Kirchengewerkschaft
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Juni 2013

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 7a - Zuschlagsberechtigte Arbeiten

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 2009,
geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 2009,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011,
geändert durch Rundschreiben vom 18. Dezember 2012,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2013.

ZUSCHLAGSBERECHTIGTE ARBEITEN

§ 1 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

(1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit

a) die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergewöhnlichen Beschmutzung des Körpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt,

b) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder

c) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muß.

(2) Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme festgestellt werden.

(3) Zuschläge nach Abs. 1 Buchst. a) werden nicht gewährt, soweit das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend abgegolten ist.

§ 2 Zahlung der Zuschläge

Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 1 werden für folgende zuschlagsberechtigte Arbeiten gezahlt:

1. Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen, Reinigen oder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstränge oder Abflußleitungen von Toilettenanlagen, Reinigen von Sinkkästen

2. Reinigen von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infektiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Untersuchungsräumen (das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinigtem Zustand)

3. Sonstige besonders schmutzige Arbeiten

4. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist

5. Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten

6. Arbeiten in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens zwei Stunden in ihnen arbeitet

7. Arbeiten, bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte oder Hörschutzgeräte getragen werden müssen

8. Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle

9. Arbeiten mit Motorkettensägen

10. Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen

11. Desinfektionsarbeiten

§ 3 Höhe des Zuschlages

Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in Höhe von 1,29 € (ab 1. März 2014: 1,31 €) gezahlt. Dieser Betrag ändert sich in demselben Zeitpunkt und in dem selben Ausmaß wie die allgemeinen Entgelterhöhungen.

gestrichen ab 1. Juli 2011
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:

In § 3 tritt an die Stelle von: „1,20 €“    „1,11 €

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§ 4 Berechnung der Zuschläge

(1) Die Zuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.

(2) Arbeitszeiten nach Abs. 1 werden für jeden Arbeitstag zusammengerechnet. Ergeben sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.

Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt.

§ 5 Pauschalierung

Die Zuschläge können durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden.

§ 6 Ausschluß

Die Zuschläge werden nicht gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten in Pflege, Betreuung und Erziehung.

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