an Bildschirmarbeitsplätze
zu stellende Anforderungen
Bildschirmgerät und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirmdargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowieeinen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirmdargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keineVerzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit derBildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund aufdem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen derArbeitsumgebung angepaßt werden können.
4. Der Bildschirm muß freivon störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät mußfrei und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muß vomBildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomischgünstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7. Die Tastatur und diesonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werdenkönnen. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Händeermöglichen.
8. Die Tastatur muß einereflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag derTasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. DieBeschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und beinormaler Arbeitshaltung lesbar sein.
10.Der Arbeitstischbeziehungsweise die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarmeOberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur,des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raumfür eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separaterStänder für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
11.Der Arbeitsstuhl mußergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12.Der Vorlagenhalter mußstabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß unbequemeKopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
13.Eine Fußstütze ist aufWunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltungohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
14.AmBildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungenund -bewegungen vorhanden sein.
15.Die Beleuchtung muß derArt der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßtsein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm undArbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung desBildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sindstörende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm undden sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16.Bildschirmarbeitsplätzesind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendungverursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermiedenwerden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbarenLichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke desTageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.
17.Bei der Gestaltung desBildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatzgehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere umeine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zuvermeiden.
18.Die Arbeitsmitteldürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen,die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
19.Die Strahlung muß - mitAusnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedriggehalten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer desBildschirmgerätes unerheblich ist.
20.Die Grundsätze derErgonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
21.Bei Entwicklung,Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung derTätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzeninsbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
22.Ohne Wissen derBenutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolleverwendet werden.