hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen, zusätzliche Hinweise der beteiligten Arbeitsrechtlichen Kommissionen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Erläuterungen zu § 17
Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote
- In der Regelung über Dienstvereinbarungen zur Sicherung der Leistungsangebote wird eine Folgeregelung zu der weitergehenden Absenkungsmöglichkeit der Jahressonderzahlung eingefügt. Einrichtungen (oder wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile von Einrichtungen), die von der neu in Anlage 14 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit der Reduzierung der Jahressonderzahlung um mehr als die Hälfte Gebrauch machen können, können von den Möglichkeiten einer Dienstvereinbarung zur Reduzierung des Entgelts oder der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur noch bis zu einem Gesamtvolumen von auf 4 v.H., statt 6 v.H., Gebrauch machen. Diese Begrenzung betrifft Einrichtungen oder Teileinrichtungen in den in Anlage 14 Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Tätigkeitsfeldern, d.h. Einrichtungen der Altenhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe sowie ambulante Dienste und Beratungsstellen.
- Für Einrichtungen der Altenhilfe wird die Darlegung der schwierigen Wettbewerbssituation bei den Verhandlungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote erleichtert. Zur Information über die Situation im Sinne von § 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 a) Buchstabe cc) genügen plausible und nachvollziehbare Angaben zur Konkurrenzsituation mit anderen Anbietern. Es müssen keine Statistiken vorgelegt werden.
- In den besondere Regelungen für die AVR – Fassung Ost zu § 17 werden die Absätze 1 und 2 wegen Zeitablauf gestrichen. In Absatz 3 wird der Wert einer möglichen Absenkung der Tabellenwerte aus Anlage 2 durch Dienstvereinbarung geändert. Statt einer Absenkung von bisher bis zu 4 % kann ab dem 1. Juli 2013 durch Dienstvereinbarung eine Absenkung um bis zu 5 % vereinbart werden.