Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband  B A D E N

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Dezember 2012

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen, zusätzliche Hinweise der beteiligten Arbeitsrechtlichen Kommissionen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 1 Abs. 5
und die Anwendung des § 17, sowie der Anlagen 14 und 17 AVR

Das Arbeitsgericht Hamburg hat geurteilt, dass nur diejenige Einrichtung, welche die AVR DW EKD vollständig anwendet, bei der Jahressonderzahlung durch die Bestimmungen im § 1 Abs. 5 abweichen kann. Gleiches gilt für die Anwendung der Anlagen 14 und 17.

Also: wenn es – wie hier im Urteil beim Agaplesion Diakonieklinikum eine andere betriebliche Altersversorgungsregelung gibt oder … - irgendeine Abweichung gibt, muss die volle Jahressonderzahlung gezahlt werden.

Die Richterin – Frau Kübler-Voss – ist auch die Vorsitzende des diakonischen Kirchengerichts in Hamburg.

=> Urteil des AG Hamburg (687 KB)

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