Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Erläuterung zur Neufassung § 3a
Fort- und Weiterbildung
Aufgrund von einer Vielzahl von Urteilen durch Arbeitsgerichte betreffend die Kostenübernahme und Rückzahlung von Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen hat die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, die Regelung in den AVR DW EKD zur Fort- und Weiterbildung grundlegend zu überarbeiten.
Im Folgenden sollen die Grundzüge der Regelung und die wichtigsten Neuerungen dargestellt werden.
Schriftliche Vereinbarung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen des Personalbedarfs
In den Absätzen 1 und 2 der Reglung wird festgelegt, dass der Dienstgeber die Kosten einer Fort- und Weiterbildung zu tragen hat, wenn er im Rahmen seines Personalbedarfs die Fort- und Weiterbildung eines Mitarbeitenden veranlasst hat. Das bedeutet, dass die Fort- und Weiterbildung vom Dienstgeber erkennbar gewollt sein muss. Wenn der Dienstgeber die Weiterbildung erkennbar befürwortet, entfällt seine Kostentragung auch nicht dadurch, dass die Weiterbildung zugleich dem Wunsch des Mitarbeitenden entspricht. Keine Pflicht zur Kostenübernahme besteht, wenn der Dienstgeber lediglich die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung einräumt. Soll eine Weiterbildung ausschließlich oder überwiegend auf Wunsch des Mitarbeitenden erfolgen, kommt eine Freistellung gem. § 29 Absatz 2 in Betracht.
Die Fort- und Weiterbildung muss im Rahmen des Personalbedarfs des Dienstgebers erfolgen. Eine Fort- und Weiterbildung erfolgt dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn in einem abschätzbaren Zeitraum (bisher drei Jahre) wahrscheinlich Stellen in der Einrichtung zu besetzen sind, die mit einer Höhergruppierung verbunden sind und für die eine durch die Weiterbildung erlangte Qualifikation vorausgesetzt wird (BAG, Urteil vom 14.06.1995, 5 AZR 584/98 und Urteil vom 15.03.2000 – 5 AZR 584/98). Eine Weiterbildung erfolgt auch dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn ein Mitarbeitender unter der Bedingung eine höher bewertete Stelle übertragen bekommt, das er die für diese Stelle noch erforderliche Weiterbildung im Anschluss an die Beförderung durchführt (BAG, Urteil vom 23.04.1997, 5 AZR 29/96).
Unter diesen Voraussetzungen trägt der Dienstgeber, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, die Kosten der Fort- und Weiterbildung und zahlt das bisherige Entgelt (§ 14 Absatz 1), ggf. die Besitzstandszulage (§ 14 Absatz 2 Buchstabe b)) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 27) fort, vgl. Absatz 2.
In Absatz 1 ist außerdem geregelt, dass die Zeit der Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildungals Arbeitszeit gilt. § 9 d findet Anwendung, d.h. dass für jeden Tag der fortbildungsbedingtenAbwesenheit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ist.
Über eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 ist gemäß Absatz 7 vor Beginn der Maßnahme verpflichtend eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3a aufzunehmen sind. Dies dient der Klarstellung und der Dokumentation sowohl für den Mitarbeitenden als auch für den Dienstgeber. Die schriftliche Vereinbarung soll eine Übersicht über die entstehenden bzw. zu erwartenden Kosten der Fort- und Weiterbildung, vgl. Absatz 2, ermöglichen.
Rückzahlungsverpflichtung
Die Absätze 3 bis 6 des § 3a regeln unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Rückzahlungsverpflichtungen für die Aufwendungen der Fort- und Weiterbildung bestehen.
Endet das Dienstverhältnis aus einem von dem Mitarbeitenden zu vertretenden Grund, ist er dem Dienstgeber zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Absatz 2 verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3 Buchstabe a) bis e) gegeben sind. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeitenden oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet, er also insbesondere selbst kündigt.
Nach der Rechtsprechung muss ein ausgewogenes Verhältnis bestehen zwischen der für den Mitarbeitenden durch die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erhöhten Arbeitsmarktchance und dem hieraus resultierenden Bedürfnis des Dienstgebers, den Mitarbeitenden für eine bestimmte Zeit an sich binden zu können. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen hat die Arbeitsrechtliche Kommission in Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann anzunehmen ist, wenn der Mitarbeitende durch die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. Diese besonders bedeutsamen Arbeitsmarktchancen liegen nach der Definition von Buchstabe a) in der Regel vor, wenn der Mitarbeitende wegen der absolvierten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine höhere Vergütung nach den AVR erzielt als zuvor (z.B. Zahlung einer Funktionszulage,Höhergruppierung).
Fortbildungs- und Bindungsdauer an eine Rückzahlungsverpflichtung müssen nach der Rechtsprechung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Von der Dauer der Weiterbildung hängt einerseits wegen der Fortzahlung der Vergütung maßgeblich die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen ab, andererseits ist sie Indiz für den Wert der erworbenen Qualifikation. Absatz 3 regelt, dass sich die Dauer der Bindung an die Rückzahlungsverpflichtung nach der Dauer und dem Umfang der Fortbildungsmaßnahme richtet. 22 Maßnahmetage (unter Umständen über einen längeren Zeitraum verteilte Tage) sind als ein Monat Fortbildungsdauer zu werten.
- Dauert die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme weniger als drei Monate, ist dem Mitarbeitenden gemäß Absatz 3 Buchstabe c) für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung 1/12 des Aufwendungsbetrags zu erlassen, d.h. die Rückzahlungsverpflichtung schmilzt innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Fortbildung zusammen.
- Dauert die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme mindestens drei Monate aber weniger als sechs Monate ist dem Mitarbeitenden gemäß Absatz 3 Buchstabe d) für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung 1/24 des Aufwendungsbetrags zu erlassen, d.h. die Rückzahlungsverpflichtung schmilzt innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der Fortbildung zusammen.
- Dauert die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme mindestens sechs Monate ist dem Mitarbeitenden gemäß Absatz 3 Buchstabe e) für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung 1/36 des Aufwendungsbetrags zu erlassen, d.h. die Rückzahlungsverpflichtung schmilzt innerhalb von 36 Monaten nach dem Ende der Fortbildung zusammen.
Zurückzuzahlen sind alle Kosten der Fort- und Weiterbildung, also neben den Kursgebühren etc. auch die weitergezahlte Bruttovergütung, einschließlich der Umlage zur Zusatzversorgungskasse, nicht aber die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Eine Fortbildung mit einer Dauer unter 22 Maßnahmetage bleibt gemäß Absatz 3 Buchstabe b) für eine Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeitenden außer Betracht. Auch ärztliche Weiterbildungen nach den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern und Fortbildungen im Rahmen der fachärztlichen Fortbildungspflicht und beim Erwerb von Fachkunden sind nicht von § 3 a umfasst.
Gemäß Absatz 4 entfällt eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet, d.h. nicht aus einem vom Mitarbeitenden zu vertretenden Grund endet. Eine Rückzahlungspflicht besteht nach Absatz 4 ferner nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt.