Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2014

Eingruppierung - Abschnitt 18

(nur für Religionslehrerinnen und -lehrer der Evangelischen Landeskirche in Baden)

Neben der Lohnsteuerklasse hängt das Gehalt vor allem von der Eingruppierung ab. Die Eingruppierung ist für die landeskirchlich angestellten Religionslehrerinnen und -lehrer im Abschnitt 18 geregelt. Die Abschnitte sind Teil der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M), Anlage 2.

Abhängig ist die jeweilige Eingruppierung von:

1. dem Ausbildungsabschluss und 2. der Schulart, in welcher der Unterricht erteilt wird.

Folgende Tabelle gibt eine Zusammenstellung der beiden Faktoren wieder.

Ausbildung

mit kirchl. anerkannter
Ausbildung

Katechetenaus-
bildung

kirchl. Aufbau-
ausbildung

DiplRelPäd (FH) / Bachelor o.ä.

PH mit 2. Prüfung

Uni mit
2. Staats- oder
2. theol. Prüfung

DiplRelPäd (FH) o.ä.
mit Aufbaustudium (z.B. Master)

Schulart
GS, HS,RS, SS

Entgeltgruppe TVöD

EG 9a

EG 9b

EG 10

EG 10

EG 10

EG 10

EG 11

Gymnasium,
berufl. Schulen

Entgeltgruppe TVöD

------------

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EG 11

EG 11

EG 11

EG 12

EG 12

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