbeitsentgeltbestandteile
§ 5 Verfahren der Entgeltumwandlung
§ 5a Entgeltumwandlung für Sachleistungen
§ 6 Inkrafttreten

Auszug Betriebsrentengesetz
Auszug Sozialversicherungsentgeltverordnung
Auszug Einkommensteuergesetz
§ 25 TVöD Betriebliche Altersversorgung

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz zur Änderung der Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 121), folgende Arbeitsrechtsreglung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen sowie für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie sonstige Beschäftigte (im folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt) Anwendung, die Entgeltumwandlung nach § 1a i. V. m. § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) beanspruchen können und nicht unter den Geltungsbereich der AR-AVR fallen.

(2) 1§ 5a gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem aktiven ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das sich nach den Regelungen der AR-M regelt. 2Ausgenommen sind Auszubildende, Personen im Praktikum, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

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§ 2 Entgeltumwandlung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für eine freiwillige Versicherung in der betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

(2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ist begrenzt auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Höchstbetrag.

Kommentar zu § 2 Abs. 2

[ab 1. Januar 2019]
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von dem Anstellungsträger einen Beitragszuschuss in Höhe von 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts. Dies gilt unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Ersparnis des Anstellungsträgers bei der Entgeltumwandlung im Einzelfall.

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§ 2a Durchführung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch, die Entgeltumwandlung bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem der folgenden Versicherungsgeber zu vereinbaren:

a) zur Anstalt oder Kasse, bei der der Anstellungsträger seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert hat,

b) zur Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK), auch wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Anstellungsträgers bei der EZVK zur betrieblichen Altersversorgung nicht pflichtversichert sind und

c) zu einem Versicherungsgeber, mit dem die Evangelische Landeskirche in Baden einen Rahmenvertrag zur freiwilligen betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat.

(2) Anstellungsträger, die nicht der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, können über Absatz 4 hinaus mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Entgeltumwandlung für eine freiwillige betriebliche Altersversorgung auch zu anderen Versicherungsgebern vereinbaren, sofern es sich hierbei um eine un- oder teilgezillmerte beitragsorientierte Leistungszusage handelt und eine Dienstvereinbarung hierzu abgeschlossen wurde.

(3) Zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind

a) für die Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, ausschließlich Pensionskasse und Direktversicherung entsprechend § 3 Nr. 63 EStG und

b) für andere Anstellungsträger neben Pensionskasse und Direktversicherung entsprechend § 3 Nr. 63 EStG auch die Unterstützungskasse nach vollständiger Ausschöpfung der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG, soweit diese kongruent rückgedeckt bei einem Versicherer mit Sitz in Deutschland und Mitglied in der Protektor AG ist. Der Durchführungsweg Unterstützungskasse kann nur durch Dienstvereinbarung festgelegt werden. In dieser sind Regelungen aufzunehmen, die im Leistungsfall denen einer beitragsorientierten Leistungszusage entsprechen.

(4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter obliegt es, sich über die beim Anstellungsträger möglichen Durchführungswege und vom Anstellungsträger angebotenen Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung unter Beachtung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung zu informieren.

(5) Die aus der Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsanwartschaften sind ab Beginn unter den Voraussetzungen des § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbar. Dies gilt auch für die auf Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung beruhende Anwartschaft.

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§ 3 Fortführung bestehender Entgeltumwandlungen und Übertragung von Versorgungsanwartschaften vorausgehender Beschäftigungsverhältnisse

(1) Bestand vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Entgeltumwandlung zu einem nach § 2a Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Anstellungsträger zugelassenen Versicherungsgeber und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter will diese fortführen, kann der Anstellungsträger die Zusage entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsrentengesetz übernehmen, sofern dies rechtlich möglich ist und die Verträge den Anforderungen des § 3 Nr. 63 EStG entsprechen. Versorgungszusagen, für die der § 40b EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Anspruch genommen wird, können nicht übernommen werden.

(2) Der Anstellungsträger hat im Fall des Absatzes 1 das Recht, die Beiträge zu diesen Verträgen auf den jeweils geltenden sozialversicherungsbefreiten Höchstbeitrag abzusenken, der nach Berücksichtigung der Beiträge zur Pflichtversicherung in der betrieblichen Altersversorgung noch verbleibt.

(3) Guthaben aus einem Vorvertrag, der nicht nach Absatz 1 übernommen wird, kann im Rahmen der gesetzlich geregelten Portabilität auf einen der in § 2 Abs. 4 und 5 für den Anstellungsträger jeweils zugelassenen und von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter gewünschten Versicherungsgeber übertragen werden, sofern dies rechtlich möglich ist.

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§ 4 Umwandelbare Arbeitsentgeltbestandteile

(1) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile sowie die Jahressonderzahlungen.

(2) Vermögenswirksame Leistungen, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die in § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen sowie die nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Zuwendungen können nicht in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.

(3) Die Umwandlung von Teilen des laufenden monatlichen Entgelts kann nur mit gleich bleibenden monatlichen Beträgen verlangt werden. Neben oder anstelle von Satz 1 ist die Umwandlung der Jahressonderzahlungen mit einem Einmalbetrag möglich.

(4) Zusätzlich kann im Jahr des Beginns der Entgeltumwandlungsvereinbarung die Umwandlung mit einem einmaligen Betrag im Monat Dezember verlangt werden.

(5) Bei freiwilligen Versicherungen in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden, reduziert sich der Umwandlungsbetrag ab dem 1. Januar 2019 um den verpflichtenden Beitragszuschuss des Anstellungsträgers. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann dieser Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung bis zum 31. März 2019 gegenüber ihrem oder seinem Anstellungsträger in Textform widersprechen. In diesem Fall fließt der arbeitgeberseitige Beitragszuschuss in einen weiteren von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit Beginn zum 1. Januar 2019 neu abzuschließenden Versicherungsvertrag nach den Regelungen des § 2a ein

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§ 5 Verfahren der Entgeltumwandlung

(1) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist schriftlich mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Entgeltumwandlung in Kraft treten soll, beim Anstellungsträger oder beim zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt geltend zu machen. Die Frist von zwei Monaten gilt nicht bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Eine Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung ist ebenfalls mindestens zwei Monate vorher schriftlich geltend zu machen.

(3) Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 ist anzugeben, bei welchem Versorgungsträger und in welchem Umfang die Entgelt-ansprüche umgewandelt werden sollen und wann die Entgeltumwandlung beginnen soll.

(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die Dauer von sechs Monaten an die Entscheidung gebunden. Hiervon ausgenommen ist die Beendigung einer Entgeltumwandlung.

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§ 5a Entgeltumwandlung für Sachleistungen

Mitarbeitende und Arbeitgebende können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Mitarbeitenden zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrszulassungsordnung (analoges Rad oder Pedelec mit Hilfsmotor, der eine Höchstgeschwindigkeit des Fahrrads von maximal 25 km/h zulässt) sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln.

a) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Tabellenentgelt der Mitarbeitenden um den umzuwandelnden Betrag herabgesetzt.
b) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen.
c) Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist neben einer weiteren Entgeltumwandlung nach den Regelungen der AR-Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersversorgung zulässig."

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Verträge zur Entgeltumwandlung, die vor dem 1. Januar 2009 nach der Arbeitsrechtsregelung zur Regelung der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG - (AR-Entgeltumwand-lung) - vom 11. September 2002 abgeschlossen worden sind, bleiben unberührt. Bei einer Änderung des Betrags für die Entgeltumwandlung für Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG, die nach dem 1. Januar 2009 erfolgt, gilt die Begrenzung nach § 2 Abs. 2 und 3. Soweit eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Anspruch genommen werden kann, trägt diese der Anstellungsträger.

Karlsruhe, den 3. Dezember 2008
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
L e n s s e n

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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

§ 1a BetrAVG(Gesetz)Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

(1) 1Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. 4Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(4) 1Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 2Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. 3Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.

§ 4 BetrAVG(Gesetz)Übertragung

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder

2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) 2Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn

1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und

2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

3Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. 4Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. 5Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(4) 1Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. 2§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) 1Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. 2Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

§ 17 BetrAVG(Gesetz)Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel

(1) 1Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. 2Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. 3Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie auf Grund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) 1Von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. 2Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. 3Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(4) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

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Sozialversicherungsentgeltverordnung

§ 1 SvEV(Verordnung)Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,

2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,

3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,

4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,

5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,

7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,

8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,

9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,

10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,

11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,

12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt.

Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b, § 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

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Einkommensteuergesetz

§ 3 EStG

Steuerfrei sind

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr. (10)2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;

63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1.800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;

§ 40b EStG(Gesetz)Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.

(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.

(5) 1§ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.

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