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Kommentar zum Eingruppierungskatalog der AVR (Anlage 1)
entnommen aus einem Artikel von Detlev Fey, Hannover, aus der Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung, ZMV, Seite 112 der Nummer 3/2007Entgeltgruppe E 1
Entgeltgruppe E 2
Entgeltgruppe E 3
Entgeltgruppe E 4
Entgeltgruppe E 5
Entgeltgruppe E 6
Entgeltgruppe E 7
Entgeltgruppe E 8
Entgeltgruppe E 9
Entgeltgruppe E 10
Entgeltgruppe E 11
Entgeltgruppe E 12
Entgeltgruppe E 13
Quellenangabe und Impressum dieser Seite
Von der einfachsten bis zur schwierigen, komplexen, verantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Systematik und die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale gegeben werden. Der Überblick erfolgt "von unten nach oben", daher von der niedrigsten bis zur höchsten Entgeltgruppe.
Entgeltgruppe E 1: einfachste Tätigkeiten, die nach einer Einübung ausgeführt werden können
An diese Tätigkeiten können nur sehr geringe Anforderungen geknüpft werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Eingruppierungskatalog in den nächst höheren Entgeltgruppen auch noch "sehr einfache" und "einfache" Tätigkeiten vorsieht. Einübung ist nicht als Einarbeitung zu verstehen. Die Tätigkeiten müssen nach kurzer Einführung sofort ausgeübt werden können, so etwa das Bestücken einer Spülstraße in der Küche oder das Putzen von Gemüse. Eine Reinigungskraft, die mehrere technische Geräte bedienen muss, übt keine einfachsten Tätigkeiten mehr aus. Die Einübung beinhaltet auch die anschließende Anleitung bis zu zwei Monaten Dauer (Eingruppierungskatalog, Anmerkung 1)
Entgeltgruppe E 2: sehr einfache Tätigkeiten, die nach einer Einarbeitung ausgeübt werden können
Die Tätigkeiten dürfen nicht mehr lediglich nur "einfachst" sein, müssen aber noch einfacher als "schlicht einfache" Tätigkeiten sein, da diese der Entgeltgruppe E 3 zugeordnet sind. Hier stellt sich die Frage, ob der Eigruppierungskatalog im unteren Bereich nicht eine Überdifferenzierung enthält. Sehr einfache Tätigkeiten in diesem Sinne übt nach den Richtbeispielen etwa eine Reinigungskraft aus, die Räume reinigt, in denen Menschen betreut oder behandelt werden.
Entgeltgruppe E 3: einfache Tätigkeiten, die Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraussetzen
Zunächst müssen "einfache" Tätigkeiten vorliegen, somit Aufgaben, die in Abgrenzung zur Entgeltgruppe E 2 nicht mehr lediglich "sehr einfach" sind. Es muss daher ein Mehr an gedanklichem Aufwand erforderlich werden, wie vorgegebene Arbeitsziele erreicht werden können. Notwendig sind weiterhin "Fertigkeiten", die von (einfachen) Kenntnissen abgegrenzt sind. Bei "Fertigkeiten" handelt es sich dabei um manuelle Skills, die die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter befähigen, bestimmte Aufgaben zu erledigen, zum Beispiel bei komplexen oder komplizierten Reinigungs- oder Wartungsaufgaben. Kummulierend müssen weiterhin einfache Kenntnisse erforderlich sein, etwa in der Bedienung von verschiedenen Reinigungsmaschinen. "Einfach" in diesem Sinn bedeutet, dass an die Kenntnisse keine gesteigerten Anforderungen gerichtet werden können. Im Gegensatz zu den bisherigen Vergütungsgruppenplänen ist im Eingruppierungskatalog nicht mehr von "Fachkenntnissen" die Rede. Ein Bedeutungsunterschied ist aber zwischen diesem bisherigen und dem neuen Terminus nicht gegeben.
Entgeltgruppe E 4: Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen
Gegenüber der Einstufung nach E 3 sind für eine Einstufung nach E 4 nicht mehr lediglich "einfache" Kenntnisse ausreichend. Es muss daher eine qualitative Steigerung vorliegen, die auch durch größeres Erfahrungs- oder Anwendungswissen erfüllt sein kann. Derartige Fertigkeiten und Kenntnisse fallen zum Beispiel bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, die Hochleistungskopiergeräte bedienen. Andere Beispiele für eine Eingruppierung nach E 4 sind: Altenpflege- oder Krankenpflegehelferin und Beikoch.
Entgeltgruppe E 5: Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen
Gegenüber der Entgeltgruppe E 4 sind in E 5 zwei Heraushebungsmerkmale vorgesehen: die Fertigkeiten müssen "speziell" sein und die erforderlichen Kenntnisse müssen "erweitert" sein. Der Begriff "erweiterte" Kenntnisse ist deckungsgleich zu der bisherigen Anforderung "vielseitige Fachkenntnisse". Nach den Richtbeispielen sind unter anderem Unterstützungskräfte in Kindertagesstätten oder Stationsassistentinnen in E 5 einzugruppieren.
Entgeltgruppe E 6: Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Die erforderlichen Kenntnisse müssen nicht nur erweitert, sondern auch "vertieft" sein. Dies wäre dann der Fall, wenn das bisherige Erfordernis der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" erfüllt wäre, denn "erweitert" und "vertieft" kann keinen anderen Bedeutungsinhalt haben als "vielseitig und gründlich". Auch hier stellt sich die Frage, warum statt der eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffe neue eingeführt werden, die aber keinen anderen Inhalt haben dürften.
Entgelgruppe E 7: Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Fachwissen im Sinne der Entgeltgruppe E 7 wird grundsätzlich durch eine in der Regel dreijährige Berufsausbildung erworben. Es muss die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, ihre fachlichen Aufgaben eigenständig wahrnehmen zu können. Typische Beispiele sind Alten- und Krankenpflegerinnen, Physiotherapeuten, medizinisch-technische Assistenten, Personalsachbearbeiterinnen. Auch hier zeigt sich die Differenzierung zwischen "Diensten am und für den Menschen" und unterstützenden Funktionen. Während die erste Kategorie ihre Aufgaben eigenständig wahrnehmen muss, müssen bei den unterstützenden Funktionen, zum Beispiel in der Verwaltung, die Aufgaben zusätzlich komplex sein, um die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 zu erfüllen. Komplexe Aufgaben liegen vor, wenn vielschichtige, verschiedene Tätigkeiten zu erledigen sind und Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.
Entgeltgruppe E 8: Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Unter vertieftem oder erweitertem Fachwissen kann nichts anderes verstanden werden als unter den bisherigen Begriffen "gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse". Beispiele sind OP-Pflegerinnen oder Psychiatriepfleger, Unterrichtsschwestern oder Bilanzbuchhalter.
Weiterhin sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 7 nach E 8 einzugruppieren, wenn mit den Tätigkeiten Leitungsaufgaben verbunden sind, zum Beispiel bei Stations- oder Wohnbereichsleitungen.
Entgeltgruppe E 9: Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen
Auch der Begriff der "anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse" ist neu. Hierunter sind wissenschaftliche Fachkenntnisse zu verstehen, die bislang üblicherweise durch ein Fachhochschulstudium erworben werden, etwa von Sozialpädagoginnen oder Diakonen. der Begriff "Fachhochschulstudium" wurde vermieden, da es künftig in sozialen Berufen nur noch Bachelor- und Masterstudiengänge geben wird. Von der Entgeltgruppe E 9 erfasst sind Bachelor-Abschlüsse. Es ist nicht zwingend, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Fachhochschulstudium tatsächlich absolviert hat. Ausnahmsweise kann er die Voraussetzung "anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse" auch in anderer Weise erfüllen, zum Beispiel durch ein berufsbegleitendes Akademiestudium und entsprechende berufliche Vorerfahrungen.
Entgeltgruppe E 10: Tätigkeiten, die vertiefte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen
An die anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse werden höhere Ansprüche gestellt, da sie "vertieft" vorhanden sein müssen. Es muss somit mehr Spezialwissen vorhanden sein, um schwierige oder Grundsatzaufgaben erledigen zu können. Richtbeispiele für die Einstufung nach E 10 sind Sozialpädagoginnen mit fachlich schwierigen Aufgaben oder Leiter eines mittelgroßen Verwaltungsbereichs.
Entgeltgruppe E 11: Tätigkeiten, die vertiefte und erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen
Gegenüber E 10 sieht die Entgeltgruppe E 11 lediglich die Heraushebung vor, dass anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse in erweiterter Form vorliegen müssen. Spezielwissen ist daher auf mehr als nur einem Gebiet erforderlich. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einer Personalreferentin, die schwierige Personalfälle in der gesamten Bandbreite des Arbeitsrechts zu bearbeiten hat, aber für die Aufgaben noch kein juristisches Hochschulstudium benötigt. Nach den Richtbeispielen erfüllt eine Qualitätsmanagerin in einem Diakoniekrankenhaus die Voraussetzzungen für die Eingruppierung in E 11.
Entgeltgruppe E 12: Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen
Regelmäßig Voraussetzung für die Einstufung nach E 12 ist die Absolvierung eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums - oder künftig ein Masterabschluss. Dies ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ausnahmsweise können die wissenschaftlichen Fachkenntnisse sowie die Methodenkompetenz auch in anderer Weise gewonnen sein.
Entgeltgruppe E 13: Tätigkeiten, die vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen
Die höchste Einstufung nach Entgeltgruppe E 13 fordert vertiefte oder erweiterte wisenschaftliche Fachkenntnisse, somit entweder wissenschaftliches Spezialwissen oder durch Tätigkeiten auf verschiedenen Gebieten erworbene interdisziplinäre Kompetenzen. Entscheidend sind auch hier die tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit und nicht das Ausbildungsprofil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
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Die Mitarbeitervertretung
Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den
Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche
ZMV - ISSN 0939-8198; Internet: [externer Link] http://www.zmv-online.de
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