Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Dezember 2012

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Ordnung über die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen
- gestrichen ab 1. Januar 2013 -

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012, Inkrafttreten zum 1. Juli 2012.

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
§ 3 Ärztliche Untersuchungen
§ 4 Einweisung und Einarbeitung
§ 5 Arbeitsunterbrechungen
§ 6 Einverständnis
§ 7 Mischarbeitsplätze
§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Bildschirmgeräten tätig sind (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen).

(2) 1Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern für digitale Daten- oder Textverarbeitung. 2Als Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte und Schreibmaschinen mit Display-Anzeige.

(3) Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Fernsehgeräte, Digital-Anzeigegeräte und vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für digitale Daten- oder textverarbeitung eingesetzt.

§ 2 Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

(1) 1Bildschirmarbeitsplätze müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnissenentsprechen. 2Bidschirmarbeitsplätze entsprechen dann den anerkannten Regeln der Technik, wenn die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften beachtet werden.

(2) 1Die Einhaltung der "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Jahr durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ersatzweise durch die Sicherheitsbeauftragte bzw. den Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.

§ 3 Ärztliche Untersuchungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind nach den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Bildschirm-Arbeitsplätze" durch eine dazu ermächtigte Ärztin bzw. einen dazu ermächtigten Arzt zu untersuchen.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu untersuchen. 2Nachuntersuchungen sind aus gegebenem Anlaß. ansonsten nach fünf Jahren, nach Vollendung des 45. Lebensjahres nach drei Jahren seit der jeweils letzten Untersuchung wahrzunehmen.

(3) 1Etwaige Kosten der Untersuchung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, soweit keine andere Kostenträgerin bzw. kein anderer Kostenträger zuständig ist. 2Das gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung von solchen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm erforderlich werden. [gestrichen ab 1. Juli 2012] 3Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige allgemeine Ortskrankenkasse für derartige Sehhilfen jeweils tragen würde.

§ 4 Einweisung und Einarbeitung

(1) 1Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die neuen Arbeitsmethoden und über ihre Aufgaben zu unterrichten. 2Die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" sind ihnen auszuhändigen.

(2) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.

§ 5 Arbeitsunterbrechungen

(1) 1Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine fünf- bis zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. 2Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. 3Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gelegt werden.

(2)Unterbrechungen nach Abs. 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 6 Einverständnis

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr dürfen erstmalig an Bildschirmarbeitsplätzen nur mit ihrem Einverstaändnis eingesetzt werden.

(2) Auf Bildschirmarbeitsplätzen dürfen werdende Mütter für die Dauer ihrer Schwangerschaft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

§ 7 Mischarbeitsplätze

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber soll Arbeitsplätze einrichten, auf denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht ausschließlich am Bildschirm tätig ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Ktraft.

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