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Erläuterung zu § 28a - Dauer des Erholungsurlaubs
Die bisherige Regelung der Urlaubsdauer in den AVR DW EKD sah eine Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensjahren vor. Eine Staffelung ist vom Bundesarbeitsgericht im Bereich des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes wegen Diskriminierung aufgrund des Alters als unzulässig erklärt worden. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat nunmehr eine grundsätzliche Neuregelung der Urlaubsdauer für alle Mitarbeiter/-innen beschlossen.
Regelung für ab dem 1. Juni 2013 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Dauer des Erholungsurlaubs wird für alle ab dem 1. Juni 2013 eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu geregelt. Zu Beschäftigungsbeginn haben alle Mitarbeiter/-innen einen Anspruch auf 29 Tage Urlaub pro Kalenderjahr, ab dem fünften Beschäftigungsjahr erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Tage pro Kalenderjahr. Der Urlaub ist nicht nach Alter oder Eingruppierung gestaffelt.
§ 28 a Abs. 1 erhält eine neue Fassung. Danach beträgt der Urlaubsanspruch zu Beginn der Tätigkeit, wenn die / der Mitarbeiter/-in fünf Tage in der Woche arbeitet, 29 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Ab dem fünften Beschäftigungsjahr beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Maßgebend ist dabei gemäß § 28a Abs. 6 das Beschäftigungsjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu Beginn oder im Laufe des Urlaubsjahres beginnt.
Beispiele:
Ein zum 01.07.2013 eingestellter Mitarbeiter wird am 01.07.2017 sein fünftes Beschäftigungsjahr beginnen. Ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen steht ihm also ab dem Urlaubsjahr 2017 zu, d.h. ab Januar 2017.
Ein zum 01.01.2014 eingestellter Mitarbeiter wird am 01.01.2018 sein fünftes Beschäftigungsjahr beginnen. Ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen steht ihm also ab dem Urlaubsjahr 2018 zu.
Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 3 sind Berufszeiten im Sinne von § 15 Abs. 6 AVR bei der Berechnung der Beschäftigungsjahre für die Urlaubsdauer anzurechnen. Das bedeutet, nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung, die für das Erreichen der jeweiligen Stufe berücksichtigt werden, sind auch bei der Berechnung des Beginns des fünften Beschäftigungsjahres und damit der Urlaubsdauer einzubeziehen.
Beispiel:
Werden dem Mitarbeiter bei seiner Einstellung zum 01.07.2013 zwei Jahre förderlicher beruflicher Tätigkeit angerechnet, er also (bei EG 5 bis 13) in die Basisstufe eingruppiert, beginnt sein fünftes Beschäftigungsjahr im Sinne von § 28a Abs. 1 am 01.07.2015. Ab dem Urlaubsjahr 2015 stehen ihm 30 Urlaubstage zu.
Die Dauer des Erholungsurlaubs bei einer Erhöhung bzw. Verringerung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich weiterhin aus § 28a Abs. 5 Unterabsatz 2 und 3. Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf z.B. sechs Tage in der Woche, erhöht sich der Urlaubsanspruch einer/-s Mitarbeiterin/-s in den ersten vier Beschäftigungsjahren von 29 auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei einer/-m Mitarbeiter/-in im fünften Beschäftigungsjahr erhöht er sich von 30 auf 36 Arbeitstage im Kalenderjahr (vgl. § 28a Abs. 5 Unterabsatz 2).
Die Hilfstabellen in Anlage 6 und 6a werden gestrichen, da eine Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensjahren nicht mehr erfolgt.
Übergangsregelung für bisherig beschäftigte Mitarbeiter/-innen
Für Mitarbeiter/-innen, die am 31. Mai 2013 in einem Dienstverhältnis stehen,das am 1. Juni 2013 fortbesteht hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine Übergangsregelung beschlossen. Sie betrifft alle Mitarbeiter/-innen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission bereits eingestellt waren. Diese Mitarbeiter/-innen erhalten 30 Arbeitstage Urlaub bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche.
Auch hier richtet sich die Berechnung der Dauer des Erholungsurlaubs bei einer Erhöhung bzw. Verringerung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 28a Abs. 5 Unterabsatz 2 und 3.
Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer der bisherigen Beschäftigung oder einer eventuellen Befristung des Dienstverhältnisses. Voraussetzung ist ausschließlich das Bestehen eines Dienstverhältnisses am 31. Mai 2013, das auch am 1. Juni 2013 noch weiter besteht.