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Dezember 2021

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 7 - Einigungsstelle

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007
geändert durch Bekanntmachung vom 29. Februar 2012, Inkrafttreten: 1. März 2012
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2021.


§ 1 Errichtung der Einigungsstelle

(1) Gemäß § 17 Abs. 8 und Abs. 10 Unterabs. 2 AVR ist die Durchführung eines Verfahrens vor der Einigungsstelle möglich bzw. erforderlich.

(2) 1Zur Besetzung der Einigungsstelle benennen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung je drei Beisitzende und bestellen gemeinsam eine neutrale Vorsitzende oder einen neutralen Vorsitzenden. 2In den Fällen des § 17 Abs. 10 Unterabs. 2 AVR ist der oder die Vorsitzende von der Liste nach § 1 Abs. 4 Satz 2 zu bestellen.

(3) Eine Beisitzende oder ein Beisitzender jeder Seite muss in der betroffenen Einrichtung tätig sein.

(4) Können sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vorläufigen Scheitern einer Dienstvereinbarung auf einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende verständigen, kann jede Seite die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD auffordern, für die Einigungsstelle die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestimmen. Hierzu stellt die Arbeitsrechtliche Kommission des DW der EKD eine Liste mit geeigneten Vorsitzenden auf. Näheres regelt die Arbeitsrechtliche Kommission des DW EKD in einer gesonderten Verfahrensordnung. Die Bestimmung der Person der oder des Vorsitzenden durch die Arbeitsrechtliche Kommission bindet die Betriebsparteien.

(5) Benennt eine Seite keine oder weniger als 3 Beisitzende, ist die Einigungsstelle mit Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der benannten Beisitzenden errichtet.

§ 2 Verfahren

(1) 1Die Einigungsstelle wird unverzüglich nach dem Eingang eines Entscheidungsantrages nach § 17 Abs. 8 oder Abs. 10 Unterabs. 2 AVR tätig. 2Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3Im Falle der Aufforderung nach § 17 Abs. 10 letzter Satz AVR, ist der Einberufung die schriftliche Begründung des Widerspruchs beizufügen.

(2) 1Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss. 2Erfolgte eine Aufforderung zur Durchführung des Verfahrens gem. § 17 Abs. 10 AVR, so entscheidet die Einigungsstelle nach mündlicher Beratung. 3In den Fällen der Anrufung der Einigungsstelle durch die Betriebsparteien hat sich die oder der Vorsitzende der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach einer weiteren Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

(3) Bleiben alle oder einzelne der von einer Seite benannten Beisitzenden trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung ganz oder zum Teil fern oder hat eine Seite keine oder weniger als drei Beisitzende benannt, so entscheiden die oder der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzenden nach Maßgabe des Abs. 2 allein. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Für Beisitzende und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt die Schweigepflicht gemäß § 22 MVG.EKD entsprechend. Diese gilt nicht gegenüber den benennenden Stellen.

(5) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten.

§ 3 Zuständigkeit der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung. Erforderlichenfalls entscheidet sie auch über die Fortschreibung der Liste nach § 17 Absatz 7 AVR.

(2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote als abgeschlossen

§ 4 Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

(2) Die Beisitzenden der Einigungsstelle, die der Einrichtung angehören, werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstellentätigkeit keine gesonderte Vergütung. Im übrigen gilt § 19 Abs. 2 letzter Satz MVG.EKD entsprechend.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzenden der Einigungsstelle, die nicht zu den in Abs. 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung. Die nicht der Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Personen i. S. d. § 25 MVG.EKD. Für ihre Kosten gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD bzw. die entsprechende Regelung des landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes. Die Höhe der Vergütung der bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber festgelegt.

(4) Für die Vergütung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel die durch Verordnung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Aufwandsentschädigung der Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Sätze.

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