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Begründung zur kircheneigenen Eingruppierung von Forstwirten
Gemäß § 2 Abs. 3 AR-M finden auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, der TV-Forst, der TVÜ-Forst und der TVEntgeltU-Forst in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Eingruppierung von Forstwirten richtet sich daher derzeit nach der Anlage A des Änderungsvertrag Nr. 4 zum TV-L-Forst vom 12.12.2012.
Danach sind in EG 5 einzugruppieren: Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit sie nicht anders eingruppiert sind.
Für eine Eingruppierung in EG 6 ist der Einsatz in einem Nationalpark, der besondere Einsatz für den Naturschutz oder das Bedienen schwieriger Maschinen erforderlich.
Die Eingruppierung in EG 7 ist nur für Fahrer von Rückeschleppern vorgesehen und EG 8 an
das Merkmal des Forstwirtschaftsmeisters geknüpft.
Die bei der ESPS tätigen Forstwirte sind bisher alle nach EG 5 eingruppiert. Eine andere
Eingruppierung lassen die Merkmale des TV-Forst bisher nicht zu, gleichwohl werden den
erfahrenen Forstwirten inzwischen Aufgaben übertragen, die nicht Gegenstand der Ausbildung zum Forstwirt sind.
Das sind z.B., die eigenständige Organisation und das örtliche Einweisen von Rückeunternehmern, der Leitung des Unternehmereinsatzes (das bedeutet das Anweisen desjenigen
der, würde er die Tätigkeit im Unternehmen ausführen mind. In EG 7 eingruppiert wäre), eigenständige Hiebsvorbereitung inklusive Z-Baum-Auswahl, Planung und Durchführung von
Maßnahmen der Kultursicherung und Waldschutzmaßnahmen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufgaben, die in den Aufgabenbereich des Revierleiters gehören und diesen entlasten.
Die Bemühungen der Gewerkschaften um eine Änderung bei den Eingruppierungsmerkmalen sind da. Zuletzt hat sich an dem parallel geltenden Tarifvertrag des Bundes und der zugehörigen Entgeltordnung TV-EngO-Bund Wald vom 11.3.2016 etwas getan. So findet sich
dort zum Beispiel das Merkmal des Einweisens von Unternehmen in EG 6 wieder, allerdings
leider nur auf militärisch genutzten Liegenschaften, aber auch den Verkehrssicherungsmaß-
nahmen wird in dieser Entgeltordnung , ebenfalls für EG 6 eine größere Bedeutung zugemessen.
Vergleicht man die Merkmale aus den forstlichen Tarifverträgen mit denen des TVöD Bund,
der im Übrigen für die ESPS Anwendung findet, und dort dem Teil II, der die Merkmale für
körperliche/handwerkliche geprägte Tätigkeiten festlegt, so kommt man zu dem Ergebnis
dass die Merkmale der hochwertigen (EG6), wenn nicht sogar der besonders hochwertigen
(EG7) Arbeiten durchaus erfüllt sind. Wie in den zugehörigen Protokollerklärungen erläutert,
erfordern auch die Tätigkeiten im Forst Entscheidungskompetenzen und Erkennen von wirtschaftlichen Zusammenhängen.
Die ESPS strebt deshalb für die Mitarbeitergruppe der Waldarbeiter eine angemessenere
Eingruppierungsmöglichkeit für die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten an, die auch eine
Unterscheidung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiter möglich macht.
II. Möglichkeiten
Es wurden bei den bisherigen Überlegungen folgende Möglichkeiten in Erwägung gezogen.
• Die Anwendung des TVöD Teil II auf den Personenkreis der Waldarbeiter
• Die Anwendung des TVöD- Walds mit seiner Entgeltordnung
• Eine Auslegung der Entgeltordnung auf die Gegebenheiten der Aufgaben bei der
ESPS
• Einen kirchlichen Eingruppierungsplan, der die Anlage A des TV-Forstes ersetzt
III. Anliegen der ESPS
Bei Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Wege scheint ein Wechsel auf einen anderen
Forsttarifvertrage mehr Schwierigkeiten bei der Umsetzung (da die Unterschiede im Detail
liegen, Wochenstundenzahl u.a.) als Vorteile zu bringen.
Auf alle Mitarbeiter den TVöD anzuwenden hätte den Vorteil eines einheitlichen Tarifwerkes,
das jedoch die Besonderheiten der Waldarbeit nicht berücksichtigt.
Daher scheint es uns am sinnvollsten den Weg eines kirchlichen Eingruppierungsplanes zu
verfolgen, der eine differenzierte Eingruppierung nach EG 5 –EG 8 vorsieht.