Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Oktober 2010

Juli 2007

hier finden Sie die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW EKD), sonstige nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes Baden zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Erläuterungen der ARK DW EKD zu den AVR
Allgemeines

Die Reform tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.

Bereits zuvor hatte die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, dass mit demMonat des Inkrafttretens der AVR-Novellierung eine Einmalzahlung für die Mitarbeiterin Höhe von 450,00 € zu zahlen ist. Diese Einmalzahlung ist somit zum 1.Juli 2007 fällig. Die weitere Zahlung ist im Oktober fällig.

Da nunmehr beide Einmalzahlungen in einem Jahr anfallen, hat die ArbeitsrechtlicheKommission beschlossen, dass der Zahlungszeitpunkt für die 2. Einmalzahlungz. B. bei Liquiditätsengpässen durch Dienstvereinbarung auf den Januar2008 verschoben werden kann.

Schwerpunkt dieser Novellierung der AVR ist die Neuregelung der Eingruppierungsowie die Einführung von Flexibilisierungsmöglichkeiten.

Bisher gab es in den AVR eine Vielzahl von Eingruppierungsplänen mit verschiedenenFallgruppen, unterteilt in die Berufsgruppeneinteilungen (A, Kr, H und W),mit verschiedenen horizontalen und vertikalen Vergütungssteigerungen. Nunmehrgibt es nur noch einen einheitlichen Eingruppierungskatalog mit 13 Entgeltgruppen.In diesen Eingruppierungskatalog sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitereinzugruppieren.

Der Eingruppierungskatalog enthält 13 Entgeltgruppen, die aufeinander aufbauen.Die Entgeltgruppe 1 ist also die niedrigste Eingruppierung und die Entgeltgruppe13 die höchste Eingruppierung. Systematisch enthält jede Entgeltgruppeeinen fettgedruckten Obersatz, sodann wird im Untersatz der Bereich, in dem dieMitarbeitenden tätig sind, hinzugefügt. Im Untersatz ist weiterhin die Tätigkeit, diein der Entgeltgruppe auszuüben ist, näher beschrieben. Sodann folgen Richtbeispiele,die häufig vorkommende Tätigkeiten in dieser Entgeltgruppe enthalten.Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe setzt keinen formalen Berufsabschlussvoraus, sondern die Ausübung der Tätigkeit. In den Anmerkungen allerdings istaufgenommen, welche Qualifikation man i. d. R. benötigt, um die Tätigkeit dieserEntgeltgruppe ausführen zu können. In den Anmerkungen sind die eingruppierungsrelevantenBegriffe definiert. Die Anmerkungen sind zur Auslegung derEingruppierung heranzuziehen. Sie sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges.

Eingruppiert wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ausschließlich nach seinerTätigkeit. Einen Bewährungsaufstieg, wie bisher, gibt es nicht. Eine Höhergruppierungsetzt also eine Änderung der Tätigkeit voraus. Je Entgeltgruppe sinddrei Stufen vorgesehen: die Einarbeitungsstufe, die Basisstufe und die Erfahrungsstufe.Die Entgelte dieser Stufen liegen 10% auseinander.

Durch die Neustrukturierung der Eingruppierung werden in Zukunft Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter bereits bei Beginn ihrer Berufstätigkeit höher bezahlt als bisher.Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen entsprechen dem Durchschnitt derbisherigen Vergütungen von 25 Jahren. In die Berechnung sind die Vergütungender bisherigen Vergütungsgruppen aller Berufsgruppeneinteilungen eingeflossen.Durch diese Berechnung ist die Neuregelung kostenneutral. Im Einzelfall ergebensich in Zukunft für die Mitarbeitenden, als auch für die einzelnen Einrichtungen,niedrigere oder höhere Vergütungen. Horizontal ist keine große Vergütungssteigerungvorgesehen, da die Differenz zwischen den 3 Stufen je 5% beträgt.Ältere Mitarbeitende verdienen also nicht wesentlich mehr als Jüngere.

Für die Überleitung der bisherigen Mitarbeiterschaften hat die ArbeitsrechtlicheKommission eine Überleitungstabelle erstellt. Diese Überleitungstabelle ist keineArbeitsrechtsregelung, ist aber gemeinsam durch die Dienstnehmer- und Dienstgeberseitein der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Neueingruppierung der bisherigenMitarbeitenden erarbeitet worden.

Für den Umstieg aus dem jetzigen System in das neue System ist eine Übergangszeitvorgesehen. In dieser 8-jährigen Übergangszeit wird die Entgelttabelle(ausgenommen sind die unteren Entgeltgruppen) um 10 Prozent-Punkte abgesenkt.Diese Tabelle wird sodann jedes Jahr um 1,25 Prozent-Punkte erhöht, bisdie „eigentlichen“ Werte erreicht sind. Durch diese Übergangsregelung wird vermieden,dass die jüngeren Mitarbeitenden schlagartig ein höheres Entgelt erhalten.Weiterhin ermöglicht diese Übergangszeit, dass die bisherigen, langjährigenMitarbeiter bei Kostenneutralität für die Einrichtungen die Höhe ihrer bisherigenBezüge durch Besitzstandsregelungen weiter erhalten können.

Für die „mittlere“ Gruppe der Mitarbeitenden, die sich noch nicht in den Endstufenihrer bisherigen Vergütungsgruppen befinden, also noch in den Lebensalterstufenhorizontal aufgestiegen wären, ist eine Sonderregelung vorgesehen. Verglichenmit dem zukünftigen Entgelt werden die Mitarbeitenden, die mind. 105%des zukünftigen Entgeltes im Zeitpunkt der Umstellung als Vergütung erhalten, ineine Sonderstufe eingereiht (ausgenommen sind die unteren Entgeltgruppen). Indieser Stufe steigt das Entgelt jedes Jahr um 1,25 Prozent-Punkte bis 110% deszukünftigen Entgeltes, gerechnet auf die Basisstufe, erreicht sind. Durch dieseRegelung wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass diese Mitarbeitenden in denniedrigen Eingangsstufen der bisherigen Vergütungsgruppen ihre Berufstätigkeitbegonnen haben.

Mitarbeitende, die bereits jetzt mehr als 110% ihres zukünftigen Gehaltes beziehen,erhalten ihr Entgelt in Höhe von 110% der Basisstufe der Entgelttabellenach der Übergangszeit und den überschießenden Teil als dauerhafte, statischeBesitzstandszulage.

Durch die einheitlichen Eingruppierungsvorschriften und die einheitlichen Tabellenkönnen regionale und branchenspezifische Besonderheiten nicht mehr berücksichtigtwerden. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat daher drei Flexibilisierungsinstrumentegeschaffen, um den Einrichtungen eine wirtschaftliche Betriebsführungzu ermöglichen und die Arbeitsplätze der diakonischen Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen zu sichern. Durch diese Öffnungsklauseln ist es möglichvon dem neuen Tarif abzuweichen.

Das Jahresentgelt der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird in 13 gleiche Teileaufgeteilt. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten eine Jahressonderzahlungin Höhe eines Monatsentgeltes. Die Jahressonderzahlung wird je zur Hälfteim November des laufenden und im Juni des Folgejahres ausgezahlt. Auch wenndie Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil ein negatives Betriebsergebnisausweist, ist die Novemberzahlung garantiert. Sobald das geprüfteJahresergebnis feststeht, kann die Einrichtung die weiteren 50% der Jahressonderzahlungbis zur Höhe des Defizites einbehalten. Die Restzahlung oder die gesamten50% sind im Juni des nächsten Jahres auszuzahlen. Von dieser Flexibilisierungder Zahlung des 13. Entgeltes können alle Einrichtungen Gebrauch machen.

Weiterhin hat die Arbeitsrechtliche Kommission für einen Teil der Einrichtungen,die sich in schwieriger Wettbewerbssituation befinden, die Möglichkeit eröffnet,durch Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung die Tabellenentgelte umbis zu 6% abzusenken oder die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit entsprechendohne Steigerung des Entgeltes zu erhöhen oder beide Instrumente zukombinieren.

Diese Dienstvereinbarung setzt voraus, dass der Mitarbeitervertretung die wirtschaftlicheSituation der Einrichtung eingehend erläutert worden ist und ihr dieerforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Kommt eine solche Dienstvereinbarungnicht zu Stande, ist die Entscheidung einer Einigungsstelle vorgesehen. DieDienstvereinbarung oder die Entscheidung der Einigungsstelle ist von der ArbeitsrechtlichenKommission zu genehmigen.

Diese Dienstvereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch eine andereDienstvereinbarung oder durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetztwird.

Für Einrichtungen, die sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlagebefinden, ist die Anlage 17 neu gefasst worden. Diese Einrichtungen haben alsoweiterhin die Möglichkeit, die Entgelte der Mitarbeitenden durch Dienstvereinbarungmit ihrer Mitarbeitervertretung zeitlich befristet abzusenken. Die Voraussetzungenfür das Vorliegen einer Notlage sind strenger und genauer gefasst wordenals bisher. Der Inhalt der Dienstvereinbarung ist im Wesentlichen gleich geblieben.Neu ist, dass der Arbeitsrechtlichen Kommission die erforderlichen Unterlagen,um das Vorliegen einer Notlage zu überprüfen, vorzulegen sind. Auchdie Dienstvereinbarung über eine Notlagenregelung bedarf zu ihrer Wirksamkeitwie bisher der vorherigen Genehmigung durch die Arbeitsrechtliche Kommission.Neu aufgenommen wurde in der Notlagenregelung, dass die Bezüge der Mitarbeitendenin Höhe von bis zu 10% ohne Genehmigung der ArbeitsrechtlichenKommission bis zur Dauer von einem Jahr gestundet werden können. DieDienstvereinbarung über die Stundung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zurKenntnis zu geben.

Die Inanspruchnahme dieser drei Flexibilisierungsmöglichkeiten ist gemäߧ 1 Abs. 5 daran gekoppelt, dass die Einrichtung die AVR oder eine gleichwertigeArbeitsvertragsgrundlage mit allen Mitarbeitern vereinbart hat und dass Leiharbeitnehmernur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetztwerden.

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