Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter-- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband  B A D E N

normale Ansicht  --  kontrastreiche Ansicht
Oktober 2010

Januar 2010

hier finden Sie die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW EKD), sonstige nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes Baden zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Erläuterungen zur Anlage 8a AVR (ARK DW EKD) – Ärztinnen und Ärzte

Veröffentlichung: 25. November 2009

In der Anlage 8a sind mit dieser Neufassung, die generell zum 1. Dezember 2009 in Kraft tritt, die Regelungen für die Eingruppierung und die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte zusammengefasst. Ab dem 1. Dezember 2009 gilt die 40-Stunden-Woche für Ärztinnen und Ärzte. Diese Regelung ist in § 9 Arbeitszeit aufgenommen. Weiterhin sind die bisherigen Regelungen der Anlage 8a enthalten. Alle vergütungsrelevanten Bestandteile können nunmehr in der Anlage 8a und den Anhängen abgelesen werden.

Zu § 1 Eingruppierung von Ärztinnen und Ärzten:
In § 1 sind eigenständige Eingruppierungen für die Ärztinnen und Ärzte eingefügt worden. Bisher war die Eingruppierung von Assistenzärzten und Fachärzten in der Anlage 1 enthalten. Nunmehr sind in § 1 in den Entgeltgruppen A1 die Assistenzärzte, in A2 die Fachärzte, und in A3 die Oberärzte geregelt. Diese neuen Eingruppierungsvorschriften gelten ab dem 1. Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ärztinnen und Ärzte umzugruppieren.

Die Entgeltgruppen und die Eingruppierungsdefinitionen entsprechen dem Tarifvertrag Ärzte/VKA.

Zu § 2 Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte:
In § 2 sind die Regelungen, die ansonsten in § 15 enthalten sind, für Ärztinnen und Ärzte neu gefasst. Auch bei Ärztinnen und Ärzten richtet sich das Grundentgelt nach Stufen.

In Abs. 1 wird hinsichtlich der Grundentgelte auf die Tabelle des Anhangs 1 hingewiesen. Diese Tabelle enthält die monatlichen Entgelte in den einzelnen Stufen. Die Hilfstabelle dient dabei dem leichteren Vergleichen mit den Monatsbeträgendes TV Ärzte/VKA. Bei der Hilfstabelle ist die Sonderzuwendung “eingerechnet“.

In Abs. 2 ist festgelegt, dass bei einer Neueinstellung grundsätzlich die Einreihung in die 1. Stufe erfolgt; es sei denn, es sind Vordienstzeiten anzurechnen.

Die Verweildauer (in Monaten) in den Stufen findet sich dabei in der Entgelttabelle des Anhanges 1 zu Anlage 8a. Die Vorschriften des § 2 konnten vereinfacht gefasst werden, da nicht unterschieden wird zwischen Einarbeitungsstufe, Basisstufeund Erfahrungsstufe, sondern sich die Stufenabfolge nach der jeweiligen Verweildauer in der Stufe richtet. Die Verweildauer in den Stufen muss mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sein.

Die Höhe der Grundentgelte orientiert sich an den Tabellenwerten des vom Marburger Bund abgeschlossenen “Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern/VKA“. Abweichungen ergeben sich bei der Anzahl der Stufen.

Hinsichtlich der nachgewiesenen förderlichen Zeiten gilt die Regelung wie in § 15 Abs. 6. Bei der Eingruppierung zum Zeitpunkt der Einstellung sind für Assistenzärztinnen und –ärzte die letzten fünf Jahre nachgewiesener Tätigkeiten als Arztanzurechnen. Für die Facharzttätigkeit entfällt die zeitliche Begrenzung. Für die Einstufung eines Facharztes sind alle Zeiten beruflicher Tätigkeit als Facharzt anzurechnen. Bei dem Oberarzt war keine derartige Regelung notwendig, weil dieVerweildauer zwischen der ersten und zweiten Stufe nur 36 Monate dauert und weitere Stufen nicht vorgesehen sind.

Nach Abs. 4 erfolgt im Falle eines Stufenaufstieges das Entgelt nach der neuen Stufe ab dem Beginn des Monats, in dem die nächste Stufe erreicht wird. Im Fall einer Einstellung zu einem anderen Termin als zum Monatsersten wird die Verweildauer in der jeweiligen Stufe daher nicht ab dem konkreten Einstellungstag sondern ab Beginn des jeweiligen Monats gerechnet.

Die Ärztinnen und Ärzte sind zum Zeitpunkt 1. Juli 2009 in die Entgeltgruppen A1 bis A3 einzugruppieren. In der Überleitungsregel ist die Anrechnung der Zeiten für die Stufen geregelt. Die Stufe ist zu diesem Zeitpunkt einschließlich der bisher zurückgelegten Verweildauer festzulegen. Mitarbeiter, die sich am 30. Juni 2009 bereits in einem Dienstverhältnis befunden haben, das am 1. Juli 2009 fortbestand, wird die beim Dienstgeber zurückgelegte Zeit in den bisherigen Stufen auf die Zeiten des Erreichens der einzelnen Stufen angerechnet. Eine zeitliche Begrenzung von fünf Jahren besteht nicht. Für den Nachweis gilt § 15 Abs. 7 AVR.

Zu § 3 Zeitzuschläge, Überstundenentgelte:
Die Zeitzuschläge und die Überstundenentgelte sind für alle anderen Mitarbeiter in Anlage 9 entsprechend den Entgeltgruppen 1 bis 13 ausgewiesen. Für die Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A3 sind die Stundenentgelte und die Überstundenentgelte sowie die sonstigen Zeitzuschläge in einem Anhang 2 zur Anlage 8a enthalten.

Zu § 4 Überleitungszulage:
In einigen eng begrenzten Fällen kann es sein, dass beim Vergleich zwischen der Altregelung und der Neuregelung es beim Einbezug einer Besitzstandszulage nach § 18 durch Wegfall dieser Besitzstandszulage zu einer Schlechterstellung einer Ärztin oder eines Arztes käme. Für diesen Fall gilt § 4. In § 4 ist eine Sonderregelung für den Besitzstand geschaffen worden. Im Gegenzug gilt § 18 AVR nach dem 30. November 2009 nicht mehr für Ärztinnen und Ärzte. Hier ist geregelt, dass die Ärztinnen und Ärzte, für die der Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Entgelt umgerechnet auf die 40-Stunden-Woche zu einer Schlechterstellung führen würde, eine Überleitungszulage erhalten.
Die Grundlage der Zahlung einer solchen Zulage ist in Abs. 1 festgelegt.

Um die neue monatliche Überleitungszulage zu errechnen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem „Entgelt alt“ und dem „Entgelt neu“ zu errechnen. Die Überleitungszulage wird also als Unterschiedsbetrag zwischen dem Überleitungsentgelt und dem neuen Tabellenentgelt errechnet. Stichtage für den Vergleich sind dabei der 30. November 2009 einerseits und der 1. Dezember 2009 andererseits.

In Abs. 3 ist der Rechenweg festgelegt, mit dem das Überleitungsentgelt ermittelt wird. Danach ist das Tabellenentgelt, das am 30. November 2009 zustand, festzustellen. Sollte eine Notlagendienstvereinbarung vorliegen oder eine Vereinbarung nach § 17 AVR, ist dies außer acht zu lassen und das Tabellenentgelt in der Höhe zugrunde zu legen, das zugrunde zu legen wäre, wenn die AVR unverändert Anwendung fände. Nicht hinzu zu nehmen sind ein eventueller Kinderzuschlag und auch nicht Bereitschaftsdienstvergütungen.

Dieses am 30. November 2009 nach der bisherigen Regelung der AVR zustehende Tabellenentgelt wird als Ausgleich um 2,9 % erhöht und dann zur Angleichung der Tabellenwerte durch die veränderte Arbeitszeit mit dem Faktor 40/38,5 multipliziert.

Dieser so errechneten Summe wird die bisherige Besitzstandszulage nach § 18 hinzu gezählt. Dieses errechnete Überleitungsentgelt wird mit dem Tabellenentgelt, das am 1. Dezember 2009 zusteht, also dem neuen Tabellenentgelt nach dem Anhang 1 der Anlage 8a verglichen. Ergibt sich, dass das Überleitungsentgelt mit der Besitzstandszulage höher ist als das neue Tabellenentgelt, wird der Unterschiedsbetrag als Überleitungszulage monatlich ab dem 1. Juli 2009 gezahlt.


Beispiel 1:

Arzt EG 12   110 %    Besitzstandszulage 394,52 €

4.164,60 € Entgelt am 30.06.2009

4.285,37 € um 2,9 % erhöht

4.452,34 € Umrechnung mit Faktor 40/38,5
+ 394,52 € Besitzstandszulage
4.846,86 € Summe
- 4.165,00 € Neueinstufung A1 Stufe 3
681,86 € Überleitungszulage

Beispiel 2:

Arzt EG 12    Basisst.   Besitzstandszulage 402,40 €

3.502,05 € Entgelt am 30.06.2009

3.603,61 € um 2,9 % erhöht

3.744,01 € Umrechnung mit Faktor 40/38,5
+ 402,40 € Besitzstandszulage
4.146,41 € Summe
- 4.165,00 € Neueinstufung A1 Stufe 3
- 18,59 € keine Überleitungszulage

Die Überleitungszulage wird durch Stufensteigerungen und Höhergruppierungenaufgezehrt.

Bei der Veränderung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt die Regelung des § 18 Abs. 6.

Zu § 5 Besondere Rechte und Pflichten:
§ 5 ist unverändert der bisherige § 7. Redaktionell sind lediglich angepasst worden die Einsatzpauschale, die sich nunmehr nicht mehr nach EG 13, sondern nach A1 richtet, sowie der Verweis für das Stundenentgelt auf den Anhang 2 und nicht mehr auf die Anlage 9.

Zu § 6 Einführungsregelung:
Die Neufassung der Anlage 8a tritt zum 1. Dezember 2009 in Kraft. Abweichend davon ist die Neueinstufung bereits zum 1. Juli 2009 vorzunehmen. Die Differenz zwischen dem bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Entgelt und dem Entgelt, das nach der Neueingruppierung und der Neueinstufung zum 1. Juli 2009 zusteht, ist den Ärztinnen und Ärzten rückwirkend auszuzahlen.

Um diesen Betrag „korrekt“ zu berechnen, werden die alten Entgelte zugrunde gelegt, aber die neuen Entgelte auf die 38,5-Stunden-Woche „heruntergerechnet“.

In Abs. 3 ist eine Sonderregelung für einige wenige Assistenzärztinnen und –ärzte festgelegt worden, die ihr bisheriges Entgelt nach den Sonderstufen der Anlage 5 erhalten (ggf. mit Besitzstandszulage nach § 18 AVR). Stellen diese Ärzte beimVergleich ihrer bisherigen Regelung und deren zukünftiger Entwicklung fest, dass sie sich schlechter stellen, wenn sie in der A1 eingruppiert werden, können diese Ärztinnen und Ärzte einen Antrag stellen, in der EG 12 zu verbleiben.


Beispiel 1:

Arzt EG 12   110 %   Besitzstandszulage 394,52 €

4.164,60 € Entgelt am 30.06.2009

4.427,50 € EG 12 Entgelt neu am 01.12.2009

4.600,00 € Umrechnung mit Faktor 40/38,5
+ 394,52 € Besitzstandszulage
4.994,52 € Summe

Beispiel 2:

Arzt EG 12   107,5 %   Besitzstandszulage 8,27 €

4.096,95 € Entgelt am 30.06.2009

4.326,88 € EG 12 Entgelt neu am 01.12.2009

4.495,46 € Umrechnung Faktor 40/38,5
+ 8,27 € Besitzstandszulage
4.503,73 € Summe

Diese Ärzte erhalten bei Verbleib in EG 12 höhere Bruttobezüge als bei der Umstufung in A 1 mit ihrer individuellen Überleitungszulage.

Das Tabellenentgelt der EG 12 ist in einem solchen Fall auf die 40-Stunden-Woche umzurechnen, also mit dem Faktor 40/38,5 zu multiplizieren.

Bei der Umrechnung auf die 40-Stundenwoche ergeben sich für die Anlage 5 folgende Beträge:

Hilfstabelle Anlage 5 auf Basis einer 40-Stundenwoche

 

Bis Nov. 09

Bis Nov. 09

Ab Dez. 09

Ab Juli 10

Ab Dez. 09

 

107,5 %

110 %

107,5 %

108,75 %

110 %

EG 12

4.429,02 €

4.532,02 €

4.495,45 €

4.547,73 €

4.600,00 €

Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ihre Besitzstandszulage nach § 18 Abs. 5 AVR in der bisherigen Höhe weiter. Dieser Antrag kann bis zum 30. Juni 2010 gestellt werden. Er ist unwiderruflich.

Werden die Assistenzärzte als Fachärzte höhergruppiert, werden sie in EG A2 eingruppiert.

nach oben

home1.||Kirchengewerkschaft - Info3.|infothek4.|Entgelttabellen5.|wir über uns6.||Kontakt & Impressum8.]