Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

April 2007

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Ordnung für die Erprobung variabler Bezügeanteile auf Einrichtungsebene (Modellprojekte)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007

  1. Durch Dienstvereinbarung kann für einen bestimmten Personenkreis (z.B. Einrichtung, Betriebsabteilung, Arbeitsgruppe ) in einem festzulegenden Zeitraum von höchstens drei Jahren der individuelle Anspruch auf:
    • die Jahressonderzahlung
    • die Steigerungen durch Stufenaufstiege und etwaige allgemeine Entgelzerhöhungen
    ganz oder teilweise umgewandelt werden.


  2. Die Umwandlung muss zu einem kollektiven Anspruch führen, für den Verteilungskriterien zu vereinbaren sind.


  3. Als Grundlage der Verteilungskriterien sind
    • betriebliche Ergebniskennzahlen,
    • eine Verhaltens- und/oder Leistungsbeurteilung oder
    • Zielvereinbarung
    zugelassen.


  4. Die individuelle Vergütung setzt sich zusammen aus dem Monatsgrundentgelt zuzüglich
    • eventueller Zeitzuschläge,
    • Schichtzulagen und
    • einem variablen Bezügeanteil, der nach festgelegten Methoden zu ermitteln ist.


  5. Wenn es nicht dauerhaft zu Bezügen mit variablen Bestandteilen kommt, werden nach dem Erprobungszeitraum die Stufenaufstiege bei der Rückkehr zu den Bezügen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien berücksichtigt.


  6. In der Einrichtung ist eine paritätisch besetzte Projektgruppe zu bilden. Leitung und Mitarbeitervertretung der Einrichtung entsenden jeweils mindestens zwei Beauftragte in die Projektgruppe, die laufend alle Fragen, die sich aus der Durchführung dieser Dienstvereinbarung ergeben, berät und beschließt.


  7. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Beschlussmehrheit einer Arbeitsrechtsregelung durch Beschlussfassung der ARK DW-EKD in Kraft. Die ARK DW-EKD ist regelmäßig während der Erprobungszeit und nach Ablauf der Laufzeit über das Ergebnis der Erprobung in Kenntnis zu setzen.

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