Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

April 2007

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Überleitung 2007 / Einmalzahlung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007

1. Einmalzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Nach Inkrafttreten der AVR - Novellierung auf der Basis des Rundschreibens vom 9. Dezember 2005 (Eckpunktepapier) erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, Einmalzahlungen, die in folgenden Beträgen ausgezahlt werden:

a) Im Monat Juli 2007 in Höhe von 450,- € mit den Bezügen für den laufenden Monat,

b) 1Im Oktober 2007 in Höhe von 450,- € mit den Bezügen für Oktober 2007. 2Durch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Zahlung mit den Bezügen für den Januar 2008 erfolgt.

(2) 1Der Anspruch auf die Beträge nach Absatz 1 besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für die Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. 2Die jeweiligen Beträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach [externer Link] § 3 Abs. 2 und [externer Link] § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Monat keine Bezüge erhalten hat.

(3) 1Nichtvollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlungen, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 AVR). 2Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Auszahlungsmonats.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

2. Einmalzahlung für Auszubildende, Schüler und Praktikanten

1Die Einmalzahlung der Auszubildenden, der Schülerinnen / der Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Voraussetzungen der Nr. 1. 2Die Einmalzahlung beträgt abweichend von Nr. 1 150,00 €.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) besteht nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, in denen zu diesem Zeitpunkt eine Notlagenregelung läuft, wenn in einer solchen Einrichtung eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird, in der die Einmalzahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Die Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 1 a Abs. 2 AVR, in Ermangelung derselben der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD zur Kenntnisnahme vorzulegen.

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