Eingruppierung - Abschnitt 18
(nur für Religionslehrerinnen und -lehrer der Evangelischen Landeskirche in Baden)
Neben der Lohnsteuerklasse hängt das Gehalt vor allem von der Eingruppierung ab. Die Eingruppierung ist für die landeskirchlich angestellten Religionslehrerinnen und -lehrer im Abschnitt 18 geregelt. Die Abschnitte sind Teil der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M), Anlage 2.
Abhängig ist die jeweilige Eingruppierung von:
1. dem Ausbildungsabschluss und
2. der Schulart, in welcher der Unterricht erteilt wird.
Folgende Tabelle gibt eine Zusammenstellung der beiden Faktoren wieder.
Ausbildung |
mit kirchl. anerkannter |
Katechetenaus- |
kirchl. Aufbau- |
DiplRelPäd (FH) / Bachelor o.ä. |
PH mit 2. Prüfung |
Uni mit |
DiplRelPäd (FH) o.ä. |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Schulart |
|||||||
Entgeltgruppe TVöD |
EG 9a |
EG 9b |
EG 10 |
EG 10 |
EG 10 |
EG 10 |
EG 11 |
Gymnasium, | Entgeltgruppe TVöD |
------------ |
------------ |
EG 11 |
EG 11 |
EG 11 |
EG 12 |
EG 12 |