Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Erläuterungen zur Anlage 14
Jahressonderzahlung
a) Absatz 3
Bisher regelt Anlage 14 Abs. 3 Satz 1, dass die Jahressonderzahlung zur Hälfte im November des laufenden Jahres und zur Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt wird. Die Höhe der Zahlung im Juni ist dabei vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig.
Aufgrund der mangelnden Refinanzierung der Leistungen in einigen Arbeitsbereichen, hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission entschlossen, in der Anlage 14 Erleichterungen für Einrichtungen in diesen Bereichen einzuführen.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2013 können Einrichtungen der Altenhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe sowie ambulante Dienste und Beratungsstellen den ersten Teil der Jahressonderzahlung (im November) auf 25 Prozent senken. Voraussetzung ist, dass das betriebliche Ergebnis des Vorjahres nach Anlage 14 Abs. 5 negativ war. Die Einrichtungen in den benannten Bereichen haben durch die Regelung zukünftig die Möglichkeit, die Jahressonderzahlung um bis zu 75 Prozent zu reduzieren, wenn bei einer geringeren Reduzierung, das betriebliche Ergebnis nicht ausgeglichen ist.
b) Absatz 4
Der neue Absatz 4, Unterabsatz 2 regelt eine Konstellation, die bei Komplexträgern auftreten kann: Ist dort in einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen einer Einrichtung das betriebliche Ergebnis negativ und soll die Jahressonderzahlung daher an die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Juni nicht oder nicht vollständig ausgezahlt werden, kann zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Einrichtungsleitung eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden, die eine Reduzierung der Jahressonderzahlung auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Querschnittsfunktion vorsieht.
Durch Dienstvereinbarung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Querschnittsfunktion auch an der Kürzung der Jahressonderzahlung beteiligt werden. Für diese Mitarbeitendengruppe kann die Höhe der Jahressonderzahlung nach der Höhe der durchschnittlichen Zahlung im Juni in allen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Komplexeinrichtung gerichtet werden. Die Mitarbeiter/-innen mit Querschnittsfunktion erhalten dann den durchschnittlichen Prozentsatz ausgezahlt.
c)
Die ebenfalls neu angefügte Ergänzung der Anmerkung zu Anlage 14 erläutert, welche Mitarbeiter/-innen eine Querschnittsfunktion in diesem Sinne wahrnehmen. Eine Tätigkeit mit Querschnittsfunktion haben Mitarbeiter/-innen, deren Aufgaben auf alle oder mehrere wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung bezogen sind, d.h. z.B. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalverwaltung.
d) Absatz 6
Nach dem neuen Absatz 6 der Anlage 14 kann das negative betriebliche Ergebnis gemäß Absatz 5 zukünftig auch auf der Grundlage der besonderen Rechnungslegungsvorschriften der Pflegebuchführungsordnung (PBV) nachgewiesen werden. Durch die Bezugnahme auf die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) werden insbesondere die Vereinfachungen für Träger mehrerer Pflegeeinrichtungen und gemischten Einrichtungen nach § 4 PBV Abs. 2 und 3 ermöglicht. Diese Pflegeeinrichtungen und gemischten Einrichtungen nach § 4 PBV Abs. 2 und 3 werden dann als Kostenstellen behandelt, die vollständig nach den Bestimmungen von § 7 PBV behandelt werden müssen.
Die neue Regelung in Absatz 6 dient der Kostenreduzierung und der Verwaltungsvereinfachung. In einem großen Einrichtungsverbund, der mehrere unselbständige Pflegeeinrichtungen betreibt, musste bei (teil-)einrichtungsbezogenen Kürzungen der Sonderzuwendungen bisher für jedes Pflegeheim eine vollständige Bilanz erstellt werden, die jede für sich vom Wirtschaftsprüfer testiert werden musste. Die jetzige Einfügung erlaubt durch den Verweis auf die Pflegebuchführungsverordnung, die Erstellung der Bilanz auf die Gesamteinrichtung zu beschränken und für die Einzeleinrichtungen den Anforderungen der Pflegebuchführungsverordnung zu genügen.
Die PBV verzichtet bei Pflegeeinrichtungen auf den vollständigen Jahresabschluss für jeden einzelnen Einrichtungsteil. Es muss nicht für jede rechtlich unselbständige Pflegeeinrichtung ein vollständiger Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht erstellt werden. Sie sieht jedoch eine Kosten- und Leistungsrechnung vor, deren Daten aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht zuzuordnen sind (§§ 3 und 7 PBV). Diese Kosten- und Leistungsrechnung ermöglicht wie die GuV, das (negative) betriebliche Ergebnis entsprechend der Vorgaben des Absatz 5 der Anlage 14 zu ermitteln. Dabei werden auch die Formvorschriften des HGB aus § 243 eingehalten. Die PBV verzichtet gleichzeitig ausdrücklich bei den gemischten Einrichtungen auf die Bilanz zugunsten der Teil-GuV (§ 4 Abs. 3). Diese muss dann auch den Grundsätzen der PBV entsprechen.
Die Richtigkeit des betrieblichen Ergebnis, das auf der Grundlage der PBV und den weiteren Berechnungsgrundlagen in Anlage 14 ermittelt wird, ist wie bisher vom Wirtschaftsprüfer zu testieren. Dies beinhaltet auch Umlageberechnungen etc., wie sie sowohl in den Regelungen des HGB als auch der PBV enthalten sind.