Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte - § 5 Abs. 8
1Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat die ARK DW-EKD unter Anlage 8 a - Ärztinnen und Ärzte beschlossen, dass Ärztinnen und Ärzten im dienstlichen Interesse und mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden kann. 2Bezüglich der Einschränkung der Verweigerung der Zustimmung (nur aus wichtigem Grund) hat die Dienstnehmer-Seite der ARK-Baden gemäß § 15a ARRG gegenüber der Schiedskommission Einwendungen erhoben. 3Da die mit Beschluss aufgenommene Regelung in den diakonischen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden ohnehin nur theoretisch zutreffen würde, wird die Einschränkung nach dem Wortlaut des bisherigen Satz 2 zu § 5 Abs. 8 in Baden nicht aufgenommen und kommt somit nicht zur Anwendung. 4Die Grundlage für die diesbezüglich eingelegten Einwendungen sind damit weggefallen; die Dienstnehmerseite hat die Zurücknahme der Einwendungen bei der Schiedskommission vorgenommen.
Mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 wurde die Anlage 8a neu gefasst. Der Regelungsinhalt des ehemaligen § 1 wurde in der Neufassung im § 5 übernommen. Obenstehender Text wurde entsprechend angepasst.